3331 Arbeitsgruppe Infektionsschutz und Tuberkulosefürsorge

Beschreibung

Infektionsschutz:

  • Erfassung und Bearbeitung meldepflichtiger Erkrankungen
  • Umsetzung von Schutzmaßnahmen z.B. Tätigkeits- und Besuchsverbote, Quarantäne
  • Prophylaxemaßnahmen bei impfpräventiven Erkrankungen
  • Beratung und Aufklärung von Bürgern und Einrichtungen gemäß § 33 und § 35 Infektionsschutzgesetz zu Infektionskrankheiten und zur Einhaltung von Hygienemaßnahmen
  • Hygienebegehungen in Gemeinschaftseinrichtungen (Pflege- und Altenheime, Wohnheime für behinderte Menschen, Kindertagesstätten)

Erkrankungen in Gemeinschaftseinrichtungen- Meldung: 

Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne dieses Infektionsschutzgesetzes sind Einrichtungen, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden; dazu gehören insbesondere: 

  • Kindertageseinrichtungen und Kinderhorte,
  • die nach § 43 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erlaubnispflichtige Kindertagespflege,
  • Schulen und sonstige Ausbildungseinrichtungen,
  • Heime und
  • Ferienlager.

Werden in einer Einrichtung zur Kindertagesbetreuung Tatsachen nach § 34 Absatz 1-3 (Verdacht auf Infektionskrankheiten oder Erkrankungen, Ausscheider, Verdacht auf Infektionskrankheiten oder Erkrankungen in der Wohngemeinschaft) bekannt, so ist die Leitung verpflichtet, unverzüglich (innerhalb von 24 Stunden) das Gesundheitsamt Potsdam darüber zu benachrichtigen. Dies gilt auch beim Auftreten von zwei oder mehr gleichartigen schwerwiegenden Erkrankungen (z.B. Ringelröteln, Dellwarzen), wenn als deren Ursache Krankheitserreger anzunehmen sind. Dabei sind krankheits- und personenbezogene Angaben zu machen. Wichtig sind hier zwingend die Kontaktdaten zu den Sorgeberechtigten. 

Tuberkuloseberatung

Die Tuberkuloseberatungsstelle ist nach den Vorgaben des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen für die Überwachung und Betreuung aller Formen der Tuberkulose in der Landeshauptstadt Potsdam zuständig.

Sie berät und untersucht bei Tuberkuloseverdacht und führt Umgebungsuntersuchungen sowie Kontrollen nach Tuberkuloseerkrankung durch. Zu den Untersuchungsmethoden gehören Tuberkulin Hauttest, Blutabnahme für den Gamma-Interferontest, Veranlassung von Sputum Untersuchungen sowie Röntgenaufnahme der Lunge.


Informationen zum Masernschutzgesetz

Häufige Fragen und deren Antworten (FAQ) zum Inkrafttreten des Masernschutzgesetzes zum 01.03.2020 finden Sie auf der Seite www.masernschutz.de. Insbesondere können hier Eltern und Erziehungsberechtigte, Beschäftigte in Gemeinschaftseinrichtungen und medizinischen Einrichtungen sowie deren Leitungen und medizinisches Fachpersonal spezifische Informationen und Merkblätter zur Umsetzung des Masernschutzgesetzes finden.

Für weitere Informationen und Mustervordrucke schauen Sie bitte hierzu auf unsere Homepage.

   

Kontaktdaten

Telefon  +49 331 289-2357 Infektionsschutz
 +49 331 289-2376 Infektionsschutz
 +49 331 289-2412 Tuberkulosefürsorge
Telefax +49 331 289-3791
Internet  Meldepflichtige Krankheiten (§ 6 Infektionsschutzgesetz)
 Meldepflichtige Nachweise von Krankheitserregern (§ 7 Infektionsschutzgesetz)

Besucheradresse

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Postanschrift

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