Erlaubnis zum Betrieb einer Pfandleihe oder Pfandvermittlung 

Erforderliche Unterlagen

Antrag einer natürlichen Person

  • Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
  • Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR) Belegart "O"
    -> Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-10 05/P zu beantragen und dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
  • Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
  • Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
  • Bescheinigung in Steuersachen d. zuständigen Finanzamtes und d. kommunalen Steueramtes
  • Nachweis der für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten (mindestens für die ersten 6 Monate) eine entsprechende Bankbürgschaft gilt auch als Nachweis
  • Versicherungsnachweis (§ 8 PfandlV)
  • Grundrisszeichnung - Lage der Räume (§ 2 PfandlV)

 

Antrag einer juristischen Person

  • Antragsformular (vollständig ausgefüllt und unterschrieben)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister (GZR) zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart "O")
    -> Diese Auskunft ist bei dem zuständigen Gewerbeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-10 05/P zu beantragen und darf nicht älter als 3 Monate sein.
  • Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
  • Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren eine gewerbliche Hauptniederlassung hatte (§ 26 InsO)
  • Bescheinigung in Steuersachen d. zuständigen Finanzamtes und d. kommunalen Steueramtes
  • Nachweis der für den Betrieb erforderlichen Mittel oder Sicherheiten (mindestens für die ersten 6 Monate) eine entsprechende Bankbürgschaft gilt auch als Nachweis
  • Versicherungsnachweis (§ 8 PfandlV)
  • Grundrisszeichnung - Lage der Räume (§ 2 PfandlV)
  • Soweit das Unternehmen beim Amtsgericht eingetragen ist, einen Auszug aus dem entsprechendem Register. Handelt es sich um eine  & Co. KG, so ist der Auszug für die GmbH und die KG einzureichen.
  • Gesellschaftervertrag für Gesellschaften in Gründung (Vorgesellschaften)

 

Für jeden Geschäftsführer bzw. alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag Vertretungsberechtigten zusätzlich

  • Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei einer Behörde (GZR) Belegart "O"
    -> Diese Auskünfte sind bei dem für den Wohnsitz zuständigen Einwohnermeldeamt unter dem Verwendungszweck: 0401-III-3214-10 05/P zu beantragen und dürfen nicht älter als 3 Monate sein.
  • Auskunft über Einträge im Zentralen Schuldnerverzeichnis des Zentralen Vollstreckungsgerichts - www.vollstreckungsportal.de (§ 882 b/h ZPO)
  • Auskunft über Einträge im Insolvenzverzeichnis des Amtsgerichtes, in dessen Bezirk der Antragsteller in den letzten 3 Jahren einen Wohnsitz oder eine gewerbliche Niederlassung hatte (§ 26 InsO)
  • Bescheinigung in Steuersachen d. zuständigen Finanzamtes und d. kommunalen Steueramtes

Gebühren

  • 116,20 Euro bis 1.044,00 Euro

Fristen

Die Erlaubnis müssen Sie vor Beginn der Tätigkeit beantragen. Erst nach Erteilung der Erlaubnis sind Sie zur Ausübung des Gewerbes berechtigt.

Weitere Informationen

Der Pfandleiher muss der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume er für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.

Der Pfandleiher ist zur Buchführung verpflichtet.

Verfahrensablauf

Die Erlaubnis für den Betrieb eines Geschäftes als Pfandleiher oder Pfandvermittler müssen Sie bei der zuständigen Behörde beantragen.

Nach der Prüfung erhalten Sie entweder die Erlaubnis oder einen Ablehnungsbescheid. Eine Erlaubnis kann mit bestimmten Auflagen verbunden sein.

Voraussetzungen

Wenn Sie als Pfandleiher tätig werden wollen, müssen Sie besondere Sicherheiten und Nachweise erbringen.

  • Sie müssen erforderliche Mittel oder Sicherheiten für die ersten sechs Monate nachweisen. Dies können Guthaben oder eine Bankbürgschaft sein.
  • Ferner müssen Sie eine Versicherung gegen Feuerschäden, Wasserschäden, Einbruchdiebstahl und Beraubung abschließen und bei Antragstellung vorlegen. Für Schmuckwaren muss ein Tresor vorhanden sein.
  • Ihre Räumlichkeiten müssen Sie gegen Einbruch durch eine Alarmanlage sichern.
  • Bei Autopfandleihen muss die Frage der möglichen Umweltgefahren durch die Abstellflächen der Fahrzeuge geklärt werden.

Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn:

  • Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Diese Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilt wurde wegen eines Verbrechens, wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder wegen Vergehens gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb.
  • der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderlichen Mittel oder entsprechende Sicherheiten nicht nachweist.

Der Pfandleiher muss der zuständigen Behörde bei Beginn des Gewerbebetriebs anzeigen, welche Räume er für den Gewerbebetrieb benutzt; ferner hat er jeden Wechsel der für den Gewerbebetrieb benutzten Räume unverzüglich anzuzeigen.

Der Pfandleiher ist zur Buchführung verpflichtet.