Aufenthaltskarte

Kurzbeschreibung

  • Aufenthaltskarte für Familienangehörige von Unionsbürgern Ausstellung
  • Drittstaatsangehörige Familienangehörige von EU und EWR-Bürgern können sich bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen mit der Bezugsperson in der EU frei bewegen, in jeden Mitgliedstaat bzw, EWRStaat einreisen und sich dort aufzuhalten.
  • Familienangehörige sind:
    • Ehegatten, Lebenspartner sowie Verwandte in gerade absteigender Linie (z. B. Kinder) sowie ihre Ehegatten/Lebenspartner, sofern sie noch nicht 21 Jahre alt sind und
    • Verwandte in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger (ältere Kinder, Enkel sowie Eltern und Großeltern) oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen die Unionsbürger oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren.
  • Hält sich die Bezugsperson als Student in Deutschland auf, sind nur Ehegatten und Lebenspartner sowie Kinder (denen Unterhalt gewährt wird) nachzugsberechtigt.
  • Für die Einreise wird ein Visum benötigt, es sei denn, die Einreise kann visumsfrei erfolgen.
  • Dreimonatiger Aufenthalt in Deutschland voraussetzungsfrei; es muss ein Pass/Passersatz vorliegen und eine Begleitung der Bezugsperson erkennbar sein.
  • Bei längeren Aufenthalten von mehr als drei Monaten benötigen drittstaatsangehörige Familienangehörige eine Aufenthaltskarte
  • Aufenthaltskarte wird von Ausländerbehörde von Amts wegen und innerhalb von sechs Monaten ausgestellt
  • Kein Antrag erforderlich; es müssen lediglich die erforderlichen Angaben für die Ausstellung der Aufenthaltskarte gemacht werden; diese können im Rahmen der Anmeldung in der Meldebehörde oder später bei der Ausländerbehörde eingereicht werden
  • Ausländerbehörde prüft Freizügigkeitsvoraussetzungen und kann dafür im Einzelfall folgende Nachweise verlangen:
    • Gültigen Pass oder Passersatz,
    • Nachweis über familiäre Beziehung,
    • Nachweis, dass die Bezugsperson gegenwärtig von ihrem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht,
    • Nachweis über ausreichende Existenzmittel und ausreichenden Krankenversicherungsschutz, wenn die Bezugsperson nicht erwerbstätig ist.
  • Keine Sprachkenntnisse erforderlich
  • Bis zur Entscheidung über Ausstellung der Aufenthaltskarte gilt Aufenthalt als rechtmäßig.
  • Aufenthaltskarte wird in der Regel für fünf Jahre ausgestellt, es sei denn, aus Aufenthalt der Bezugsperson ergibt sich ein kürzerer Zeitraum
  • Bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Zustimmung einer personensorgeberechtigten Person erforderlich
  • Nach fünf Jahren eines ständigen, rechtmäßigen Aufenthalts mit der Bezugsperson im Bundesgebiet kann eine Daueraufenthaltskarte ausgestellt werden
  • Je nach Ausländerbehörde ist die Einreichung der Angaben über das Internet oder persönlich möglich
  • Erteilung der Aufenthaltskarte ist gebührenpflichtig; Zeitpunkt und Form der Bezahlung variieren
  • Zuständig: die für den Wohnsitz des Familienangehörigen zuständige Ausländerbehörde

Zuständig  im Land Brandenburg: die Ausländerbehörde des Landkreises/der kreisfreien Stadt

Beschreibung

Als drittstaatsangehöriger Familienangehöriger eines Staatsangehörigen der Europäischen Union (EU) oder eines Staates des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR: Norwegen, Island und Liechtenstein) haben Sie bei Vorliegen der unionsrechtlichen Voraussetzungen das Recht, sich mit Ihrer Referenzperson in der Europäischen Union frei zu bewegen, in jeden Mitgliedstaat einzureisen und sich dort aufzuhalten. Dies umfasst auch die freie Wahl des Wohnsitzes in den Mitgliedstaaten der Europäischen Union.

Drittstaatsangehörig ist, wer nicht die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedsstaates, des EWR oder der Schweiz besitzt.

„Familienangehörig“ sind folgende Personen:

  • Ehegatten, Lebenspartner sowie Verwandte in gerade absteigender Linie (z. B. Kinder) sowie ihre Ehegatten/Lebenspartner, sofern sie noch nicht 21 Jahre alt sind, und
  • Verwandte freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger in gerader aufsteigender und in gerader absteigender Linie (ältere Kinder, Enkel sowie Eltern und Großeltern) oder ihrer Ehegatten oder Lebenspartner, denen die Unionsbürger oder ihre Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt gewähren.

Studiert der EU- oder EWR-Bürger im Bundesgebiet, beschränkt sich der Kreis der nachzugsberechtigten Familienangehörigen auf Ehegatten und Lebenspartner sowie Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.

Wenn Sie ein drittstaatsangehöriger Familienangehöriger sind, benötigen Sie für die Einreise nach Deutschland ein Visum, es sei denn, die Einreise kann visumsfrei erfolgen.

Während der ersten drei Monate Ihres Aufenthalts in Deutschland ist Ihr Aufenthalt lediglich an die Voraussetzung geknüpft, dass eine familiäre Beziehung zu der freizügigkeitsberechtigten Referenzperson besteht, Sie diese Person begleiten und im Besitz eines anerkannten oder sonst zugelassenen Passes oder Passersatzes sind.

Für einen Aufenthalt von mehr als drei Monaten benötigen Sie eine Aufenthaltskarte, die Ihnen von der Ausländerbehörde von Amts wegen und innerhalb von sechs Monaten ausgestellt wird.

Die Ausländerbehörde prüft in diesem Fall das Vorliegen der Freizügigkeitsvoraussetzungen. Unter anderem kann sie einen Nachweis über die familiäre Beziehung zur Referenzperson verlangen (z.B. durch urkundlichen Nachweis). Darüber hinaus kann von Ihnen ein Nachweis darüber verlangt werden, dass die Bezugsperson von ihrem Freizügigkeitsrecht tatsächlich Gebrauch gemacht hat (z.B. durch Vorlage einer Meldebescheinigung). Ist die Referenzperson, die Sie begleiten oder zu der Sie nachziehen, nicht erwerbstätig, sollten Sie zudem ausreichende Existenzmittel und einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz vorweisen können (dies gilt auch für Kinder, die Sie ggf. begleiten). Der Nachweis von Sprachkenntnissen ist für den Erhalt einer Aufenthaltskarte grundsätzlich nicht erforderlich.

Bis zur Entscheidung über die Ausstellung der Aufenthaltskarte gilt Ihr Aufenthalt im Bundesgebiet als rechtmäßig.

Mit der Ausstellung der Aufenthaltskarte wird das Vorliegen des Freizügigkeitsrechts festgestellt. Die Aufenthaltskarte wird in der Regel für fünf Jahre ausgestellt, es sei denn, aus dem Aufenthalt Ihrer Referenzperson, von der Sie Ihr Aufenthaltsrecht ableiten, ergibt sich ein kürzerer Zeitraum.

Sollten Sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, muss eine zu Ihrer Personensorge berechtigte Person Ihrem geplanten Aufenthalt in Deutschland zustimmen.