Beschreibung
Sie können unter bestimmten Voraussetzungen Ihre Fahrerlaubnis Klasse B erweitern.
Mit der Schlüsselzahl B96 dürfen Sie Kraftfahrzeuge der Klasse B mit einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 Kilogramm führen. Die zulässige Gesamtmasse darf dabei 3.500 Kilogramm überschreiten, aber 4.250 Kilogramm nicht übersteigen.
Die Schlüsselzahl B196 erlaubt Ihnen das Führen von Krafträdern (auch mit Beiwagen) mit maximal 125 cm³ Hubraum. Die Motorleistung darf dabei bei nicht mehr als 11 kW liegen. Das Verhältnis der Leistung zum Gewicht darf 0,1 kW/kg nicht übersteigen.
Zum Führen der Schlüsselzahlen müssen Sie die Fahrerschulung absolvieren, die in der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) festgelegt ist.
Das Führen von Kraftfahrzeugen ist mit der Schlüsselzahl B78 ausschließlich mit Automatikgetriebe möglich.
Mit der Schlüsselzahl B197 wurde die praktische Ausbildung zum Führen von Fahrzeugen der Klasse B mit Schaltgetriebe absolviert
(§ 17a Fahrerlaubnisverordnung (FeV)) und Prüfung wurde auf einem Kraftfahrzeug mit Automatikgetriebe abgelegt.
Sollten Sie zur praktischen Prüfung eine Prüfbescheinigung erhalten haben, beachten Sie bitte die Hinweise in der gesonderten Dienstleistung. Die Eintragung der Schlüsselzahl 197 in dem Führerschein muss binnen eines Jahres nach dem Abschluss der Ausbildung erfolgen.
Sollten Sie zum Führen eines Kraftfahrzeuges eine Sehhilfe oder Kontaktlinsen (mit der Schlüsselzahl 01.06) benötigen oder nicht mehr benötigen wird eine originale Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre) oder eine original Bescheinigung augenärztliche Untersuchung (nicht älter als 2 Jahre) benötigt. Beachten Sie dazu die erforderlichen Unterlagen über Details.
Bitte beachten Sie die Hinweise dieser Dienstleistung unter DETAILS zu folgenden möglichen Sachverhalten:
Eintragung, Änderung oder Austragung einer Schlüsselzahl bei bereits vorhandenem Führerschein
oder
Eintragung, Änderung oder Austragung einer Schlüsselzahl bei einem aktuell noch laufenden Fahrerlaubnisantrag (Prüfung noch nicht absolviert)
Details
Voraussetzungen
Für die Schlüsselzahl 96:
- Sie müssen mindestens 18, im Falle des begleitenden Fahrens 17 Jahre alt sein.
- Sie müssen eine Fahrerschulung von mindestens 7 Stunden absolviert haben und nachwiesen können (mindestens 2,5 Stunden theoretische Schulung, mindestens 3,5 Stunden praktische Schulung).
- Sie müssen im Besitz einer Fahrerlaubnis Klasse B sein oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllen.
Für die Schlüsselzahl 196:
- Sie müssen mindestens 25 Jahre alt sein.
- Sie müssen mindestens 5 Jahre im Besitz der Klasse B gewesen sein.
- Sie müssen 9 Unterrichtseinheiten zu je 90 Minuten (4 Unterrichtseinheiten Theorie und 5 Unterrichtseinheiten Praxis) absolvieren und nachwiesen können.
- Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung und der Eintragung der Schlüsselzahl 196 darf 1 Jahr nicht überschreiten.
bei Schlüsselzahl 197
- Original Bescheinigung nach Anlage 7 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung (Schaltnachweis)
- bei Änderung im laufenden Antragsverfahren sind keine weiteren Unterlagen notwendig
bei Austragung/Eintragung Sehhilfe
- bei vorhandenen Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L, T: Original Sehtestbescheinigung (nicht älter als 2 Jahre)
- bei vorhandenen Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE: Original Bescheinigung augenärztliche Untersuchung (nicht älter als 2 Jahre)
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Pass (gegebenenfalls mit aktueller Meldebescheinigung)
- Antrag auf Eintragung einer Schlüsselzahl
- ein biometrisches Foto nach den Bestimmungen der Passverordnung (Größe 45x35 mm)
- Nachweis über Schulung in Erster Hilfe (sofern nicht bereits der Fahrerlaubnisbehörde nachgewiesen)
- Teilnahmebescheinigung an der jeweiligen Fahrerschulung
- gültiger Führerschein
- gegebenenfalls Karteikartenabschrift von der zuletzt ausstellenden Behörde (wenn Behörde abweichend)
- bei nicht Volljährigkeit (der Antragsteller/-innen) Anwesenheit beider gesetzlicher Vertreter/- in(nen)
- Vorlage gültiges Ausweisdokument im Original der gesetzlichen Vertreter/- in(nen)
- ggf. Zustimmungserklärung (klicken Sie HIER (Öffnet in einem neuen Tab)) bei Abwesenheit eines gesetzlichen Vertreters inkl. Ausweiskopie
- ggf. alleinige Sorgeberechtigung ist der Fahrerlaubnisbehörde nachzuweisen
- ggf. Original Sehtest oder Bescheinigung augenärztliche Untersuchung (nicht älter als 2 Jahre)
Gebühren
- Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
- Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.
Zahlungsarten
- Kartenzahlung
- bar
Bearbeitungsdauer
Die Herstellung des neuen Kartenführerscheins erfolgt zentral durch die Bundesdruckerei GmbH in Berlin. Zum Erhalt des neuen Führerscheins können Sie beantragen, dass der Kartenführerschein Ihnen übersandt wird. Der Direktversand erfolgt durch die Bundesdruckerei GmbH.
Fristen
Der Zeitraum zwischen dem Abschluss der Fahrerschulung und der Eintragung der Schlüsselzahl 196 darf 1 Jahr nicht überschreiten.
Zuständigkeit
Fahrerlaubnisbehörde des Wohnsitzes (Landkreis bzw. der kreisfreie Stadt)
Weitere Ansprechpunkte
Fahrerlaubnisbehörde
Rechtsgrundlage(n)
- § 6a Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- § 6b Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Anlage 7a (§ 6a Absatz 3 und 4) Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Öffnet in einem neuen Tab)
- Anlage 7b (zu § 6b Absatz 3 und 4) Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) (Öffnet in einem neuen Tab)
Hinweise
Die Schlüsselzahl B96 stellt eine Zuteilung dar, die in der gesamten Europäischen Union (EU) gültig ist.
Die Schlüsselzahl 196 ist eine nationale Schlüsselzahl. Die dadurch entstehende Berechtigung gilt daher nur in Deutschland.
Mit der Eintragung der Schlüsselzahl B196 wird keine Fahrerlaubnis der Klasse A1 erworben. Deshalb ist mit ihr auch zum Beispiel die Erweiterung auf die Klasse A2 nicht möglich.

