Beurkundungen von Neugeborenen
Kurzbeschreibung
Geburtsbeurkundung in CORONAZEITEN
Sehr geehrte Eltern,
um unser aller Gesundheit zu schützen und Kontakte zu minimieren, möchten wir Sie bitten, uns die erforderlichen Dokumente zur Geburtsbeurkundung und eine Telefonnummer/E-Mailadresse per Post einzureichen. Sie können hierfür unsere Briefkästen in der Friedrich-Ebert-Str. 79-81, Haupteingang oder linker Seiteneingang, nutzen.
Bitte denken Sie an eine, von beiden Eltern unterschriebene Namenserklärung (Rückseite der Geburtsanzeige) oder formlose Zustimmung zum Namen Ihres Kindes.
Nach erfolgter Bearbeitung senden wir Ihnen die Urkunden mit einem Gebührenbescheid zu.
Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit bitten wir um Kontaktaufnahme per E-Mail oder Telefon.
Zur Beantwortung eventueller Fragen stehen wir Ihnen gerne per E-Mail unter standesamtrathaus.potsdamde sowie telefonisch unter 0331 /289 -1729, -1739, -1741 zur Verfügung.
Das Standesamt beurkundet Vaterschaftsanerkennungen bis auf Weiteres nur im Zusammenhang mit der Geburtsbeurkundung.
Für vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennungen wenden Sie bitte an das Jugendamt (Fachbereich 23, Arbeitsgruppe 2311 Amtsvormundschaften, Unterhalt).
Beschreibung
Ausstellung einer Geburtsurkunde für ein neugeborenes Kind:
Es werden sämtliche Geburten beurkundet, die sich im Zuständigkeitsbereich Potsdams ereignen.
Geburten im Klinikum "Ernst von Bergmann" und St. Josef-Krankenhaus werden durch die Klinikleitung dem Standesamt gemeldet.
Bei einer Hausgeburt sind die Eltern zur Anzeige der Geburt gesetzlich verpflichtet. Bitte lassen Sie sich in diesem Fall vom Arzt oder der Hebamme eine Geburtsbescheinigung ausstellen.
Erstmalige Beurkundung des Geburtsnamens:
Mit der Geburtsbeurkundung im Standesamt erhält ein Kind erstmalig einen Geburtsnamen.
Bei deutschen Staatsangehörigen
- Sind die Eltern verheiratet und tragen einen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind diesen Namen als Geburtsnamen.
- Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen und tragen sie die elterliche Sorge gemeinsam, weil sie verheiratet sind oder eine vorgeburtliche Sorgeerklärung beim Jugendamt bzw. Notar abgegeben haben, so bestimmen beide, ob ihr Kind den Namen der Mutter oder des Vaters erhalten soll.
- Liegt die elterliche Sorge allein bei der Mutter, so erhält das Kind den Familiennamen der Mutter als Geburtsnamen. Die Mutter kann dem Kind jedoch auch mit Zustimmung des Vaters dessen Familiennamen erteilen.
- Nach deutschem Recht ist ein Doppelname - z. B. zusammengesetzt aus dem Familiennamen der Mutter und des Vaters - für das Kind nicht möglich.
Bei ausländischen Staatsangehörigen sind oft Rechtswahlerklärungen erforderlich und ggf. auch andere Namensführungen möglich. In diesem Fall werden Sie vom Standesamt ausführlich zur Namensgebung für Ihr Kind beraten.
Das Standesamt nimmt vor und nach der Geburt folgende Erklärungen entgegen:
- Namenserklärungen
- Vaterschaftsanerkennung
- ggf. Mutterschaftsanerkennung (nach ausländischem Recht)
Unterlagen
Alle Unterlagen müssen im Original zur Einsicht vorgelegt werden und werden bei der Ausgabe der Geburtsurkunde für das Baby an die Eltern zurückgegeben.
Verheiratete Eltern:
- Geburtsurkunden der Eltern
- Eheurkunde der Eltern
Unverheiratete Eltern:
ledige Mütter:
- Geburtsurkunde der Mutter
- evtl. bereits vorhandene Vaterschaftsanerkennung und Geburtsurkunde vom Vater
- wenn vorhanden, Sorgeerklärung
geschiedene Mütter:
- zusätzlich die Eheurkunde und das rechtskräftige Scheidungsurteil
verwitwete Mütter:
- zusätzlich die Eheurkunde und die Sterbeurkunde vom Ehemann
Bei ausländischer Staatsangehörigkeit:
- diese muss durch einen gültigen Reisepass nachgewiesen werden
- die Urkunden werden im Original (mit Apostille/Legalisation durch die Deutsche Botschaft im Heimatland) und mit Übersetzung eines für die BRD vereidigten Dolmetschers benötigt
Gebühren
10,00 Euro - für die Geburtsurkunde des Kindes (1. Exemplar)
5,00 Euro - für jedes weitere Exemplar
Sie erhalten einmalig gebührenfreie Urkunden für die Mutterschaftshilfe von der Krankenkasse, das Elterngeld und das Kindergeld.
Zahlungsart
- bar
- ec-Karte
Rechtsgrundlagen
Personenstandsgesetz (PStG)
Personenstandsverordnung (PStV)
Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
durchschnittliche Bearbeitungszeit
ca. 1 Woche ab Eingang der Geburtsanzeige im Standesamt
Verwaltungsstruktur
- URL der Website
- https://vv.potsdam.de/vv/produkte/173010100000003806.php
- Druckdatum
- 08.03.2021 10:37