Gutachterausschuss - Verkehrswertgutachten

Kurzbeschreibung

  • Gutachterausschüsse erstellen auf Antrag Gutachten über den Verkehrswert (Marktwert) von Grundstücken
  • antragsberechtigt sind unter anderem Grundstückseigentümer, diesen gleichstehende Berechtigte sowie Inhaber anderer Rechte am Grundstück
  • Anträge auf Erstellung eines Verkehrswertgutachtens sind an die Geschäftsstelle des zuständigen Gutachterausschusses zu richten
  • Verkehrswertgutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts Anderes bestimmt oder vereinbart ist
  • Verkehrswertgutachten sind kostenpflichtig

Beschreibung

Wenn Sie ein bebautes oder unbebautes Grundstück verkaufen wollen, kann es sinnvoll sein, zur Festlegung des Kaufpreises den Verkehrswert (Marktwert) des Grundstücks bestimmen zu lassen. Ebenso trägt im Fall von Erbauseinandersetzungen zwischen Grundstückserben ein unabhängiges Gutachten zur Vermeidung von Streitigkeiten bei.

Der Verkehrswert (Marktwert) von Grundstücken wird durch selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse ermittelt und in Verkehrswertgutachten ausgewiesen. Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts Anderes bestimmt oder vereinbart ist.

Verkehrswertgutachten werden auch durch speziell ausgebildete öffentlich bestellte und vereidigte oder zertifizierte Sachverständige (Gutachter) erstellt.

Wenn Sie ein bebautes oder unbebautes Grundstück verkaufen wollen, kann es sinnvoll sein, zur Festlegung des Kaufpreises den Verkehrswert (Marktwert) des Grundstücks bestimmen zu lassen. Ebenso trägt im Fall von Erbauseinandersetzungen zwischen Grundstückeserben ein unabhängiges Gutachten zur Vermeidung von Streitigkeiten bei.

Der Verkehrswert (Marktwert) von Grundstücken wird durch selbständige, unabhängige Gutachterausschüsse ermittelt und in Verkehrswertgutachten ausgewiesen. Die Gutachten haben keine bindende Wirkung, soweit nichts anderes bestimmt oder vereinbart ist.

Verkehrswertgutachten werden auch durch speziell ausgebildete öffentlich bestellte und vereidigte oder zertifizierte Sachverständige (Gutachter) erstellt.

Der Verkehrswert ist der Preis der Immobilie mit seinen wertbestimmenden Eigenschaften, z.B. Lage, Art der Nutzung und vorhandene Bebauung, der bezogen auf einen bestimmten Zeitpunkt am allgemeinen Grundstücksmarkt zu erzielen wäre (Marktwert).

Der Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Potsdam erstattet Gutachten über:

  • Verkehrswerte von bebauten und unbebauten Grundstücken
  • Verkehrswerte von Wohn- und / oder Teileigentum
  • ortsübliche Nutzungsentgelte für Garagen- und Erholungsgrundstücke
  • ortsübliche Pachtzinsen im erwerbsmäßigen Obst- und Gemüseanbau
  • die Höhe von Vermögensvor -und -nachteilen bei städtebaulichen oder sonstigen Maßnahmen

Antragsberechtigt sind:

  • die Eigentümer oder ihnen gleichstehende Berechtigte
  • Inhaber anderer Rechte am Grundstück
  • Pflichtteilsberechtigte, für deren Pflichtteil der Wert des Grundstücks von Bedeutung ist
  • Grundstückseigentümer und Nutzungsberechtigte
  • Grundstückseigentümer und Pächter

Der Antrag auf Erstattung eines Gutachtens durch den Gutachterausschuss muss eigenhändig unterschrieben sein und kann dann per Post an folgende Adresse gesandt werden:

Gutachterausschuss für Grundstückswerte in der Stadt Potsdam
Landeshauptstadt Potsdam
Friedrich-Ebert-Straße 79/81
14469 Potsdam



Gegebenenfalls ist zur Bearbeitung des Antrages unsererseits eine Rücksprache mit dem Grundbuchamt sowie mit der Stadtplanung, der Bauaufsicht bzw. der Stadterneuerung hinsichtlich der Art und des Maßes der zulässigen Nutzung notwendig.

Hinweise:
Der Gutachterausschuss für die Grundstückswerte der Stadt Potsdam ist nur für den Bereich der Stadt Potsdam zuständig. Dieser umfasst die Gemarkungen Potsdam, Babelsberg, Drewitz, Bornstedt, Bornim, Eiche, Grube, Nedlitz, Sacrow, Satzkorn, Groß Glienicke, Golm, Neu Fahrland, Fahrland, Marquardt, Uetz, Paaren, Gatow, Krampnitz und Kartzow.

Für das Potsdamer Umland sind die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte im Landkreis Potsdam-Mittelmark, im Landkreis Havelland bzw. im Land Berlin zuständig.