Straßensondernutzung - Umzug 

Erforderliche Unterlagen

  • Antragsformular (ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben per Post / Mail / Fax)

Gebühren

Die Gebühren (auch Sondernutzungsgebühren) richten sich nach dem Umfang der Beschränkung oder nach dem Grad der Inanspruchnahme von Straße oder Gehweg.

Hinweis: Zusätzlich können Kosten für die Nutzung der Verkehrszeichen entstehen, die Sie für das vorübergehende Halteverbot benötigen.

Die Gebühren sind individuell für den Einzelfall zu klären.

Die Gebühr für die Verkehrsrechtliche Anordnung wird nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

Fristen

Beantragung: mindestens 14 Tage vor Umzugsbeginn

Rechtsgrundlagen

§ 45 Absatz 6 

§ 45 Absatz 6 

Verfahrensablauf

Beantragen Sie die Genehmigung bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Wenn sie Ihnen erteilt wurde, müssen Sie mindestens drei bis vier Tage vor Umzugsbeginn das Halteverbot für die Dauer des Umzuges mit den von der Straßenverkehrsbehörde vorgeschriebenen Verkehrszeichen für andere Verkehrsteilnehmer ausweisen.

Hinweis: Fragen Sie bei Ihrer Gemeinde- oder Stadtverwaltung nach, ob Sie dort die Verkehrszeichen ausleihen können.

Die protokollierte Aufstellung der Verkehrszeichen muss durch den Antragsteller mindestens 96 Stunden vor Beginn der Maßnahme erfolgen.

Anträge sind prinzipiell nur auf eine Straße bezogen zu stellen.

Zuständige Stelle

Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung bzw. des Landratsamtes

(erste Anlaufstelle: Gemeinde- oder Stadtverwaltung)

Voraussetzungen

Eine Genehmigung kann beantragt werden, wenn das Be- und Entladen des Umzugstransportes nicht störungsfrei im Straßenverkehr vorgenommen werden kann. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn

  • der Umzugstransport in einem Bereich stattfinden wird, in dem Halte- oder Parkverbot gilt oder
  • sich der Umzugstransport in einer Fußgängerzone befinden wird. 

Eine Genehmigung muss beantragt werden, wenn

  • der Gehweg ganz oder teilweise zum Beispiel durch einen Möbellift beeinträchtigt oder blockiert wird.

Die Aufstellung der Verkehrszeichen muss vom Antragsteller separat erfolgen.

Hierfür kann z. B. eine entsprechende Firma (zu finden in den Gelben Seiten unter Baustellenabsicherung) beauftragt werden.