Blindenhilfe nach § 72 SGB XII 

Erforderliche Unterlagen

  • Personaldokument
  • aktuelle Einkünfte (Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Renten etc.)
  • Nachweis über aktuelle Vermögensverhältnisse (Kontoauszüge, Sparbücher etc.)
  • Mietvertrag
  • ggf. Wohngeldbescheid
  • Nachweise über gleichartige Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI)

(Auf die Blindenhilfe sind Leistungen bei stationärer Unterbringung sowie bei häuslicher Pflege nach dem Elften Buch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, anzurechnen.)

Gebühren

  • keine

Bearbeitungsdauer

Über den Antrag wird so schnell wie möglich entschieden. Die Bearbeitungsdauer hängt unter anderem von der Vollständigkeit der Angaben und der Vorlage der für die Antragsbearbeitung erforderlichen Nachweise ab.

Fristen

Es müssen keine Fristen beachtet werden. Zu beachten ist aber, dass die Blindenhilfe frühestens ab dem Ersten des Monats gezahlt wird, in dem der Antrag auf Blindenhilfe gestellt wird.

Weitere Informationen

Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, wird von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular benötigt.

Weitere Leistungen für Blinde können im Rahmen der Regelungen des Bundeslandes, in dem Sie wohnen gewährt werden.

Auskünfte über die Blindenhilfe können Sie größtenteils auf den unterschiedlichen Internetseiten der für Sie zuständigen Behörde finden.

Auch bei Blindenverbänden finden Sie weiterführende Informationen.

Verfahrensablauf

  • Sie wenden sich an die örtlich zuständige Behörde und beantragen die Leistung Blindenhilfe (Sozialhilfeantrag Hilfe in anderen Lebenslagen)
  • Die Behörde prüft Ihren Antrag und wird bei Rückfragen oder fehlenden Unterlagen auf Sie zukommen.
  • Wenn alle Unterlagen vorliegen, prüft die Behörde Ihren Anspruch auf Blindenhilfe.
  • Nach der Prüfung erhalten Sie einen Bewilligungs- oder Ablehnungsbescheid.

Zuständige Stelle

Landkreise und kreisfreie Städte

Voraussetzungen

  • Bei Ihnen muss durch ein Verfahren zur Feststellung der Behinderung (Schwerbehindertenausweis) das Merkzeichen Bl (blind) festgestellt worden sein.
  • Es ist Ihnen und ggf. bestimmten weiteren Personen, wie z. B. dem Ehegatten, nicht zuzumuten, dass Sie die blindheitsbedingen Mehraufwendungen aus eigenen Mitteln aufbringen.
  • Der Antragsteller hat seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Land Brandenburg.

Rechtsbehelf

- Widerspruch

- Klage

Obwohl ein formloser Antrag möglich ist, wird von Ihnen im Nachgang das ausgefüllte Antragsformular benötigt.

Weitere Leistungen für Blinde können im Rahmen der Regelungen des Bundeslandes, in dem Sie wohnen gewährt werden.