Das Fundbüro 

Beschreibung

Wenn Sie eine verlorene Sache gefunden haben und mangels Hinweise nicht an den rechtmäßigen Eigentümer zurückgeben können, zeigen Sie den Fund bitte unverzüglich in Ihrem Fundbüro an (§ 965 BGB). Es sei denn, es handelt sich um einen Gegenstand, der nicht mehr als 10,00 € an Veräußerungswert hat, da sogenannte Bagatellfunde nicht anzeige- bzw. abgabepflichtig sind.

Kann die Sache innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (6 Monate ab Anzeigedatum gemäß § 973 BGB) dem Eigentümer nicht wieder zurückgegeben werden, können Sie das Eigentum an der Sache für sich beanspruchen und vom Fundbüro wieder abholen. Sie werden grundsätzlich nach Ablauf der Frist über die Möglichkeit der Abholung informiert.

Bei verspäteter Anzeige der Fundsache sind die folgenden Fundrechte ausgeschlossen (§§ 971 und 974 BGB).

Das BGB sieht folgende Rechte für Sie als Finder*in vor:

  1. Finderlohn:

Wenn sich die/der Suchende meldet und die Sache an sie/ihn zurückgegeben werden kann, können Sie von ihr/ ihm einen Finderlohn beanspruchen. Dieser beträgt als gesetzlicher Mindestanspruch 5 % des Wertes der Sache. Ist die Sache mehr als 500,00 € wert, wird der Finderlohn von dem darüber hinausgehenden Mehrwert mit 3 % berechnet. (§ 971 BGB).

  1. Eigentum:

Kann die Sache innerhalb der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist (6 Monate ab Anzeigedatum – § 973 BGB) der/ dem Eigentümer/in nicht wieder zurückgegeben werden, können Sie das Eigentum an der Sache für sich beanspruchen und vom Zentralen Fundbüro wieder abholen. Sie werden grundsätzlich nach Ablauf der Frist über die Möglichkeit der Abholung informiert.

Verzichten Sie entweder von vorn herein oder durch Nichtabholung auf das erworbene Eigentum, geht dieses Recht auf die Landeshauptstadt Potsdam über (§ 976 BGB). Sofern die Sache noch gebrauchsfähig ist, wird Sie dann gemäß § 979 BGB versteigert. Der Termin der Versteigerung wird öffentlich bekannt gegeben.

  1. Auslagen:

Sind Ihnen im Zusammenhang mit der Ermittlung bzw. Lagerung der Fundsache Auslagen entstanden, können Sie sich diese von der/dem Eigentümer/in erstatten lassen, da sie/er die/der Verursacher/in für Ihren ehrlichen Aufwand ist.

Am Schluss erhalten Sie als Nachweis über die Abgabe der Sache einen Ausdruck der Fundanzeige, mit dem Sie später Ihre Rechte geltend machen können. Hier reicht die Abgabe der Sache mit dem Hinweis auf Fundort und –zeit. Auch Funde in Behörden bzw. auf deren Gelände sowie in den Verkehrsmitteln lassen für Sie nur eingeschränkte Fundrechte zu (§ 978 BGB).
Hier ist ein Eigentumsanspruch ausgeschlossen und der Finderlohnanspruch ist halbiert, wenn die Sache mehr als 50,00 € an Wert hat.

Formulare:

Haben Sie Gegenstände gefunden? Dann können Sie diese mit Hilfe des folgenden Formulars anzeigen:

  • Fundanzeige (siehe beigefügtes Formular)

Für verlorene Ausweisdokumente ist ein persönliches Erscheinen im Bürgerservicecenter der Landeshauptstadt Potsdam notwendig, um zugleich neue Dokumente zu beantragen.

Ansprechpartner:

   

Öffnungszeiten

Mo 10:00 – 16:00 Uhr
Di 10:00 – 16:00 Uhr
Mi 12:00 – 18:00 Uhr
Do 10:00 – 16:00 Uhr
Fr 08:00 – 14:00 Uhr
Sa geschlossen

Kontaktdaten

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Telefax +49 331 289-3814
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