Beschreibung
Die Sterbeurkunde ist ein Dokument, das den Tod eines Menschen bescheinigt.
Sie können den Antrag für Ausstellung einer Sterbeurkunde erhalten als
- die letzte Ehepartnerin oder der letzte Ehepartner
- die letzte Lebenspartnerin oder der letzte Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft
- Vorfahren und Abkömmlinge der verstorbenen Person oder
- Geschwister mit berechtigtem Interesse und
- nähere Verwandte mit rechtlichem Interesse, beispielsweise durch ein Schreiben des Nachlassgerichts
Den Antrag können Sie in jedem Standesamt stellen. Die Ausstellung erfolgt durch das registerführende Standesamt.
Die Sterbeurkunde enthält folgende Daten der verstorbenen Person:
- die Vornamen und der Familienname, Geburtsname,
- Ort und Tag ihrer Geburt,
- der letzte Wohnsitz und der Familienstand,
- die Vornamen und der Familienname, Geburtsname der Ehepartnerin oder des Ehepartners beziehungsweise der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners,
- Sterbeort und Zeitpunkt des Todes.
Wichtig kann die Sterbeurkunde beispielsweise sein für:
- die Bestattung und ihre Vorbereitung, beispielsweise für die Einsargung und Überführung,
- die Nachlassabwicklung sowie
-
die Inanspruchnahme von gesetzlichen oder privaten Versicherungsleistungen.
Personenstandsregister werden seit 1874 geführt.
Das Standesamt stellt Sterbeurkunden aus und zwar für alle Sterbefälle, die sich ereigenet haben
- in der Landeshauptstadt Potsdam mit den früheren eigenständigen Orten Babelsberg, Nowawes, Bornim, Bornstedt, Caputh, Drewitz, Eiche, Klein Glienicke, Neuendorf, Sanssouci, Potsdamer Forst, Golm, Groß Glienicke/Seeburg, Marquardt, Fahrland, Neu Fahrland
- in der Gemeinde Nuthetal mit den Ortsteilen Bergholz-Rehbrücke, Fahlhorst, Nudow, Philippsthal, Saarmund und Tremsdorf
- im Ausland und die im Standesamt Potsdam nachträglich nochmals beurkundet wurden.
Das Standesamt Potsdam stellt Ihnen auch Sterbeurkunden aus den Sterberegistern von anderen Standesämtern im Land Brandenburg aus.
Möglich ist dies allerdings nur, wenn der Registereintrag dort elektronisch geführt wird. Dies trifft für Einträge ab 2009 zu, für Einträge vor 2009 ist es aber nicht immer der Fall.
Bitte erkundigen Sie sich also im Standesamt Potsdam, bevor Sie die Urkunde beantragen, ob der von Ihnen gewünschte beglaubigte Registerausdruck hier erstellt werden kann.
Andernfalls müssen Sie sich an das betreffende andere Standesamt wenden.
Auf Wunsch kann die Urkunde auch als mehrsprachige Urkunde ausgestellt werden (deutsch, englisch, französisch, spanisch, griechisch, italienisch, niederländisch, portugiesisch, türkisch, slowenisch, polnisch, litauisch, estnisch, rumänisch, bulgarisch).
Zu einer ausschließlich in deutscher Sprache ausgestellten Urkunde, die in einem EU-Ausland verwendet werden soll, kann eine Übersetzungshilfe in einer der Sprachen der EU-Mitgliedsstaaten (bulgarisch, dänisch, estnisch, finnisch, französisch, griechisch, irisch, italienisch, kroatisch, lettisch, litauisch, maltesisch, niederländisch, polnisch, portugiesisch, rumänisch, schwedisch, slowakisch, slowenisch, spanisch, tschechisch, ungarisch) sowie auf englisch ausgestellt werden.
Sie benötigen dann keine weitere Übersetzung für die Urkunde. Die Übersetzungshilfe kann direkt im Zusammenhang mit der Anforderung der Urkunde beantragt werden. Bitte geben Sie an, in welcher der zur Verfügung stehenden Sprachen Sie die Übersetzungshilfe benötigen.
Details
Voraussetzungen
- Sterbefall ist im Sterberegister des zuständigen Standesamtes beurkundet. Den Antrag für die Ausstellung können Sie bereits vor der Beurkundung stellen. Die Ausstellung erfolgt erst nach der Beurkundung.
