Beschreibung
Kooperationsvereinbarung
Zielgruppe
Die Kooperationsvereinbarung für den Kinderschutz richtet sich an Lehrerinnen, Lehrer und sonstiges pädagogisches Personal von Schule in öffentlicher Trägerschaft (vgl. §§ 1 und 2 des Brandenburgisches Schulgesetzes) sowie an Fachkräfte des Allgemeinen Sozialen Dienstes des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe (Jugendamt) der Landeshauptstadt Potsdam.
Zielstellung
Mit der Kooperationsvereinbarung werden Verfahrensstandards für den Umgang mit Fällen von vermuteter oder bestätigter Kindeswohlgefährdungen an Schule und im Jugendamt beschrieben. Außerdem wird eine verbindliche und transparente Struktur der Zusammenarbeit zwischen dem Schulamt/ den Schulen und dem Jugendamt in Fällen von vermuteter oder bestätigter Kindeswohlgefährdung vereinbart.
Inhaltsschwerpunkte
In der Kooperationsvereinbarung werden:
- Verfahrensweisen in besonderen Kinderschutztexten (institutioneller Kinderschutz, sexualisierte Gewalt, Gewalt an Schule, Suchtprävention an Schule und Schulabsenz),
- Fallbezogene Vorgehensweise und Zusammenarbeit von Schule und Jugendamt,
- Fallunabhängige Zusammenarbeit zwischen Schulamt und Jugendamt und
- Datenschutzrechtliche Anforderungen
beschrieben.
Die Kooperationsvereinbarung und deren Anlagen finden sie im Download.
Fachberatung Kinderschutz durch insoweit erfahrene Fachkräfte
Lehrerinnen oder Lehrern an öffentlichen und an staatlich anerkannten privaten Schulen haben zur Einschätzung der Kindeswohlgefährdung gegenüber dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. Sie sind zu diesem Zweck befugt, dieser Person die dafür erforderlichen Daten zu übermitteln; vor einer Übermittlung der Daten sind diese zu pseudonymisieren (vgl. § 4 Abs. 2 KKG).
Für Beratung zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung nutzen Sie bitte unsere Potsdamer insoweit erfahrenen Fachkräfte über das Angebot Fachberatung Kinderschutz.
Siehe hierzu im Download und weiterführende Informationen
- Informationskarte Fachberatung Kinderschutz Potsdam @LHP (2023)
- Fachbeartung Kinderschutz durch ine soweit erfahrene Fachkraft (Öffnet in einem neuen Tab)
Schutzkonzepte an Schulen
Schulen sind verpflichtet, Schutzkonzepte gemäß § 26 Absatz 1 zu erstellen. Träger der Schulsozialarbeit und von Kindertagesstätten, die von Schülerinnen und Schülern der jeweiligen Schule besucht werden, sowie andere Träger von Ganztagsangeboten sind bei der Erstellung der Schutzkonzepte angemessen zu beteiligen. Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat das Recht, sich das Schutzkonzept vorlegen zu lassen. Das für Bildung zuständige Ministerium und seine nachgeordneten Bereiche unterstützen Schulen bei der Entwicklung entsprechender Konzepte und bereiten Handreichungen vor (vgl. § 27 Abs. 2 BbgKJG).
Unterstützung zur Entwicklung eines Schutzkonzeptes finden sie hier (Öffnet in einem neuen Tab).
Gesetzliche Verpflichtungen
Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Sie brauchen Schutz vor Gefahren, die ihr körperliches, geistiges oder seelisches Wohl beeinträchtigen. Es ist an erster Stelle das Recht und die Pflicht der Eltern, ihre Kinder zu pflegen und zu erziehen und sie vor Gefahren für ihr Wohl zu schützen. Aufgabe des Staates ist es, darüber zu wachen (Artikel 6 Abs. 2 Grundgesetz i. V. m. § 1 Abs. 1 und 2 SGB VIII). Es ist jedoch nicht allein die Aufgabe der Institution Jugendamt, auf Anzeichen von Kindeswohlgefährdungen angemessen zu reagieren. Der Gesetzgeber hat mit Einführung der § 4 Abs. 3 Brandenburgisches Schulgesetz (BbgSchulG) der Schule und § 4 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) allen Lehrerinnen und Lehrern zur Pflicht gemacht, Kinder vor Gefahren zu schützen und ggf. Hinweisen auf Kindeswohlgefährdungen konsequent nachzugehen.
