Erlaubnis zur Veranstaltung von Schaustellungen von Personen

Beschreibung

Wer gewerbsmäßig Schaustellungen von Personen in seinen Geschäftsräumen veranstalten oder für deren Veranstaltung seine Geschäftsräume zur Verfügung stellen will, bedarf der Erlaubnis.

Dies gilt nicht für Darbietungen mit überwiegend künstlerischem, sportlichem, akrobatischem o. ä. Charakter.

Die Schaustellungen dürfen den guten Sitten nicht zuwiderlaufen.

Die örtlichen Voraussetzungen und die persönlichen Voraussetzungen werden geprüft.

Die Beantragung muss auf einem Formblatt erfolgen und eigenhändig unterschrieben sein.

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