Baulastenverzeichnis - Auskunft
Beschreibung
Informationen zum Baulastenverzeichnis
Mit der Wiedereinführung des Instrumentes der Baulast zum 01.07.2016 wird das von 1990 bis 1994 geführte Baulastenverzeichnis fortgeschrieben. Die in diesem Zeitraum eingetragenen Baulasten sind weiterhin Bestandteil des Baulastverzeichnisses der Landeshauptstadt Potsdam.
Anhand des Baulastenverzeichnisses lässt sich nachvollziehen, für welche Grundstücke öffentlich-rechtliche Beschränkungen der Grundstücksnutzung, zu denen sich der/die Eigentümer bzw. deren Rechtsvorgänger in der Vergangenheit gegenüber der Bauaufsichtsbehörde verpflichtet haben, bestehen. Solche Beschränkungen können den Wert eines Grundstückes beeinflussen, weil sie regelmäßig Auswirkungen auf seine bauliche Ausnutzbarkeit haben.
Um zu klären, ob ein konkretes Grundstück frei von solchen Nutzungsbeschränkungen (beispielsweise durch die Übernahme von Abstands- und/oder Brandschutzabständen, Gewährung von Geh-, Fahr- und/oder Leitungsrechten, Duldung der Herstellung von Stellplätzen) ist, schafft eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis Klarheit. Die Auskunft aus bzw. Einsicht in das Baulastenverzeichnis ist in § 84 Abs. 5 BbgBO geregelt.
Auskunftsberechtigt ist danach jeder, der ein berechtigtes Interesse darlegt. Grundsätzlich berechtigt, Auskunft bzw. Einsicht zu bekommen, sind
- die Eigentümerin /der Eigentümer eines Grundstückes,
- die Personen, die ein Erbbaurecht an einem Grundstück inne haben sowie
- Berechtigte einer im Grundbuch verzeichneten Auflassungsvormerkung.
Daneben sind Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur/-innen sowie Notar/-innen generell befugt, im Zusammenhang mit ihrer amtlichen Tätigkeit (z.B. zur Erstellung von amtlichen Lageplänen, zur Vorbereitung und Beurkundung von Kaufverträgen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte) Einsicht in das Baulastenverzeichnis zu nehmen. Ein berechtigtes Interesse können aber auch Personen geltend machen, die beabsichtigen, ein Grundstück zu erwerben und zu diesem Zwecke Informationen über Eintragungen im Baulastenverzeichnis einholen wollen.
Aus Gründen der Rechtssicherheit erfolgt die behördliche Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis regelmäßig schriftlich. Im Falle des Bestehens einer Baulast wird zugleich mit der schriftlichen Auskunft eine Kopie des betreffenden Baulastenblattes übersandt.
Allgemeine Informationen zur Einreichung des Antrages
Für Auskünfte aus dem Baulastenverzeichnis ist die Arbeitsgruppe Ordnung und Recht (siehe Kontaktreiter) zuständig.
Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis wird nur auf schriftlichen Antrag gewährt. Im Antrag ist, soweit erforderlich, das berechtigte Interesse darzulegen. Personen, bei denen ein berechtigtes Interesse grundsätzlich besteht (siehe oben), müssen ihr Interesse nicht gesondert begründen.
Berechtigte im Sinne von § 84 Abs. 5 Satz 2 BbgBO (Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur/-innen und Notar/-innen) können entsprechende Anträge auch auf elektronischem Wege stellen, wenn und soweit sie dabei ihre dienstliche E-Mail-Adresse verwenden.
Bitte verwenden Sie für den Antrag ausschließlich das Formular „Antrag auf Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis“, das Sie unter der Rubrik „Downloads“ finden und senden es per Post an die
Landeshauptstadt Potsdam
Bereich Untere Bauaufsichtsbehörde
Friedrich-Ebert-Str. 79 / 81
14469 Potsdam
Der Antrag kann auch persönlich bei der unteren Bauaufsichtsbehörde Potsdam eingereicht werden.
Abgegeben werden kann die Post auch innerhalb der üblichen Dienstzeiten im
Dienstgebäude:
Hegelallee 6 - 10
Haus 1, 6. Etage
Antragsannahme, Zimmer 602