328 Bereich Migrationsamt
Kurzbeschreibung
Schutzstatus wird bis März 2026 verlängert
Die Aufenthaltserlaubnisse von Geflüchteten aus der Ukraine, die vor dem russischen Angriffskrieg geflohen sind und in Deutschland Schutz erhalten haben, gelten unter bestimmten Bedingungen bis zum 04.03.2026 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. Hierzu wurden durch das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) entsprechende Regelungen erlassen (1. Änderung der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung).
Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 Abs. 1 AufenthG, die am 01.02.2025 gültig sind, gelten einschließlich ihrer Auflagen und Nebenbestimmungen bis zum 04.03.2026 ohne Verlängerung im Einzelfall fort. Dies gilt auch insbesondere für die Erlaubnis zur Ausübung der Erwerbstätigkeit. Die Inhaber der Aufenthaltserlaubnisse müssen keine Verlängerung beantragen und auch nicht das Migrationsamt der Landeshauptstadt Potsdam aufsuchen. Es werden auch keine neuen elektronischen Aufenthaltstitel durch das Migrationsamt ausgestellt.
Unter die Regelung fallen auch Aufenthaltserlaubnisse gem. § 24 Abs. 1 AufenthG, die laut ausgestelltem elektronischen Aufenthaltstitel ursprünglich in der Zeit vom 01.02.2024 bis 04.03.2024 abgelaufen und durch die Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung in der Fassung vom 28.11.2023 bis zum 04.03.2025 verlängert worden waren.
Eine Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse muss beim Migrationsamt der Landeshauptstadt Potsdam allerdings beantragt werden, wenn diese nach dem 01.02.2024 erteilt wurden und vor dem 01.02.2025 ablaufen. In diesen Fällen müssten sich die betroffenen Inhaber vor Ablauf der Aufenthaltserlaubnisse mit dem Migrationsamt in Verbindung setzen.
Weiterführende Informationen in mehreren Sprachen finden Sie im Hilfe-Portal „Germany4Ukraine“ (https://www.germany4ukraine.de/hilfeportal-de).
Wichtiger Hinweis:
Die Regelungen der Ukraine-Aufenthaltserlaubnis-Fortgeltungsverordnung für die Zeit ab dem 04.03.2025 gelten grundsätzlich nur für ukrainische Staatsangehörige.
Für Staatenlose und Staatsangehörige anderer Drittstaaten als der Ukraine gilt die Fortgeltung der Aufenthaltserlaubnisse nur, sofern sie
- am 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben,
- Familienangehörige ukrainischer Staatsangehöriger oder Staatenloser und Staatsangehöriger anderer Drittstaaten als der Ukraine sind, die am 24.02.2022 in der Ukraine internationalen Schutz oder einen gleichwertigen nationalen Schutz genossen haben oder
- sich am 24.02.2022 auf der Grundlage eines nach ukrainischem Recht erteilten gültigen unbefristeten Aufenthaltstitels rechtmäßig in der Ukraine aufgehalten haben.
Auswirkungen auf den Aufenthaltsstatus
Für die betroffenen nicht-ukrainischen Drittstaatsangehörigen bedeutet dies, dass ihre Aufenthaltserlaubnisse zum 4. März 2025 auslaufen. Ab diesem Zeitpunkt sind sie ausreisepflichtig, sofern kein anderer Aufenthaltsstatus in Deutschland vorliegt.
Für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis nach § 24 Abs. 1 AufenthG ist ein Zweckwechsel in eine Aufenthaltserlaubnis zum Zweck Studiums (§ 16b Abs. 1 und 5 AufenthG), ein Studienbezogenes Praktikum EU (§ 16e AufenthG), zur Suche nach einem Studienplatz (§ 17 Abs. 2 AufenthG), der Forschertätigkeit (§ 18d AufenthG), der Blauen Karte (§ 18g AufenthG) sowie zur Teilnahme am europäischen Freiwilligendienst (§ 19e AufenthG) nicht möglich, siehe § 19f Abs. 1 AufenthG.
Umsetzung der neuen Regelung
Sollten die betroffenen Personen, zu diesem Zeitpunkt keinen neuen Aufenthaltstitel besitzen, keinen anderen Titel beantragt haben, nicht freiwillig ausgereist sein oder keinen Asylantrag gestellt haben, werden Sie ausreisepflichtig. Bitte wenden Sie sich daher unbedingt frühzeitig an Ihre Ausländerbehörde bzw. im Falle eines Asylantrags oder eines gemäß § 32a Abs. 1 AsylG ruhend gestellten Asylverfahrens an das BAMF und vereinbaren Sie einen Termin.
Die Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG ist dann nicht mehr gültig und berechtigt auch nicht mehr zu Reisen in andere EU-Mitgliedstaaten bzw. Schengenstaaten.
Beschreibung
Das Migrationsamt der Landeshauptstadt Potsdam ist Ansprechpartner für alle Angelegenheiten, die im Zusammenhang mit Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit innerhalb der Landeshauptstadt Potsdam stehen. Dies reicht von der Einreise über sämtliche Belange des Aufenthalts wie u.a. Erteilung und Verlängerung von Aufenthaltstiteln, Gestattung der Erwerbstätigkeit, Erlaubnis zum Studium etc. bis hin zur Ausreise.
Hierbei werden die gesetzlichen Bestimmungen über Einreise, Aufenthalt, Niederlassung und Erwerbstätigkeit für ausländische Staatsangehörige umgesetzt. Die Regelungen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie in unterschiedlicher Abstufung aufenthaltsrechtliche Beschränkungen vorsehen, die abhängig sind vom Herkunftsland des Betroffenen, von Aufenthaltsdauer und -grund im Bundesgebiet und Aufenthaltsstatus.
Terminvergabe im Migrationsamt der Landeshauptstadt Potsdam
Bitte sehen Sie von spontanen Vorsprachen ab und vereinbaren Sie mit Ihrem Sachbearbeiter einen individuellen Termin.
Gern können Sie auch einen Termin per E-Mail vereinbaren. Bitte übermitteln Sie uns mit Ihrer Terminanfrage folgende Angaben in deutscher Sprache:
- Name, Vorname und Geburtsdatum von Ihnen und allen Familienangehörigen, die mit vorsprechen wollen (bitte Name und Vorname in der Schreibweise des Passes)
- den Grund Ihrer Vorsprache (z. B. erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, Erteilung einer Niederlassungserlaubnis).
Öffnungszeiten
Mo | 09:00 - 12:00 Uhr |
Di | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr |
Mi | nur mit Termin |
Do | 09:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr |
Fr | 09:00 - 12:00 Uhr |
telefonische Sprechzeiten:
Für telefonische Anfragen steht die Service-Hotline unter +49 331 289-1113 zu folgenden Zeiten zur Verfügung:
täglich | 09:00 - 12:00 Uhr |
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