Erkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen - Meldung

Kurzbeschreibung

  • Kopflausbefall in der Schule oder der Kindertagesstätte Benachrichtigung
  • Eltern: Kopflausbefall unverzüglich der Kindertagesstätte oder Schule melden
  • Leitung der Gemeinschaftseinrichtung: Kopflausbefall unverzüglich dem Gesundheitsamt melden

Beschreibung

Wenn Sie bei Ihrem Kind Kopflausbefall feststellen, muss die Gemeinschaftseinrichtung, die ihr Kind regelmäßig besucht (zum Beispiel Kindertagesstätten, Schulen oder ähnliche Einrichtungen) unverzüglich informiert werden.

Die Leitung der Gemeinschaftseinrichtung hat unverzüglich das Gesundheitsamt zu benachrichtigen und krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen.

Kopflausbefall ist die häufigste parasitäre Erkrankung in Europa. Kopfläuse kann jeder bekommen. Dies ist nicht auf mangelnde Hygiene zurückzuführen. Besonders an Orten, wo viele Kinder zusammenkommen, übertragen sich Kopfläuse schnell.

Kinder mit Kopfläusen dürfen Räume der Gemeinschaftseinrichtung nicht betreten, Einrichtungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht benutzen und an Veranstaltungen der Gemeinschaftseinrichtung nicht teilnehmen, bis eine Weiterverbreitung der Verlausung durch sie nicht mehr zu befürchten ist.

Eine ärztliche Bescheinigung wird nur verlangt, wenn bei einer Person innerhalb von vier Wochen wiederholt Läuse auftraten. Dieses entspricht den Empfehlungen des Robert-Koch-Instituts.
 

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Infektionsschutzgesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere:

  • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte
  • die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege
  • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen
  • Heime
  • Ferienlager

Werden in einer Einrichtung zur Kindertagesbetreuung Tatsachen nach § 34 Absatz 1-3 (Verdacht auf Infektionskrankheiten oder Erkrankungen, Ausscheider, Verdacht auf Infektionskrankheiten oder Erkrankungen in der Wohngemeinschaft) bekannt, so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) das Gesundheit Potsdam darüber zu benachrichtigen.

Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen schwerwiegenden Erkrankungen (z.B. Ringelröteln, Dellwarzen), wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Dabei sind krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Wichtig sind hier zwingend die Kontaktdaten zu den Sorgeberechtigten.

Kontaktdaten

Telefon  +49 331 289-2357
 +49 331 289-2376
Telefax +49 331 289-3791
Internet  Gesundheitliche Anforderungen, Mitwirkungspflichten, Aufgaben des Gesundheitsamtes (§ 34 Infektionsschutzgesetz)