Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeuges 

Kurzbeschreibung

  • Prostitutionstätigkeit Anzeige der Aufstellung eines Prostitutionsfahrzeugs
  • Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden
  • Aufstellung derartiger Fahrzeuge muss angezeigt werden
  • Anzeige notwendig
  • zuständig: Ordnungsamt des zuständigen Landkreises beziehungsweise der kreisfreien Stadt

Beschreibung

Prostitutionsfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge, Fahrzeuganhänger und andere mobile Anlagen, die zur Erbringung sexueller Dienstleistungen bereitgestellt werden.

Wenn Sie ein Prostitutionsfahrzeug an mehr als 2 aufeinanderfolgenden Tagen oder mehrmals in 1 Monat zum Betrieb aufstellen wollen, müssen Sie dies dem örtlich zuständigen Ordnungsamt 2 Wochen vor der Aufstellung anzeigen.

Der Betriebsort und die Betriebszeiten dürfen dabei den Anforderungen zum Schutz folgender Personengruppen nicht entgegenstehen:

  • der im Prostitutionsfahrzeug tätigen Prostituierten,
  • der Kundinnen und Kunden,
  • der Jugend,
  • der Anwohnerinnen und Anwohner,
  • der Anlieger und
  • der Allgemeinheit.
     

Die Aufstellung des Prostitutionsfahrzeugs kann andernfalls untersagt werden.
Eine nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattete Anzeige ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit Bußgeld bis EUR 1.000 geahndet werden.

Durch das Gesetz zum Schutz von in der Prostitution tätigen Personen (Prostituiertenschutzgesetz - ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 wurden erstmals umfassende Regelungen für das Prostitutionsgewerbe geschaffen.

Kernelement ist die Einführung einer Erlaubnispflicht für das Betreiben eines Prostitutionsgewerbes. Die Erteilung der Erlaubnis ist an die Erfüllung gesetzlicher Mindestanforderungen und an die Zuverlässigkeit der betreibenden Person gekoppelt.

Grundsätzlich betreibt ein Prostitutionsgewerbe, wer gewerbsmäßig, gegen Entgelt, Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er

  • eine Prostitutionsstätte betreibt (hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution),
  • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreibt.

Sollten Sie das Prostitutionsfahrzeug durch eine als Stellvertretung eingesetzte Person betreiben wollen, benötigen Sie hierfür eine Stellvertretungserlaubnis.

Kontaktdaten