Abgeschlossenheitsbescheinigung

Kurzbeschreibung

  • Eine Abgeschlossenheitsbescheinigung ist Voraussetzung für die Eintragungsbewilligung von Wohnungs- bzw. Teileigentumsgrundbüchern.
  • Den Antrag auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung kann der Eigentümer, der Erbbauberechtigte oder jede andere Person stellen, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen kann (zum Beispiel der Erwerber)
  • zuständig: Baubehörde des Landes

Beschreibung

Wenn Sie ein Sondereigentum an einer Wohnung oder an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen (zum Beispiel Gewerbe) oder an einem Stellplatz begründen, benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung. Diese benötigen Sie auch, wenn Sie das Recht, eine bestimmte Wohnung im Gebäude dauerhaft zu bewohnen, geltend machen möchten (Dauerwohnrecht).

Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird nachgewiesen, dass

  • eine Wohnung baulich hinreichend von anderen Wohnungen beziehungsweise Räumen abgeschlossen ist oder
  • nicht zu Wohnzwecken dienende Räume (Teileigentum) von anderen Räumen abgeschlossen sind.

An Stellplätzen sowie an außerhalb des Gebäudes liegenden Teilen des Grundstücks, wie zum Beispiel Terrassen oder Gartenflächen, kann ebenfalls Sondereigentum begründet werden. Das Sondereigentum muss durch Maßangabe in der Bauzeichnung / im Aufteilungsplan eindeutig bestimmt sein.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird von der zuständigen Baubehörde nach Prüfung Ihrer Unterlagen erteilt.

Die Abgeschlossenheitsbescheinigung ist erforderlich, wenn der Neubau von Eigentumswohnungen oder die Aufteilung eines Mietshauses in separat verkäufliche Eigentumswohnungen geplant ist. Sie ist Voraussetzung zur eigentumsrechtlichen Teilung eines bebauten Grundstücks und der Bildung von Sondereigentum an einem Grundstück und dessen Eintragung im Grundbuch.

Eine Eigentumswohnung oder ein Teil- oder Sondereigentum im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes muss baulich hinreichend von anderen Wohnungen und Räumen abgeschlossen sein. Diese Trennung erfolgt beispielsweise durch Wände und Decken, die den Schall- und Wärmeschutz gewährleisten. Es muss weiterhin ein eigener, abschließbarer Zugang zu jeder Einheit vorhanden sein. 

Die Bescheinigungen darüber, dass eine Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienende Räume in sich abgeschlossen sind, wird auf Antrag des Grundstückseigentümers oder Erbbauberechtigten durch die untere Bauaufsichtsbehörde erteilt. Sie ist auch für die bauaufsichtliche Erlaubnis (Baugenehmigung) und die bauaufsichtlichen Abnahmen zuständig.

Die Bescheinigung wird ausgestellt für eine Wohnung oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume, die sich auf das Wohnungseigentum, Wohnungserbbaurecht oder Dauerwohnrecht oder bei nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume auf das Teileigentum, Teilerbbaurecht oder Dauernutzungsrecht bezieht. 

Definition zum Begriff "Abgeschlossenheit"
Abgeschlossenheit bedeutet hier, dass Wohneinheiten oder auch Wohnungen, die in einem Gebäude mit mehreren Nutzungseinheiten liegen, jeweils einen eigenen Eingang haben und separat zugänglich sind. Der Eingang kann direkt am Außenraum liegen oder über die Erschließungswege des Gebäudes (Treppenhaus, Aufzug, Hausflur) erreichbar sein.

Definition zum Begriff "Wohnung":
Diese ist die Summe der Räume, welche die Führung eines Haushaltes ermöglichen, incl. Küche, Wasser- / Abwasserversorgung / WC.

Definition zum Begriff "Räume":
Der Unterschied zwischen „Wohnungen" und „nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume" ergibt sich aus der Zweckbestimmung der Räume, wie z. B. Läden, Werkstatträume, sonstige gewerbliche Räume, Praxisräume, Garagen und dgl.

Für Rückfragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bereiches Bauaufsicht gern zur Verfügung.