Bejagung - Antrag auf Ausnahmegenehmigung 

Kurzbeschreibung

Gestattung/zivilrechtlicher Vertrag zur Jagderlaubnis.

Beschreibung

Bei der Erteilung einer Jagderlaubnis wird ein zivilrechtlicher Vertrag zwischen Jagdausübungsberechtigten und Jäger oder Jägerin (Erlaubnisnehmer oder Erlaubnisnehmerin) geschlossen. Hierbei besteht kein behördlicher Kontakt.

Nachdem die Jagderlaubnis entgeltlich erteilt wurde, muss diese durch die untere Jagdbehörde in den Jagdschein des Erlaubnisnehmers oder der Erlaubnisnehmerin eingetragen werden. Das Verfahren gehört zu den Leistungen

    • Jagdschein Eintragung
    • Jagdschein Änderung

Grundsätzlich ist jegliche Jagdausübung in befriedeten Bezirken verboten. Hierzu zählt auch das Aufstellen von Fallen. Zu den befriedeten Bezirken zählen Wohngebäude und mit diesen zusammenhängende Gebäude, hieran anschließende Hofräume und Hausgärten, Friedhöfe, Wildgehege, öffentliche Grün-, Sport- und Erholungsanlagen, Eisenbahnanlagen und Bundesautobahnen, Golfplätze, vollständig eingefriedete Betriebsgelände, Häfen, Militärgelände und Flugplätze sowie Flächen, welche durch die Untere Jagdbehörde zu befriedeten Bezirken erklärt wurden.

Verkehrsflächen (öffentliche Straßen, Wege und Plätze - auch innerhalb der Ortschaften), die nicht in § 5 Abs. 1 BbgJagdG aufgeführt sind, gehören im Land Brandenburg nicht zu den befriedeten Bezirken. Hier kann, unter Beachtung der besonderen Gefahrenlage, regulär die Jagd ausgeübt werden.

Prinzipiell hat jeder Besitzer sein Grundstück mit üblichen Schutzvorrichtungen zu versehen, die ein Eindringen von Wild (alle Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen) verhindern. Dieses ist, z. B. zur Abwehr von Schwarzwild, mindestens ein Drahtgeflechtzaun mit einer Höhe von 1,50 m. Der Drahtgeflechtzaun ist so am Boden zu befestigen, dass er nicht angehoben werden kann.

In begründeten Ausnahmefällen kann die Untere Jagdbehörde gemäß § 5 Abs. 2 BbgJagdG in befriedeten Bezirken bestimmte Jagdhandlungen unter Beschränkung auf bestimmte Wildarten und auf eine bestimmte Zeit gebührenpflichtig gestatten.

Voraussetzung dafür ist, dass von dem vorhandenen Wild eine Gefahr für Menschen, Tiere oder Sachen ausgeht und eine Abwehr dieser Gefahren nicht durch andere Maßnahmen, wie beispielsweise den Einsatz von Vergrämungsmitteln oder der wilddichten Einfriedung, möglich ist. Auch darf die Sicherheit von Menschen, Tieren oder Sachen, die sich auf oder in der Nähe des zu bejagenden Geländes befinden, nicht gefährdet werden.

Ist die Jagd insbesondere aufgrund von Schäden durch Wild erforderlich, bedarf es hierfür einer Erlaubnis durch die Untere Jagdbehörde. Antragsberechtigt ist der Grundeigentümer oder dessen Beauftragter.