Medizinische Versorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz 

Kurzbeschreibung

  • Antragsstellung der Hilfen zur Gesundheit im Kontext der Sozialhilfe
  • Zuständig sind die nach dem jeweiligen Landesrecht für die Durchführung des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) zuständigen Behörden/Sozialämter
  • Mangelnde Krankenversicherung
  • Feststellung des Leistungsanspruchs durch Ausstellung eines Behandlungsscheines oder Anmeldung der leistungsberechtigten Person bei einer Krankenkasse ihrer Wahl
  • Prüfung des Aufwendungsersatzen

Asylbewerberinnen und Asylbewerber haben einen Rechtsanspruch auf eine medizinische Grundversorgung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG). Hierzu zählen nach § 4 AsylbLG Leistungen zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln, Hilfe und Pflege für werdende Mütter und Wöchnerinnen, amtlich empfohlene Schutzimpfungen und medizinisch gebotene Vorsorgeuntersuchungen.

Voraussetzung ist, dass die Personen den in § 1 AsylbLG aufgeführten Personenkreis zuzuordnen sind. Und das die medizinische Grundversorgung nicht aus eigenen Mitteln oder auf andere Weise erbracht werden kann.

Beschreibung

Medizinische Versorgung von Grundleistungsempfängern nach § 3 AsylbLG

Die Versorgung richtet sich nach den §§ 4 und 6 des AsylbLG.

In Potsdam erhalten Leistungsberechtigte mit Anspruch auf Grundleistungen nach dem AsylbLG eine elektronische Gesundheitskarte (eGK) mit dem Personengruppenstatus 9. Hierzu wurde auf Grundlage des § 264 Absatz 1 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) ein sogenannter Rahmenvertrag mit der Krankenkasse DAK -Gesundheit abgeschlossen. 

Alle Menschen, die in Potsdam Grundleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz erhalten, werden bei der DAK- Gesundheit angemeldet. Die Zuteilung erfolgt automatisch, da die Leistungsberechtigten nach § 264 Absatz 1 SGB V kein Kassenwahlrecht besitzen. 

Zur Sicherung der medizinischen Versorgung für den Zeitraum von der Anmeldung bis zur Aushändigung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK), erhalten die leistungsberechtigten Personen zunächst eine vorläufige Betreuungsbescheinigung. 

Bei Rückfragen kann die behandelnde medizinische Einrichtung direkt Kontakt mit der DAK- Gesundheit aufnehmen. 

Wichtiger Hinweis: Seit 2018 werden keine Befreiungsausweise mehr ausgestellt. Die Befreiung von der Zuzahlung für Leistungsberechtigte nach § 264 Absatz 1 SGB V ergibt sich aus der Vorlage der eGK mit Status 9.

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Medizinische Versorgung von Leistungsempfänger nach § 2 AsylbLG

Halten sich Asylbewerber seit 18 Monaten ohne wesentliche Unterbrechung im Bundesgebiet auf und haben diese die Dauer ihres Aufenthaltes nicht rechtsmissbräuchlich selbst beeinflusst, erhalten sie dieselben medizinischen Leistungen wie gesetzlich Krankenversicherte; sie sind aber keine Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen.

Dieser Personenkreis darf die Krankenkasse jedoch frei wählen und erhält eine elektronische Gesundheitskarte mit dem Personengruppenstatus 4. Die gesetzlichen Bestimmungen ergeben sich aus § 264 Abs.2 SGB V.