Zulassung eines importierten Fahrzeuges aus dem Ausland (Einfuhr)
Beschreibung
Zulassung eines aus dem Ausland importierten Neu- oder Gebrauchtfahrzeuges.
Der Antragsteller hat nachzuweisen, ob es sich um ein Neufahrzeug handelt oder wann das Fahrzeug in einem Mitgliedsstaat erstmals in Betrieb genommen wurde.
Fahrzeuge, für die noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt wurde oder bisher nur ausländische Fahrzeugpapiere vorliegen, sind vor der Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und vor der Zulassung durch die Zulassungsbehörde zu identifizieren.
Alternativ wird auch der Nachweis über die Durchführung einer Identkontrolle durch einen Sachverständigen der Dekra / TÜV akzeptiert. Dieser Nachweis darf bei Vorlage in der Zulassungsbehörde nicht älter als 1 Monat sein.
Weitere Informationen:
Können die für die Zulassung erforderlichen technischen Daten nicht den ausländischen Zulassungsdokumenten entnommen werden, hat der Antragsteller die fehlenden Daten zu erbringen. Der Nachweis der Betriebserlaubnis/Typgenehmigung kann durch die Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) und / oder eine ausländische Zulassungsbescheinigung erbracht werden. Wenn eine EG-Typgenehmigung nicht vorliegt, ist ein Gutachten nach § 21 StVZO oder eine Datenbestätigung von einer technischen Prüfstelle ausstellen zu lassen.
Hinweise:
Sie haben die Möglichkeit, vorab ein Kennzeichen zu reservieren. Dazu können Sie den Online-Dienst Wunschkennzeichen benutzen.
Hinweise für Bürger aus Potsdam:
- Die Zulassung eines importierten Fahrzeuges kann nur in der Zulassungsbehörde beantragt werden.
Hinweise für Bürger aus Potsdam-Mittelmark:
- Die Zulassung eines importierten Fahrzeuges ist nur zu den Sprechzeiten (Montag bis Freitag) in der Zulassungsbehörde möglich.
- Achtung:
Aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung zwischen dem Landkreis Potsdam-Mittelmark und der Stadt Brandenburg a.d.H. werden Zulassungen für Bürger / Firmen folgender Gemeinden ausschließlich von der Stadt Brandenburg a.d.H. bearbeitet:
Gemeinde Kloster Lehnin, alle Gemeinden der Ämter Beetzsee, Wusterwitz und Ziesar.
Eine Übersicht der erforderlichen Unterlagen finden Sie unter dem Punkt „Details“.