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Medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz

Personen ohne Krankenversicherung, die nur kurzfristig Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, können Leistungsansprüche auf Hilfen zur Gesundheit haben.
Asylbewerberinnen und Asylbewerber haben einen Rechtsanspruch auf eine medizinische Grundversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Hierzu zählen nach § 4 AsylbLG Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, Hilfe und Pflege für werdende Mütter und Wöchnerinnen, amtlich empfohlene Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen.

Voraussetzung ist, dass die Personen den in § 1 AsylbLG aufgeführten Personenkreis zuzuordnen sind. Und das die medizinische Grundversorgung nicht aus eigenen Mitteln oder auf andere Weise erbracht werden kann.

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