§28 Abs. 1 AufenthG – Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen 

Kurzbeschreibung

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Beschreibung

Der Familiennachzug zu deutschen Staatsangehörigen ist nur bei der Kernfamilie (Eltern bei Minderjährigen, Kindern und Eheleuten) möglich.

Vor der Ersteinreise und Erstaufenthalt zum Zweck des Familiennachzugs oder der Eheschließung müssen die Familienangehörigen ein Visum bei der deutschen Botschaft im Heimatstaat beantragen. Die deutschen Auslandsvertretungen sind zudem die zuständigen Ansprechpartner zu Fragen der Erstbeantragung des Familiennachzugs. Bitte beachten Sie, dass Einreise und Aufenthalt zum Zweck des Familiennachzugs ohne entsprechendes Visum oder Falschangaben im Visumsverfahren über den Aufenthaltszweck der späteren Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen, §§ 6 Abs. 3, 5 Abs. 2 AufenthG.

Grundvoraussetzungen:

  • Deutsche/r Ehepartnerin/Ehepartner, Sorgeberechtigung für ein deutsches Kind oder deutscher Elternteil
  • Deutsche Sprachkenntnisse A1 (bei Eheleuten)

Hinweis der Ausländerbehörde Potsdam

Die Informationen auf dieser Website sind eine bloße Hilfestellung. Für die Vollständigkeit und Korrektheit der auf dieser Website stehenden Informationen besteht keine Gewähr. Die Vollständigkeit der bezeichneten Unterlagen bedeutet keine Erteilung des Aufenthaltstitels. Jeder Fall muss einzeln geprüft werden. Daher können die angeforderten Unterlagen abweichen.