Grundwasserbenutzung - Einleitung und Einbringen von Stoffen

Beschreibung

  • Wasserrechtliche Erlaubnisse und Stellungnahmen für das Einleiten oder Einbringen von Stoffen
  • Werden Spundwände, Bohrpfähle oder auch Gelsohlen in den Baugrund errichtet, sind diese Vorhaben der Unteren Wasserbehörde 1 Monat vor Beginn der Maßnahme anzuzeigen.
  • Erfolgt dieser Eingriff innerhalb eines baugenehmigungspflichtigen Vorhabens, so sind die Unterlagen innerhalb des Bauantrages mit einzureichen.