Beschreibung
Das Land Brandenburg erhebt vom Benutzer eines Gewässers ein Entgelt für das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern und das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser. Abgezogen wird die Wassermenge, die einem Gewässer unter dem im Gesetz benannten Voraussetzungen wieder zugeführt wird. Diese Gebühr wird in den in § 40 Absatz 4 BbgWG benannten Fällen nicht erhoben. Dies betrifft z.B. erlaubnisfreie Benutzungen oder geringe Mengen.
Details
Voraussetzungen
Gewässerbenutzung i.S. WHG; § 40 BbgWG
Erforderliche Unterlagen
Erlaubnis für Gewässerbenutzung, Erklärung des Entgeltpflichtigen mit den für die Berechnung erforderlichen Unterlagen (insbesondere Messungen)
WRE-Behörde (UWB/OWB)
Abstimmung mit der Festsetzungsbehörde (Landesamt für Umwelt)
Gebühren
Festsetzung erfolgt gebührenfrei
Verfahrensablauf
Selbsterklärung des Entgeltpflichtigen oder Schätzung durch Festsetzungsbehörde (Landesamt für Umwelt), Berechnung, Festsetzung
Bearbeitungsdauer
je nach Einzelfall (§ 42 Abs. 2 BbgWG)
Fristen
Vorlage der Erklärung bis spätestens 31. März des auf die Benutzung folgenden Jahres
Zuständigkeit
Landesamt für Umwelt
Rechtsgrundlage(n)
Kontakt
Organisationseinheiten
Name | |
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4523 Arbeitsgruppe Untere Wasserbehörde |