Erlaubnis zum Betrieb einer Pfandleihe oder Pfandvermittlung
Kurzbeschreibung
- Pfandleihgewerbe Erlaubnis
- Pfandleiher und Pfandvermittler benötigen eine Erlaubnis
- Voraussetzungen: persönliche Zuverlässigkeit und Nachweis der für den Gewerbebetriebes die erforderlichen Mittel und Sicherheiten
- zuständig: die für den Ort des Betriebs zuständige Behörde
Beschreibung
Der Pfandleiher gewährt ein Gelddarlehen gegen Hinterlegung eines Pfandes zur Sicherung des Darlehens nebst Zinsen und Kosten des Geschäftsbetriebs.
Der Pfandvermittler vermittelt Pfandgeschäfte, indem er auf ihm übergebene Pfänder einen Vorschuss gewährt und die Pfänder in seinem Namen bei einem Pfandleiher verpfändet.
Wer das Geschäft eines Pfandleihers oder eines Pfandvermittlers betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Verpfänder erforderlich ist.
Bei Personengesellschaften (z. B. OHG, KG) ist Gewerbetreibender jeder geschäftsführende Gesellschafter. Bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG) wird die Erlaubnis der juristischen Person erteilt.
Der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Person muss die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
Die örtlichen Voraussetzungen müssen gegeben sein.
Die Beantragung zur Erteilung der Erlaubnis für Pfandleiher muss auf einem Formblatt erfolgen.