Eingliederungshilfe für Erwachsene

Kurzbeschreibung

  • Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen Gewährung
  • Menschen, die durch eine Behinderung wesentlich eingeschränkt oder von einer Behinderung wesentlich bedroht sind, können Unterstützung erhalten
  • Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen die Lebenssituation von Menschen mit (drohenden) wesentlichen Behinderungen verbessern und eine umfassende Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen. Der Umfang der Leistungen ist abhängig vom individuellen Bedarf der Leistungsberechtigten.
  • Leistungen der Eingliederungshilfe werden in 4 Gruppen eingeteilt:
    • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation
    • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
    • Leistungen zur Teilhabe an Bildung
    • Leistungen zur Sozialen Teilhabe
  • Die Leistungen bestimmen sich nach dem individuellen Bedarf.
  • Möglichkeiten zur Beratung bieten die Träger der Eingliederungshilfe und die Beratungsangebote der Ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung (EUTB®)
  • Für junge Menschen mit (drohender) Behinderung bis zum 27. Lebensjahr sowie ihre Eltern, Personensorge- und Erziehungsberechtigten besteht die Möglichkeit der Beratung durch die Verfahrenslotsin oder den Verfahrenslotsen des örtlichen Jugendamtes.
  • zuständige Behörden: sachlich und örtlich zuständiger Träger der Eingliederungshilfe

Beschreibung

Die Leistungen der Eingliederungshilfe sollen eine umfassende Teilhabe von Menschen mit wesentlichen Behinderungen in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens ermöglichen.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden in 4 Leistungsgruppen eingeteilt:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation 
  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung
  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
  • Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Die Leistungen können Sie unter anderem dabei unterstützen, die Aufgaben des täglichen Lebens zu bewältigen. Dazu gehören zum Beispiel:

  • Wohnen
  • Finanzen
  • Haushaltsführung
  • Freizeitgestaltung
  • Förderung privater Kontakte und Hobbies
  • Ämtergänge (Vorbereitung und Unterstützung), sofern nicht Aufgabe einer gesetzlichen Betreuerin oder eines gesetzlichen Betreuers
  • Mobilität
  • Elternschaft
  • Unterstützung in der Schule, Hochschule oder für die Weiterbildung im Beruf
  • Unterstützung in der Kindertagesstätte
  • Hilfsmittel
  • Förderung der Verständigung
  • Arbeit

Die Leistungen sind individuell ausgestaltet.

Sie erhalten Leistungen der Eingliederungshilfe, sofern Sie die erforderliche Leistung nicht von anderen Sozialleistungs- oder Rehabilitationsträgern, zum Beispiel der Krankenkasse, dem Rentenversicherungsträger, der Agentur für Arbeit, dem Unfallversicherungsträger, erhalten.

Die Kosten für die Leistungen übernimmt der zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Die Bundesländer legen fest, wer Träger der Eingliederungshilfe ist.

Bei den Leistungen der Eingliederungshilfe müssen Sie grundsätzlich einen Beitrag aus Ihrem Einkommen sowie aus Ihrem Vermögen, sofern es eine festgesetzte Grenze überschreitet, zahlen. Relevant ist dabei das Einkommen und Vermögen des leistungsbeziehenden Menschen mit Behinderungen sowie bei minderjährigen Leistungsberechtigten der Eltern. Einige Leistungen sind beteiligungsfrei, zum Beispiel heilpädagogische Leistungen, Hilfen zur Schulbildung und Leistungen zur Sozialen Teilhabe für noch nicht eingeschulte leistungsberechtigte Personen.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe richten sich nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuches – Neuntes Buch (SGB IX) an Menschen mit Behinderungen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben. Die Grundnorm des Leistungsanspruchs ergibt sich dabei aus § 90 SGB IX welche die Aufgaben der Eingliederungshilfe benennt. Der berechtigte Personenkreis wird in § 99 SGB IX abgegrenzt. Grundsätzlich sind die Leistungen der Eingliederungshilfe gegenüber Leistungen anderer Rehabilitationsträger – wie bspw. der Kranken-, Unfall- oder Rentenversicherung sowie der Bundesagentur für Arbeit - nachrangig.

Ein Rechtsanspruch auf Eingliederungshilfe ergibt sich dabei nicht allein aus dem Vorliegen einer Behinderung im Sinne des § 2 Abs. 1 Sozialgesetzbuch – Neuntes Buch (SGB IX).  Vielmehr muss die Fähigkeit einer gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft wesentlich eingeschränkt sein. Nicht jeder Mensch mit Behinderung erfüllt damit zugleich die Voraussetzungen des § 99 SGB IX. Die Hilfegewährung bis zur Vollendung des 18. bzw. bei seelisch Behinderten i. d. R. des 21. Lebensjahres erfolgt innerhalb der Eingliederungshilfe durch die Arbeitsgruppe Teilhabe für Kinder und Jugendliche.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Arbeitsgruppe Teilhabe für Erwachsene stehen für eine kostenlose Beratung und Unterstützung zur Verfügung. Aufgrund der individuellen Bedürfnisse und Lebenssituationen empfiehlt sich hierbei eine persönliche Vorsprache.

Die Eingliederungshilfen für Erwachsene sind Maßnahmen, die in unterschiedlichen Leistungsformen erbracht werden.

Die Leistungen der Eingliederungshilfe umfassen (gem. § 102 Abs. 1 SGB IX)

  1. Leistungen zur medizinischen Rehabilitation,

Die Leistungen dienen der Vermeidung, der Stabilisierung und der Besserung sowohl einer Behinderung oder Gesundheitsstörung selbst als auch der dadurch bedingten Einschränkung der Erwerbsfähigkeit und Pflegebedürftigkeit.

  1. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Zur Teilhabe am Arbeitsleben werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um die Erwerbsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen oder von Behinderung bedrohter Menschen entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit zu erhalten, zu verbessern, herzustellen oder wiederherzustellen und ihre Teilhabe am Arbeitsleben möglichst auf Dauer zu sichern.

  1. Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Diese Leistungen umfassen Hilfen zur Schulbildung, Hilfen zur schulischen Berufsausbildung, Hilfen zur Hochschulbildung und Hilfen zur schulischen und hochschulischen beruflichen Weiterbildung. Die Leistungen ermöglichen es vor allem, den Lernort zu erreichen, oder sie unterstützen bei der Vermittlung von Bildungsinhalten.

  1. Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Leistungen zur sozialen Teilhabe von Menschen mit Behinderungen sollen gleichberechtigte Teilhabe in den Lebensbereichen ermöglichen, für die es keine anderen Leistungen zur Teilhabe und Rehabilitation gibt, z.B. beim Wohnen, beim Einkaufen, bei Behördengängen und in der Freizeit. Für die Finanzierung der Leistungen können verschiedene Träger zuständig sein, z.B. der Unfallversicherungsträger, der Träger der Kinder und Jugendhilfe oder der Träger der Eingliederungshilfe.

Leistungen zur Sozialen Teilhabe (gem. §113 Abs. 2 SGB IX) sind insbesondere:

  1. Leistungen für Wohnraum
  2. Assistenzleistungen
  3. heilpädagogische Leistungen
  4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie
  5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
  6. Leistungen zur Förderung der Verständigung
  7. Leistungen zur Mobilität