Beschreibung
Die Fahrerkarte dient der Überwachung von Lenk- und Ruhezeiten bei der gewerblichen Güter- und Personenbeförderung. Die Pflicht zur Fahrerkarte gilt bei:
- Kfz mit einer zulässigen Höchstmasse von mehr als 3,5 t einschließlich Anhänger;
- Kfz mit einer zulässigen Höchstmasse von 2,8 bis 3,5 t einschließlich Anhänger, sofern ein digitaler Fahrtenschreiber eingebaut ist;
- sowie für Kfz, die für die Beförderung von mehr als neun Personen einschließlich des Fahrers ausgelegt sind.
Ausnahmeregelungen (z.B. für Landwirtschaftsbetriebe oder Postdienstleistungen) werden in § 1 Abs. 2 und § 18 der Fahrpersonalverordnung sowie Art 3 der EU-Verordnung 561/2014 erläutert.
Sie beantragen erstmalig eine Fahrerkarte, wenn Sie bisher noch nicht im Besitz einer gültigen Fahrerkarte sind.
Den Antrag auf Erteilung Ihrer Fahrerkarte richten Sie an die nach Landesrecht zuständigen Behörden oder Stellen (z.B. Fahrerlaubnisbehörde, Dekra, TÜV).
Die Erteilung ist gebührenpflichtig.
Sie müssen sich entweder über die online-Authentifizierung des Nutzerkontos identifizieren oder vor Ort persönlich vorstellen.
Die Fahrerkarte ist fünf Jahre gültig. Der Beginn der Gültigkeit ist das Datum der Personalisierung (Herstellung) durch das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA). Die Kartenerneuerung sollte spätestens 15 Werktage vor Kartenablauf erfolgen. Ist die Fahrerkarte bei Antragsstellung bereits abgelaufen, wird eine Erstbestellung durchgeführt.
Hinweise:
Die für Sie persönlich ausgestellte Fahrerkarte darf nur von Ihnen benutzt werden. Die Fahrerkarte ist immer Ihr Eigentum, auch wenn Ihr Arbeitgeber die Fahrerkarte bezahlt hat.
Die Fahrerlaubnisbehörde der Landeshauptstadt Potsdam nimmt den Antrag auf Austellung einer Fahrerkarte postalisch entgegen. Den postalischen Antrag finden Sie unter Downloads/Links.
Der Antrag ist im Original an folgende Postanschrift zu übersenden:
Landeshauptstadt Potsdam
Arbeitsgruppe 3225 Fahrerlaubnisangelegenheiten
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam
Details
Voraussetzungen
Sie sind antragsberechtigt für die Erstausstellung einer Fahrerkarte, wenn Sie
- in der Bundesrepublik wohnhaft sind und
- einen deutschen EU-Kartenführerschein mit einer der folgenden Klassen besitzen: B, BE, C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
Fahrerlaubnisse, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) erteilt wurden, müssen einer der vorgenannten Klassen entsprechen.
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis (bzw. Aufenthaltstitel oder Unionsbürger:innenkarte)
- Aktuelles biometrisches Lichtbild
- Eine Kopie Ihrer Unterschrift
- Eine Kopie Ihres aktuellen EU-Kartenführerscheins bzw. einer vergleichbaren Fahrerlaubnis für Antragsteller:innen aus einem anderen EU-/EWR Staat
Hinweise zu den erforderlichen Unterlagen finden Sie direkt auf dem postalischen Antrag unter Links und Downloads.
Bei der postalischen Beantragung bitte unbedingt bzgl. der Ausweiskopie beachten:
- Auf dieser Kopie müssen das Foto, Name, Vorname, Geburtsdatum, Wohnanschrift, sowie das Gültigkeitsdatum und Ihre Unterschrift erkennbar sein. Andere Daten dürfen Ihrerseits geschwärzt werden.
Gebühren
31 bis 67 Euro
- 46,00 € - Ersterteilung und Verlängerung / Ersatzausstellung bei Verlust
Die Gebühren können sich bei zusätzlichen Aufwand oder nach Art der Zustellung erhöhen.
Zahlungsarten
Nach abschließender Bearbeitung des Antrages erhalten Sie einen postalischen Gebührenbescheid von der Fahrerlaubnisbehörde.
Bei notwendiger persönlicher Vorsprache erfolgt die Bezahlung vor Ort (Kartenzahlung/bar).
Verfahrensablauf
Den Antrag zur Erteilung Ihrer Fahrerkarte mit den erforderlichen Unterlagen und Angaben können Sie bei der Fahrerlaubnisbehörde online oder vor Ort beantragen.
- Um sich online zu identifizieren und Ihre Dokumente zu prüfen, müssen Sie über die Möglichkeit der Online-Authentifizierung mittels Nutzerkonto und digitalem Upload der benötigten Unterlagen verfügen.
- Sie können den Antrag online über einen Payment-Dienstleister bezahlen.
- Die Erstellung einer Fahrerkarte ist kostenpflichtig.
- Im Rahmen der Antragstellung müssen Sie alle geforderten Angaben machen und Unterlagen vorlegen bzw. hochladen.
- Die zuständige Stelle prüft Ihre Angaben auf Vollständigkeit und Richtigkeit.
- Nach erfolgreicher Prüfung erstellt das KBA (Kraftfahrt-Bundesamt) die personalisierte Fahrerkarte.
-
Die personalisierte Fahrerkarte können Sie
- direkt bei der zuständigen Stelle persönlich abholen oder
- sich direkt (nach online-Authentifizierung und online-Bezahlung) vom KBA zuschicken lassen.
Hinweis:
Sollten bei der Ersterteilung schwerwiegende Zuwiderhandlungen (dazu zählen sowohl Straftaten als auch Ordnungswidrigkeiten) festgestellt werden, kann die Erteilung der Fahrerkarte abgelehnt und der Antrag zurückgewiesen werden.
Ggf. wird dann ein Ordnungswidrigkeits- bzw. Bußgeldverfahren eingeleitet.
Bearbeitungsdauer
7 - 21 Tage
Die Fahrerkarte wird nach abschließender Antragsbearbeitung vom Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) verschickt.
Fristen
keine
Eine Folgekarte kann frühestens 6 Monate vor Ablauf postalisch beantragt werden.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich an Ihre örtliche Fahrerlaubnisbehörde.
Rechtsgrundlage(n)
- § 4 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 5 Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonalverordnung - FPersV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Artikel 26 und 27 Verordnung (EU) Nummer 165/2014 (Öffnet in einem neuen Tab)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Hinweise
In Deutschland ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, seinen Arbeitnehmer:innen die Kosten der Fahrerkarte zu erstatten. Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Arbeitnehmer:innen keinen Anspruch auf Kostenerstattung haben.
Hinweis:
Bei Beschädigung, Fehlfunktion, Verlust oder Diebstahl der Fahrerkarte müssen Sie bei den zuständigen Stellen spätestens nach sieben Kalendertagen die Ersetzung der Karte beantragen. Der Diebstahl der Fahrerkarte muss bei der Polizei angezeigt werden.
Fahrerkarte – Umtausch wegen Namensänderung:
Umtausch wegen Namensänderung ist gesetzlich nicht vorgeschrieben, allerdings muss die Nachvollziehbarkeit im Personaldokument gegeben sein.