Beschreibung
Zulassung eines aus dem Ausland importierten Neu- oder Gebrauchtfahrzeuges.
Der Antragsteller hat nachzuweisen, ob es sich um ein Neufahrzeug handelt oder wann das Fahrzeug in einem Mitgliedsstaat erstmals in Betrieb genommen wurde.
Fahrzeuge, für die noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt wurde oder bisher nur ausländische Fahrzeugpapiere vorliegen, sind vor der Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) und vor der Zulassung durch die Zulassungsbehörde zu identifizieren.
Alternativ wird auch der Nachweis über die Durchführung einer Identkontrolle durch einen Sachverständigen der Dekra / TÜV akzeptiert. Dieser Nachweis darf bei Vorlage in der Zulassungsbehörde nicht älter als 1 Monat sein.
Weitere Informationen:
Können die für die Zulassung erforderlichen technischen Daten nicht den ausländischen Zulassungsdokumenten entnommen werden, hat der Antragsteller die fehlenden Daten zu erbringen. Der Nachweis der Betriebserlaubnis/Typgenehmigung kann durch die Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) und / oder eine ausländische Zulassungsbescheinigung erbracht werden. Wenn eine EG-Typgenehmigung nicht vorliegt, ist ein Gutachten nach § 21 StVZO oder eine Datenbestätigung von einer technischen Prüfstelle ausstellen zu lassen.
Details
Voraussetzungen
Bitte vereinbaren Sie mit der Kfz-Zulassungsbehörde einen Termin! (Öffnet in einem neuen Tab)
- Hauptwohnsitz in Potsdam bzw. Potsdam-Mittelmark
- alle Unterlagen und Dokumente müssen im Original vorgelegt werden
- Personaldokumente (Personalausweis / Reisepass) müssen im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vorgelegt werden
- Fahrzeuge, für die noch keine Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) ausgestellt wurde oder bisher nur ausländische Fahrzeugpapiere vorliegen, sind durch die Zulassungsbehörde zu identifizieren (Fahrzeuge sind vorzuführen).
Alternativ: Nachweis über die Durchführung einer Identkontrolle durch einen Sachverständigen der Dekra / TÜV (nicht älter als 1 Monat) - keine Kfz-Steuerrückstände oder / und keine offenen Gebührenforderungen des Halters
Erforderliche Unterlagen
grundsätzlich vorzulegende Unterlagen:
- gültiger Personalausweis oder gültiger Reisepass des Halters (für Bürger, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Potsdam haben: mit Meldebescheinigung nicht älter als 1 Monat)
- elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB)
- Angabe der IBAN und BIC bei Bevollmächtigung Vorlage des ausgefüllten und unterschriebenen SEPA-Mandats vom Vollmachtgeber für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- bei Vertretung durch einen Dritten: Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können
- Fahrzeugidentkontrolle vom Sachverständigen
erforderliche Unterlagen zur Zulassung eines Neufahrzeuges:
- EWG-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) aus einem EU-Mitgliedsland
- sofern vorhanden, die Herstellerpapiere - bei Import aus einem Drittstaat
- Kaufvertrag oder Originalrechnung als Nachweis der Verfügungsberechtigung mit Angabe, dass es sich um ein Neufahrzeug handelt für das noch keine Zulassungsbescheinigung ausgestellt wurde
- bei Fahrzeugen aus einem EU-Mitgliedsland: Abgabe einer Umsatzsteuererklärung
- bei Fahrzeugen, die aus einem Drittstaat eingeführt wurden: eine Zollunbedenklichkeitsbescheinigung
- wenn keine EG-Typgenehmigung zum Fahrzeug vorliegt:
ein Gutachten nach § 21 StVZO (Diese werden durch eine technische Prüfstelle erstellt.)
erforderliche Unterlagen zur Zulassung eines Gebrauchtfahrzeuges:
- Zulassungsbescheinigung / ausländische Fahrzeugpapiere (Fahrzeug ist
vorzuführen) - sofern vorhanden, die Kennzeichenschilder
- Zollunbedenklichkeitsbescheinigung bei Fahrzeugen, die in einem Drittstaat außerhalb der EU zugelassen waren
- Kaufvertrag oder Originalrechnung als Nachweis der Verfügungsberechtigung
- Gutachten nach § 21 StVZO (Diese werden durch eine technische Prüfstelle erstellt.)
- gültige Hauptuntersuchung (HU) und ggf. Sicherheitsüberprüfung (SP)
bei Gewerbetreibenden zusätzlich:
- die aktuelle Gewerbeanmeldung (für Bürger, die Ihren Firmensitz nicht in Potsdam haben, nicht älter als 1 Jahr)
bei juristischen Personen zusätzlich:
- der Handelsregisterauszug
- die Gewerbeanmeldung (für Bürger, die Ihren Firmensitz nicht in Potsdam haben, nicht älter als 1 Jahr) oder die Bestätigung zum Firmensitz durch den Geschäftsführer oder Prokuristen
- die Personalausweis- oder Reisepasskopie mit Meldebescheinigung des Vollmachtgebers
Gebühren
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
30,00 Euro - Mindestgebühr Zulassung eines Importfahrzeuges
Die Gebühren können sich bei zusätzlichem Aufwand erhöhen.
Zahlungsarten
- bar
- ec-Karte
- Kreditkarte
Bearbeitungsdauer
- ca. 30 Minuten
Rechtsgrundlage(n)
§§ 6 (Öffnet in einem neuen Tab), 8 (Öffnet in einem neuen Tab), 14 (Öffnet in einem neuen Tab) Fahrzeug-Zulassungsverordnung
§ 21 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (Öffnet in einem neuen Tab) (StVZO)
§ 33 Straßenverkehrsgesetz (Öffnet in einem neuen Tab)(StVG)
Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer (Öffnet in einem neuen Tab) (MZuKraftStV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Öffnet in einem neuen Tab) (GebOSt)
Kontakt
Organisationseinheiten
Name | Telefon | |
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3223 Arbeitsgruppe Bürgerservice Kfz-Zulassungen | 0331 289-1110 |