Die Schule ist zum Schutz der seelischen und körperlichen Unversehrtheit, der geistigen Freiheit und der Entfaltungsmöglichkeiten der Schülerinnen und Schüler verpflichtet. Die Sorge für das Wohl der Schülerinnen und Schüler erfordert es auch, jedem Anhaltspunkt für Vernachlässigung oder Misshandlung nachzugehen. Die Schule entscheidet rechtzeitig über die Einbeziehung des Jugendamtes oder anderer Stellen. Schulen sind verpflichtet, Schutzkonzepte vor Gewalt zur Vermeidung von Kindeswohlgefährdungen zu erstellen (vgl. § 4 Abs. 3 BbgSchulG i. V. m. Art. 27 Verfassung des Landes Brandenburg).
Bildungsstätten haben die Aufgabe, die Entwicklung der Persönlichkeit von Kindern und Jugendlichen zu fördern (vgl. Artikel 28 Verfassung des Landes Brandenburg). Eine solche Förderung ist ohne staatlichen Schutz vor Gefährdung des Wohls von Schülerinnen und Schülern nicht umsetzbar.
Werden Lehrerinnen und Lehrern in Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen bekannt, so sollen sie mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und, soweit erforderlich, bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Scheidet eine Abwendung der Gefährdung aus oder ist ein Vorgehen erfolglos und wird ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich gehalten, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind die Lehrkräfte befugt, das Jugendamt zu informieren. Hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen wird in Frage gestellt (vgl. § 4 Abs. 1 und 3 KKG).
Wird das Jugendamt von Lehrerinnen oder Lehrern informiert, soll es dieser Person zeitnah eine Rückmeldung geben, ob es die gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestätigt sieht und ob es zum Schutz des Kindes oder Jugendlichen tätig geworden ist und noch tätig ist. Hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen in Frage gestellt wird (vgl. § 4 Abs. 4 KKG).
Erreichbarkeit und Anschrift
Erreichbarkeit
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Funktion | Telefon |
---|---|---|
Herr Kelch | Kinderschutzkoordinator | 0331 289-2260 |
Organisationseinheiten
Links und Downloads
Kooperationsvereinbarung
Formulare
- ANL 1 Anhaltspunkte KV Schule Jugendamt Potsdam 2024PDF-Datei301,43 kB
- ANL 2 Dokumentationsbogen KV Schule Jugendamt Potsdam 2024PDF-Datei205,94 kB
- ANL 3 Fallberatung KV Schule Jugendamt Potsdam 2024PDF-Datei110,03 kB
- ANL 4 Schutzplanung KV Schule Jugendamt Potsdam 2024PDF-Datei123,29 kB
- ANL 5 Schulnetzwerkkarte KV Schule Jugendamt Potsdam 2024PDF-Datei137,01 kB
- ANL 6 Meldebogen KV Schule Jugendamt Potsdam 2024PDF-Datei182,53 kB
- ANL 7 Beratungsprotokoll insoFa KV Schule Jugendamt Potsdam 2024PDF-Datei151,99 kB
- ANL 8 Rückmeldebogen Geheimnisträger KV Schule Jugendamt Potsdam 2024PDF-Datei134,39 kB
- ANL 9 Entbindung Schweigepflicht KV Schule Jugendamt Potsdam 2024PDF-Datei87,30 kB
- ANL 10 Kontakt Jugendamt KV Schule Jugendamt Potsdam 2024PDF-Datei179,36 kB
- ANL 11 Kontakt Schulamt KV Schule Jugendamt Potsdam 2024PDF-Datei108,43 kB