§26 Abs. 3 AufenthG - Niederlassungserlaubnis für Flüchtlinge und Asylberechtigte
Kurzbeschreibung
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Beschreibung
Die Niederlassungserlaubnis nach § 26 Abs. 3 AufenthG ist als unbefristetes Aufenthaltsrecht. Sie setzt den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis für Flüchtlinge oder asylberechtigte Personen voraus. Zudem müssen Sie deutsche Sprachkenntnisse nachweisen (Zertifikat Prüfungsabschluss). Sie sollten einen Arbeitsvertrag vorlegen, der unbefristet-, oder mindestens noch ein Jahr gültig ist und nicht mehr in der Probezeit sein. Außerdem dürfen Sie keine Straftaten begangen haben.
Grundvoraussetzungen:
Im Einzelnen hängen die Voraussetzungen davon ab, ob Sie die Aufenthaltserlaubnis bereits nach drei oder nach fünf Jahren beantragen:
Aufenthaltserlaubnis für 3 Jahre |
Aufenthaltserlaubnis für 5 Jahre |
weit überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts (etwa 75 %) |
überwiegende Sicherung des Lebensunterhalts (etwa 51 %) |
Beherrschung der deutschen Sprache (C1) |
Hinreichende deutsche Sprachkenntnisse (A2) |
Ausreichender Krankenversicherungsschutz |
Ausreichender Krankenversicherungsschutz |
Ausreichender Wohnraum |
Ausreichender Wohnraum |
Straffreiheit |
Straffreiheit |
Hinweis des Migrationsamts Potsdam
Die Informationen auf dieser Website sind eine bloße Hilfestellung. Für die Vollständigkeit und Korrektheit der auf dieser Website stehenden Informationen besteht keine Gewähr. Die Vollständigkeit der bezeichneten Unterlagen bedeutet keine Erteilung des Aufenthaltstitels. Jeder Fall muss einzeln geprüft werden. Daher können die angeforderten Unterlagen abweichen