Gewerbeanmeldung 

Beschreibung

Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei

  • Neuerrichtung eines Betriebs,
  • Neuerrichtung einer Zweigniederlassung,
  • Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle,
  • Übernahme eines bestehenden Betriebs, z. B. durch Kauf oder Pacht,
  • Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform,
  • Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde (gilt bei der einen Behörde als Aufgabe, bei der anderen Behörde als Neuerrichtung).

Die Gewerbeanmeldung ist gleichzeitig mit dem Beginn des Betriebs vorzunehmen.

  • Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Absatz 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten.
    Ausgenommen sind unter anderem:
    - Urproduktion (Viehzucht, Ackerbau, Jagdwesen, Forstwesen und Fischerei)
    - Freie Berufe (u. a. Rechtsanwälte, Notare, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Ärzte, wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeiten)
    - Erziehung von Kindern gegen Entgelt
    - Unterrichtswesen

Der Zweck der Anmeldung eines Gewerbes ist, der zuständigen Behörde die Überwachung der Gewerbeausübung sowie statistische Erhebungen zu ermöglichen.

Wer den selbstständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

Anzeigepflichtig sind natürliche Personen (Einzelunternehmen, Personen­gesellschaften) und juristische Personen (z.B. AG, GmbH, Genossenschaft u.a.).

Die Anzeige muss unter Verwendung des gesetzlich vorgeschriebenen Vordrucks "Gewerbeanmeldung" GewA 1 erfolgen.

Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt nicht zum Beginn des Gewerbebetriebes, wenn dafür noch eine Erlaubnis oder eine Eintragung bei der Handwerkskammer notwendig ist.

Bearbeitungsfristen

Die Behörde bescheinigt innerhalb von 3 Tagen den Empfang mangelfreier Anzeigen. (In der Regel ist die sofortige Bearbeitung per Computer in der Arbeitsgruppe Gewerbeangelegenheiten möglich).

Die tatsächliche Bearbeitungszeit kann sich verzögern, wenn die erforderlichen Unterlagen nicht oder nicht vollständig eingereicht werden.

Hinweise zur gewerblichen Nutzung von baulichen Anlagen und Grundstücken:

Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben nach § 66 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben.

Bitte informieren Sie sich, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist. Weitergehende Informationen finden Sie dazu unter Downloads / Links.