Wassernutzungsentgelt
Kurzbeschreibung
Von den Gewässerbenutzern ist für die Entnahme oder das Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern sowie für das Entnehmen, Zutagefördern und Ableiten von Grundwasser ein Wassernutzungsentgelt gemäß § 40 des Brandenburgischen Wassergesetzes (BbgWG) zu erheben.
Beschreibung
Das Land Brandenburg erhebt vom Benutzer eines Gewässers ein Entgelt für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Abgezogen wird die Wassermenge, die einem Gewässer unter dem im Gesetz benannten Voraussetzungen wieder zugeführt wird. Diese Gebühr wird in den in § 40 Absatz 4 BbgWG benannten Fällen nicht erhoben. Dies betrifft z.B. erlaubnisfreie Benutzungen oder geringe Mengen.