Parkerleichterung für Schwerbehinderte 

Beschreibung

Der Antrag ist postalisch bei der Unteren Straßenverkehrsbehörde zu stellen.

Parkerleichterungen für Schwerbehinderte können auf 2 verschiedene Rechtsgrundlagen erteilt werden:

1. Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen

Voraussetzungen:

  • Besitz eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen:
    aG - außergewöhnliche Gehbehinderung bzw. Vorliegen beidseitige Amelie oder Phokomelie
    Bl - blind
  • Hauptwohnsitz in Potsdam

Der Parkausweis ist hellblau und in allen Mitgliedsstaaten der EU gültig. Daher wurde ein für die gesamte EU identischer Parkausweis mit Lichtbild eingeführt.

Der Parkausweis erlaubt:

  • das Parken auf den für Schwerbehinderte reservierten Parkplätzen, die mit dem Schild mit RollstuhlfahrerInnen-Symbol gekennzeichnet sind
  • das Parken an Parkuhren / Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung
  • das Parken im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden mit der Parkscheibe
  • das Parken auf Bewohnerparkplätzen bis zu drei Stunden mit der Parkscheibe
  • das Parken in der Fußgängerzone während der ausgewiesenen Lieferzeiten
  • das Parken in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, wenn der Durchgangsverkehr nicht behindert wird

Zur Inanspruchnahme dieser Sonderrechte muss dieser Parkausweis für Behinderte beim Parken gut sichtbar an der Innenseite der Windschutzscheibe im Fahrzeug ausliegen. Der orange-grüne Schwerbehindertenausweis mit entsprechenden Merkzeichen ist zur Nutzung der Sonderparkrechte unzureichend.

Personengebunde Behindertenparkplätze:
Die Möglichkeit, einen personengebundenen Behindertenparkplatz eingerichtet zu bekommen, besteht nur für diesen Berechtigtenkreis. Die Einrichtung ist gesondert zu beantragen (formlos). Es besteht - im Gegensatz zum Parkausweis - kein Rechtsanspruch auf die Einrichtung eines individuellen Behindertenparkplatzes.

2. Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen
Sofern die Regelung zu 1. nicht greift, gibt es die Möglichkeit einen bundesweit gültigen orangen Parkausweis zu beantragen. Dieser berechtigt nur in den Bundesländern Berlin und Brandenburg zur Nutzung der für Schwerbehinderte reservierten Flächen.

Die sonstigen Parksonderrechte der blauen Parkausweise gelten bundesweit.

Voraussetzungen:

  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen "G" und "B" und einem Grad der Behinderung von wenigstens 80 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken);
  • Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen "G" und "B" und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;
  • Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt;
  • Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt.
  • Ist eine dieser Voraussetzungen erfüllt, muss diese Voraussetzung vom Landesamt für Soziales und Versorgung (Außenstelle Potsdam, Zeppelinstraße 48, 14471 Potsdam) bestätigt werden. Diese Bestätigung ist bei der Beantragung eines orangen Parkausweises vorzulegen.

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