Beschreibung
Personen, deren Geschlechtsidentität von ihrem in einem deutschen Personenstandsregister eingetragenen Geschlecht abweicht, können gegenüber dem Standesamt erklären, dass die Angabe zu ihrem Geschlecht im Personenstandsregistern geändert oder gestrichen wird. Dabei können auch neue Vornamen (max. 5) bestimmt werden. Entspricht der bzw. die jetzige/n Vorname/n nicht mehr dem neuen Geschlechtseintrag, müssen neue Vornamen gewählt werden.
Die Zuständigkeit liegt bei dem Standesamt, das den Geburten- oder Ehe-/Lebenspartnerschaftsregistereintrag der erklärenden Person führt. Die Erklärung kann aber auch beim Standesamt des Wohnsitzes abgegeben werden, das diese dann an das geburten- bzw. ehe-/lebenspartnerschaftsregisterführende Standesamt weiterleitet. Gibt es keinen deutschen Geburten- bzw. Ehe-/Lebenspartnerschaftsregistereintrag, ist das Standesamt des Wohnsitzes zuständig.
Die Änderung des Geschlechts und der Vornamen erfolgt in zwei Schritten:
1. Anmeldung der Änderung des Geschlechtseintrags
Zunächst melden Sie die geplante Änderung Ihres Geschlechtseintrags an. Sie können dafür das unter Downloads/Links hinterlegte Formular verwenden und zusammen mit einer Kopie Ihres Personaldokumentes per Post einreichen. Eine Anmeldung per E-Mail ist nicht möglich.
2. Abgabe der Erklärung zum neuen Geschlechtseintrag
Frühestens drei Monate und spätestens sechs Monate nachdem Sie die Änderung des Geschlechtseintrags angemeldet haben, können Sie die Erklärung zum neuen Geschlechtseintrag abgeben. Dazu müssen Sie persönlich beim Standesamt erscheinen. Die Erklärung muss bei dem gleichen Standesamt erfolgen, bei dem auch die Anmeldung vorgenommen worden ist.
Einen Termin für die Abgabe der Erklärung erhalten Sie nach Eingang Ihrer schriftlichen Anmeldung beim Standesamt.
Details
Erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass
- bei Geburt in Deutschland: aktueller beglaubigter Geburtenregisterausdruck (keine Geburtsurkunde!) – erhältlich beim Standesamt des Geburtsortes
- bei Geburt im Ausland: ausländische Geburtsurkunde mit deutscher Übersetzung von einem in Deutschland allgemein vereidigten Dolmetscher
- ggf. Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde
- ggf. Geburtsurkunden Ihrer Kinder
Für Minderjährige unter 14 Jahren geben die sorgeberechtigten Eltern die Erklärung ab, das Kind ist zu beteiligen. Bei Minderjährigen ab Vollendung des 14. Lebensjahres gibt das Kind die Erklärung selbst ab, die sorgeberechtigten Eltern müssen der Erklärung des Kindes zustimmen. Das elterliche Sorgerecht ist nachzuweisen.
Bei geschäftsunfähigen volljährigen Personen muss der/die Betreuer/in die Erklärung abgeben. Es bedarf aber zusätzlich der Genehmigung durch das Betreuungsgericht.
Gebühren
50,00 Euro - Beurkundung der Erklärung zum Geschlechtseintrag und zu Vornamen
17,00 Euro - 1. Exemplar Geburtsurkunde/beglaubigter Geburtenregisterausdruck mit geänderter Geschlechtsangabe
8,50 Euro - jedes weitere, zeitgleich ausgestellte Exemplar
Zahlungsarten
EC-/Kredit-Karte
Fristen
Die Erklärung muss 3 Monate vor Abgabe beim Standesamt angemeldet werden. Nach der Anmeldung muss die Erklärung innerhalb von 6 Monaten abgegeben werden, andernfalls verfällt die Anmeldung. Wirksam wird die Neubestimmung des Geschlechtseintrags und der Vornamen mit Entgegennahme durch das geburten- bzw. ehe-/lebenspartnerschaftsregisterführende Standesamt oder das Wohnsitzstandesamt.
Rechtsgrundlage(n)
Gesetz über die Selbstbestimmung in Bezug auf den Geschlechtseintrag (SBGG)
§ 45b Personenstandsgesetz (PStG)
Kontakt
Organisationseinheiten
Name | Telefon | |
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3222 Arbeitsgruppe Bürgerservice Standesamt | 0331 289-1112 |