§16b AufenthG - Studierende 

Kurzbeschreibung

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Beschreibung

Studierende sind zur Ausübung einer Beschäftigung an bis zu 120 Tagen oder bis zu 240 halben Tagen im Kalenderjahr, sowie studentischer Nebentätigkeiten gemäß §16b Abs. 3 AufenthG berechtigt. Selbstständige Tätigkeiten sind nicht gestattet. Für Teilzeit- und Fernstudien kann diese Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden.

Grundvoraussetzungen:

  • Zulassung zum Vollzeitstudium an einer staatlich (anerkannter) Hochschule
  • Lebensunterhaltssicherung
  • Ausreichender Wohnraum

Hinweis der Ausländerbehörde Potsdam

Die Informationen auf dieser Website sind eine bloße Hilfestellung. Für die Vollständigkeit und Korrektheit der auf dieser Website stehenden Informationen besteht keine Gewähr. Die Vollständigkeit der bezeichneten Unterlagen bedeutet keine Erteilung des Aufenthaltstitels. Jeder Fall muss einzeln geprüft werden. Daher können die angeforderten Unterlagen abweichen.

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