Namenserklärungen / Namensänderungen für Kinder 

Beschreibung

Die Namenserklärung kann bei jedem deutschen Standesamt abgegeben werden.

Wirksam wird die Namensänderung mit der Entgegennahme des deutschen Geburtsstandesamtes. Nachdem der Geburtsregistereintrag verändert wurde, wird von dort auch eine Bescheinigung über die Namensänderung bzw. eine neue Geburtsurkunde ausgestellt.

Bei Geburt im Ausland nimmt das Wohnsitzstandesamt des Kindes die Namenserklärung entgegen und bescheinigt die Namensänderung.

Bei fehlendem Inlandswohnsitz ist das Standesamt I in Berlin zuständig (siehe Downloads / Links).

Bitte beachten Sie:
Alle beschriebenen Namenserklärungen für Kinder sind grundsätzlich unwiderruflich, d. h. sie können nicht durch erneute Erklärung wieder rückgängig gemacht werden, z. B. wenn das Kind oder ein Elternteil in späteren Jahren mit der Namensänderung nicht mehr einverstanden sein sollte.

 

Erstmalige Beurkundung des Geburtsnamens:

Mit der Geburtsbeurkundung im Standesamt erhält ein Kind erstmalig einen Geburtsnamen.

  • Sind die Eltern verheiratet und tragen einen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind diesen Namen als Geburtsnamen.
  • Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen und tragen sie die elterliche Sorge gemeinsam, weil sie verheiratet sind oder eine vorgeburtliche Sorgeerklärung beim Jugendamt bzw. Notar abgegeben haben, so bestimmen beide, ob ihr Kind den Namen der Mutter oder des Vaters erhalten soll.
  • Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Zustimmung des Vaters dessen Familiennamen erteilen.
  • Bei ausländischen Staatsangehörigen sind oft Rechtswahlerklärungen erforderlich und ggf. auch andere Namensführungen möglich. In diesem Fall werden Sie vom Standesamt ausführlich zur Namensgebung für Ihr Kind beraten.

 

Namensänderung für das Kind im Laufe des Lebens:

  • Wenn die Eltern heiraten und einen Ehenamen bestimmen
    • Solange das Kind dann noch nicht 5 Jahre alt ist, erhält es automatisch den Ehenamen als neuen Geburtsnamen.
    • Ist das Kind bereits über 5 Jahre alt, ändert sich der Geburtsname nur, wenn die Eltern und ggf. auch das Kind (je nach Alter des Kindes) eine ausdrückliche Erklärung darüber abgeben (sog. "Anschlusserklärung"). Die Anschlusserklärung ist auch noch möglich, wenn das Kind bereits volljährig ist. 
  • Wenn die Mutter einen anderen Mann, als den leiblichen Vater heiratet und das Kind den neuen Ehenamen tragen soll (sog. "Einbenennung"). Hier ist auch ein Doppelname für das Kind aus dem bisherigen Geburtsnamen und dem neuen Ehenamen möglich.
    • Dafür müssen die Mutter, der neue Ehemann und das Kind in einem gemeinsamen Haushalt leben. Das Kind darf noch nicht volljährig oder verheiratet sein.
    • Die Namensänderung kommt dann durch gemeinsame Erklärung der Mutter und deren neuem Ehemann zustande, sie ist ggf. von der Zustimmung des Kindes (je nach Alter) und auch von der Zustimmung des leiblichen Vaters abhängig, wenn dieser mit der Mutter die gemeinsame Sorge für das Kind ausübt oder das Kind seinen Namen trägt.
  • Wenn die unverheirateten Eltern erst nach der Geburt die gemeinsame Sorge für das Kind erklären und den Geburtsnamen des Kindes neu bestimmen wollen, z. B. den Namen des Vaters. Diese Namensneubestimmung ist jedoch nur innerhalb von 3 Monaten nach Erklärung der gemeinsamen Sorge möglich. 
  • Wenn die unverheiratete, allein sorgeberechtigte Mutter später dem Kind den Namen des Vaters geben will (sog. "Namenserteilung"). Die Namensänderung ist von der Zustimmung des Vaters abhängig. Diese Zustimmung kann nur vor einem Standesbeamten, ggf. einem Notar erklärt werden.

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