Gewerbeanmeldung
Beschreibung
Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.
Anzeigepflichtig sind natürliche Personen (Einzelunternehmen, Personengesellschaften) und juristische Personen (z.B. AG, GmbH, Genossenschaft u.a.).
Die Anzeige muss unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Vordrucks "Gewerbeanmeldung" GewA 1 erfolgen.
Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn dafür noch eine Erlaubnis oder eine Eintragung bei der Handwerkskammer notwendig ist.
Bearbeitungsfristen
Die Behörde bescheinigt innerhalb von 3 Tagen den Empfang mangelfreier Anzeigen. (In der Regel ist die sofortige Bearbeitung per Computer in der Arbeitsgruppe Gewerbeangelegenheiten möglich).
Die tatsächliche Bearbeitungszeit kann sich verzögern, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht werden.
Hinweise zur gewerblichen Nutzung von baulichen Anlagen und Grundstücken:
Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben nach § 66 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben.
Bitte informieren Sie sich, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist. Weitergehende Informationen finden Sie dazu unter Downloads / Links.
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