Unterhaltsvorschuss
Erforderliche Unterlagen
- Vollmachten/Betreuungsvollmachten
- Sterbeurkunde der/s Unterhaltspflichtigen
- Weitere erforderliche Unterlagen entnehmen Sie bitte dem Antragsformular oder dem Merkblatt
Gebühren
Es fallen keine Kosten an.
Fristen
Der Unterhaltsvorschuss kann für 1 Monat rückwirkend bewilligt werden, wenn die Voraussetzungen zu dem Zeitpunkt bereits erfüllt waren.
Rechtsgrundlagen
Weitere Informationen
Es gibt folgende Hinweise:
- Einen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss haben Kinder zwischen 12 und 17 Jahren nur dann, wenn das Kind nicht auf SGB II -Leistungen angewiesen ist, das Kind mit dem Unterhaltsvorschuss nicht auf SGB II-Leistungen angewiesen wäre oder wenn der alleinerziehende Elternteil im Bürgergeld-Bezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600 EUR brutto erzielt.
- Der andere Elternteil muss den Unterhaltsvorschuss an die Unterhaltsvorschussstelle zurückzahlen. Falls die unterhaltspflichtige Person nicht zahlt, kann die Unterhaltsvorschussstelle die Rückzahlung einklagen und vollstrecken.
Zuständige Stelle
Jugendamt des Landkreises / der kreisfreien Stadt
Voraussetzungen
Folgende Voraussetzungen für die Bewilligung von Unterhaltsvorschuss müssen erfüllt sein:
- Ihr Kind ist unter 12 Jahre
- Ihr Kind ist 12 bis 17 Jahre alt und folgende Bedingungen werden erfüllt:
- Ihr Kind selbst erhält kein Bürgergeld.
- Durch den Unterhaltsvorschuss kann die Hilfebedürftigkeit Ihres Kindes vermieden werden.
- Sie haben ein Brutto-Monatseinkommen von mindestens 600 EUR und erhalten gegebenenfalls ergänzendes Bürgergeld.
- Der Kindesunterhalt wird nicht oder nur unvollständig gezahlt beziehungsweise es werden keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt.
- Ihr Kind hat seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland.
- Ein Anspruch kann auch bestehen, wenn Sie mit Ihrem Kind zwar im Ausland leben, aber in Deutschland uneingeschränkt einkommensteuerpflichtig sind.
- Sie sind alleinerziehend. Sie gelten auch als alleinerziehend, wenn Sie verwitwet sind.
- Sie und das Kind müssen in einem Haushalt leben.
- Ausländische Kinder haben den Anspruch nur bei bestimmten Aufenthaltstiteln.