Beschreibung
Liegt verunfalltes Wild, unabhängig ob lebend oder bereits verendet, auf der Fahrbahn, ist die Unfallstelle möglichst durch ein Warndreieck und/oder Warnblinklicht abzusichern, um den nachfolgenden Verkehr zu schützen und weitere Unfälle zu vermeiden.
Verendetes Wild sollte nur dann von der Fahrbahn - gezogen werden, wenn dies ohne Gefährdung der eigenen Person möglich ist (Schutzhandschuhe verwenden!). Verletztes Wild sollte nicht berührt oder anderweitig beunruhigt werden (Stress für das Tier, Selbstgefährdung). Die Tötung eines verletzten Tieres darf nur durch eine berechtigte und fachkundige Person (zum Beispiel den Jagdausübungsberechtigten) durchgeführt werden. Eine tierärztliche Behandlung scheidet in der Regel aus (Ausgenommen ist ein Unfall mit einem Wolf – hier ist durch die den Unfall aufnehmenden Personen ein Tierarzt hinzuzuziehen).
Halten Sie sich bitte möglichst weit vom verletzten Tier auf, denn mit zunehmender Nähe zum verletzten Tier erhöht sich dessen Stresssituation.
Kontaktieren Sie die Leitstelle der Feuerwehr oder die Polizeidienstelle und melden Sie den Fund-/Unfallort, damit weitere Maßnahmen eingeleitet werden können.
Meldung Wildschaden:
Das Anmeldeformular und weitere Informationen finden Sie unter „Download/Links“.
Ersatzpflichtig sind Schäden:
- die von Schalenwild (z.B. Rotwild, Schwarzwild, Reh-, Dam- und Muffelwild), Wildkaninchen und Fasanen verursacht wurden; und die
- an Grundstücken, Feldfrüchten, Grünland und Weinbergen entstanden sind sowie Schäden an geernteten, aber noch nicht eingelagerten
Feldfrüchten; und die - innerhalb einer Woche nach Kenntnis bei der zuständigen Gemeinde schriftlich oder zur Niederschrift, angemeldet wurden.
Details
Erforderliche Unterlagen
Rechtsgrundlage(n)
§ 27 BbgJagdG
Wildschaden:
§§ 26 – 35 Bundesjagdgesetz (Öffnet in einem neuen Tab) (BJagdG)
§§ 42 – 53 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (Öffnet in einem neuen Tab) (BbgJagdG)
§§ 8 – 9 Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (Öffnet in einem neuen Tab) (BbgJagdDV)
§ 249 Bürgerliches Gesetzbuch (Öffnet in einem neuen Tab) (BGB)
Hinweise
Hinweis zur Vermeidung von Wildunfällen - es besteht eine erhöhte Unfallgefahr:
- grundsätzlich morgens und abends in der Dämmerung
- im Übergangsbereich Feld/Wald
- Außerdem in den Monaten Juli und August zur Blattzeit des Rehwildes
!!! Wild kann zu jeder Tages- und Nachtzeit unterwegs sein!!!
Je nach Situation des Einzelfalles übernimmt für Teil- oder Vollkaskoversicherte die Versicherung den Schaden am Fahrzeug. Voraussetzung ist, dass der Wildunfall nachgewiesen ist. Hierzu stellen die Personen oder Stellen die über den Unfall informiert werden müssen entsprechende Bescheinigungen aus. Wildspuren am Fahrzeug sollten fotografiert werden.
Wildschaden:
Wenn zwischen Meldung des ersten Schadens und der Ernte weitere Schäden auftreten, sind diese jeweils getrennt zu melden. Gefährdete Flächen sollten wenige Tage vor der Ernte nochmals kontrolliert werden. Werden trotzdem Schäden erst während der Ernte erkannt, wird eine Schadensermittlung nach der Ernte unter Zuziehung von Zeugen und / oder Fertigung von beweiskräftigem Bildmaterial empfohlen.
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Funktion | Telefon |
---|---|---|
Frau Seyer | Sachbearbeiterin Untere Jagdbehörde | 0331 289-1589 |
Organisationseinheiten
Name | Telefon | |
---|---|---|
3213 Arbeitsgruppe ordnungsbehördlicher Vollzug | 0331 289-1748 |