Beschreibung
Sehr geehrte Eltern,
wenn Ihr Kind das Licht der Welt erblickt hat, wird dem Standesamt die Geburt vom Kranken- oder Geburtshaus angezeigt. Dann bitten wir Sie, die erforderlichen Dokumente zur Geburtsbeurkundung und eine Telefonnummer per E-Mail an neugeborenerathaus.potsdamde einzureichen.
Zur Beantwortung eventueller Fragen stehen wir Ihnen gerne per E-Mail sowie telefonisch unter (0331) 289 -1739, -1741 zur Verfügung.
Das Standesamt beurkundet Vaterschaftsanerkennungen nur im Zusammenhang mit der Geburtsbeurkundung. Für vorgeburtliche Vaterschaftsanerkennungen und Sorgeerklärungen wenden Sie bitte an das Jugendamt über beurkundungenrathaus.potsdamde.
Ausstellung einer Geburtsurkunde für ein neugeborenes Kind:
Es werden sämtliche Geburten beurkundet, die sich im Zuständigkeitsbereich Potsdams ereignen.
Geburten im Klinikum "Ernst von Bergmann" , im St. Josefs-Krankenhaus und in den Geburtshäusern werden dem Standesamt durch die Einrichtungen schriftlich angezeigt.
Bei einer Hausgeburt sind die Eltern zur mündlichen Anzeige der Geburt beim Standesamt verpflichtet. Bitte lassen Sie sich in diesem Fall vom Arzt oder der Hebamme eine Geburtsbescheinigung ausstellen.
Erstmalige Beurkundung des Geburtsnamens:
Mit der Geburtsbeurkundung im Standesamt erhält ein Kind nach deutschem Namensrecht erstmalig einen Geburtsnamen.
Sind die Eltern verheiratet und tragen einen gemeinsamen Familiennamen, erhält das Kind diesen Namen als Geburtsnamen.
Führen die Eltern keinen gemeinsamen Familiennamen und tragen sie die elterliche Sorge gemeinsam, weil sie verheiratet sind oder eine vorgeburtliche Sorgeerklärung beim Jugendamt bzw. Notar abgegeben haben, so kann das Kind folgende Geburtsnamen erhalten:
- den Familiennamen eines Elternteils
Wenn der Name aus mehreren Teilen besteht, kann auf Wunsch auch nur einer oder einige Namen davon gewählt werden.
Neu seit 01.05.2025:
- einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen
Wenn der Name eines Elternteils aus mehreren Teilen besteht, ist nur einer davon wählbar. Der Doppelname wird mit einem Bindestrich verbunden, ist aber auf ausdrückliche Erklärung der Eltern auch ohne Bindestrich möglich.
Liegt die elterliche Sorge allein bei einem Elternteil, so erhält das Kind den Familiennamen dieses Elternteils als Geburtsnamen.
Wenn der Name dieses Elternteils aus mehreren Teilen besteht, kann auf Wunsch auch nur einer oder einige Namen davon gewählt werden.
Der alleinsorgeberechtigte Elternteil kann dem Kind jedoch auch mit Zustimmung des anderen Elternteils folgende Namen erteilen:
- den Familiennamen des anderen Elternteils
Neu seit 01.05.2025:
- einen aus den Familiennamen beider Elternteile gebildeten Doppelnamen
Wenn der Name eines Elternteils aus mehreren Teilen besteht, ist nur einer davon wählbar. Der Doppelname wird mit einem Bindestrich verbunden, ist aber auf ausdrückliche Erklärung der Eltern auch ohne Bindestrich möglich.
Bei Eltern mit ausländischer Staatsangehörigkeit kann eine Rechtswahlerklärung zu einem ausländischen Namensrecht möglich sein, mit der ggf. auch ein anderer Name als nach deutschem Recht bestimmt werden kann. In diesem Fall werden Sie vom Standesamt zur Namensgebung für Ihr Kind beraten.
Details
Erforderliche Unterlagen
Alle Unterlagen müssen im Original zur Einsicht vorgelegt werden und werden bei der Ausgabe der Geburtsurkunde für das Baby an die Eltern zurückgegeben.
Verheiratete Eltern:
- Geburtsurkunden der Eltern
- Eheurkunde der Eltern
Unverheiratete Eltern:
- Geburtsurkunde der Eltern
- evtl. bereits vorhandene Vaterschaftsanerkennung und Geburtsurkunde vom Vater
- wenn vorhanden, Sorgeerklärung
geschiedene Mütter:
- zusätzlich die Eheurkunde und das rechtskräftige Scheidungsurteil
verwitwete Mütter:
- zusätzlich die Eheurkunde und die Sterbeurkunde vom Ehemann
Bei ausländischer Staatsangehörigkeit:
- diese muss durch einen gültigen Reisepass nachgewiesen werden
- die Urkunden werden im Original (mit Apostille/Legalisation durch die Deutsche Botschaft im Heimatland) und mit Übersetzung eines für die BRD vereidigten Dolmetschers benötigt
Gebühren
17,00 Euro - 1. Exemplar der Geburtsurkunde des Kindes
8,50 Euro - jedes weitere, zeitgleich ausgestellte Exemplar
17,00 Euro - 1. Exemplar einer Übersetzungshilfe (mehrsprachiges Formular) zur ausgestellten Urkunde
8,50 Euro - jedes weitere, zeitgleich ausgestellte Exemplar der Übersetzungshilfe
21,00 Euro – Bescheinigung über eine Fehlgeburt („Sternenkind“)
Zahlungsarten
- EC-/Kredit-Karte
Bearbeitungsdauer
- ca. 1 Woche ab Eingang der Geburtsanzeige im Standesamt
Rechtsgrundlage(n)
Erreichbarkeit und Anschrift
Erreichbarkeit
Kontakt
Organisationseinheiten
Name | Telefon | |
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3222 Arbeitsgruppe Bürgerservice Standesamt | 0331 289-1112 |