Gaststättengewerbe - stehender Betrieb

Beschreibung

Seit dem 07.10.2008 gilt das Brandenburgische Gaststättengesetz.

Es besteht keine Erlaubnispflicht mehr für das Betreiben einer Gaststätte – nur noch eine Anzeigepflicht in Form einer Gewerbemeldung.

Wer im stehenden Gewerbe ein Gaststättengewerbe (Getränke ausschenken oder zubereitete Speisen verabreichen) betreiben will, hat die Gewerbemeldung für den betreffenden Ort mindestens vier Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) entsprechend § 14 Abs. 1 der Gewerbeordnung schriftlich anzuzeigen.

  • Beginn eines Gaststättengewerbes (Anmeldung)
  • Erweiterung oder Änderung der Betriebsart Verlegung des Betriebssitzes  (Ummeldung).

In der Anzeige ist anzugeben, um welche Betriebsart es sich handelt und ob beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

Eine persönliche Beratung wird auf Grund verschiedener Fristen dringend empfohlen!

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