Ausnahmegenehmigung zum Parken für Gewerbetreibende 

Kurzbeschreibung

Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige können unter bestimmten Voraussetzungen besondere Parkausweise beantragen.

Beschreibung

Fahrzeuge eines Gewerbebetriebs oder einer freiberuflich tätigen Person können von der zuständigen Behörde eine Parkberechtigung erhalten. Diese kann beispielsweise zum kostenfreien Parken im eingeschränkten Halteverbot, in Bewohnerparkzonen oder in Parkraumbewirtschaftungszonen (Parkplätze mit Parkuhren oder Parkscheinautomaten) berechtigen. Die Ausnahmegenehmigung gilt in der Regel nur für bestimmte Einzeltätigkeiten des Gewerbebetriebs beziehungsweise der freiberuflich tätigen Person.

Beachteb Sie den genauen Inhalt der Ausnahmegenehmigung. Bei der Nutzung der Ausnahmegenehmigung dürfen vor allem andere Personen weder gefährdet noch behindert werden.

Eine Ausnahmegenehmigung ist nur unter besonders dringenden Erfordernissen gerechtfertigt, wobei an den Nachweis solcher Dringlichkeit strenge Anforderungen zu richten sind.

Folgende Gründe reichen als Nachweis der Dringlichkeit nicht aus:

  • Zeitersparnis
  • Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Parkplatzsuche