Erlaubnis zur Ausübung des Gewerbes Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer und Wohnimmobilienverwalter 

Beschreibung

Wer gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume, Wohnräume oder Darlehensverträge vermittelt oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweist bedarf der Erlaubnis.

Einer Erlaubnis bedarf wer als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereitet oder durchführt und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden.

Einer Erlaubnis bedarf wer als Baubetreuer in fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereitet oder durchführt. 

Einer Erlaubnis bedarf, wer das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwaltet (Wohnimmobilienverwalter).

Es wird eine Erlaubnis nach §34c GewO erteilt für:

  • Immobilienmakler
  • Darlehensvermittler
  • Bauherr
  • Baubetreuer
  • Wohnimmobilienverwalter

Die persönlichen Voraussetzungen werden geprüft.

Die Beantragung muss auf einem Formblatt erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein.

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