- Sie sind die letzte Ehepartnerin oder der letzte Ehepartner oder
- Sie sind die letzte Lebenspartnerin oder der letzte Lebenspartner im Sinne des Gesetzes über die Eingetragene Lebenspartnerschaft oder
- Sie sind Vorfahrin oder Vorfahr beziehungsweise Abkömmling der verstorbenen Person oder
- Sie sind Schwester oder Bruder mit berechtigtem Interesse oder
-
Sie sind Teil der näheren Verwandtschaft, beispielsweise Tante und Onkel, die ein rechtliches Interesse glaubhaft machen kann, beispielsweise durch ein Schreiben des Nachlassgerichts.
-
für andere Personen ohne jeglichen Verwandtschaftsbezug:
- Nachweis des rechtlichen Interesses, beispielsweise
- Erbschein
- Grundbuchauszug
- Ausweis oder Reisepass
-
für andere Personen ohne jeglichen Verwandtschaftsbezug:
-
Sie sind mindestens 16 Jahre alt.
Erforderliche Unterlagen
-
für nahe Verwandte:
-
Verwandtschaftsnachweis, beispielsweise
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde
- Lebenspartnerschaftsurkunde
- Ausweis oder Reisepass
-
Verwandtschaftsnachweis, beispielsweise
-
für Geschwister der verstorbenen Person:
- Nachweis über die Verwandtschaftsbeziehung
- Nachweis des berechtigten Interesses, beispielsweise Familien- oder Ahnenforschung
- Ausweis oder Reisepass
-
bei Abholung durch eine Vertretung:
- schriftliche Vollmacht der berechtigten Person
- den eigenen Ausweis oder Reisepass
-
für andere Personen ohne jeglichen Verwandtschaftsbezug:
-
Nachweis des rechtlichen Interesses, beispielsweise
- Erbschein
- Grundbuchauszug
-
Ausweis oder Reisepass
-
Nachweis des rechtlichen Interesses, beispielsweise
- Antrag Anforderung Personenstandsurkunde (ausgefüllt und eigenhändig unterschrieben)
Von Unterlagen in fremder Sprache wird außer dem Original zusätzlich eine deutsche Übersetzung von einem in Deutschland ansässigen und für Gerichte oder Behörden öffentlich bestellten oder vereidigten Dolmetscher benötigt.
Andere Personen haben nur ein Recht auf Erteilung von Personenstandsurkunden, wenn sie ein rechtliches Interesse glaubhaft machen.
Formulare
Der Antrag muss eigenhändig unterschrieben sein und kann per Post, Fax oder E-Mail an das Standesamt gesandt werden.
Gebühren
17,00 Euro - 1. Exemplar einer Urkunde
8,50 Euro - jedes weitere, zeitgleich ausgestellte Exemplar der Sterbeurkunde
17,00 Euro - 1. Exemplar einer Übersetzungshilfe (mehrsprachiges Formular) zur ausgestellten Urkunde
8,50 Euro - jedes weitere, zeitgleich ausgestellte Exemplar der Übersetzungshilfe
18,00 Euro - Bescheinigung über eine beantragte Zurückstellung der Beurkundung
Verfahrensablauf
Der Antrag muss eigenhändig unterschrieben sein und kann per Post, Fax oder E-Mail an das Standesamt gesandt werden.
Bearbeitungsdauer
- Die Zusendung erfolgt innerhalb von 7-10 Werktagen.
Fristen
- Antragsfrist 30 Jahre
Jedes Standesamt muss Sterbefälle 30 Jahre im Sterberegister aufbewahren. Der Antrag auf Ausstellung einer Sterbeurkunde muss in diesem Zeitraum erfolgen.
Es gelten die folgenden Aufbewahrungsfristen für die Geburten-, Ehe-/Lebenspartnerschafts- bzw. Sterberegister sowie der dazugehörigen Sammelakten:
Geburtenregister: 110 Jahre
Ehe-/Lebenspartnerschaftsregister: 80 Jahre
Sterberegister: 30 Jahre
Nach Ablauf dieser Fristen stellt das Standesamt keine beglaubigten Registerabschriften/-ausdrucke oder andere Urkunden mehr aus. Die Register werden dann an das Stadtarchiv der Landeshauptstadt Potsdam abgegeben. Dieses stellt dann Nachweise aus diesen Registern nach archivrechtlichen Vorschriften aus.
Stadtarchiv Potsdam
Helene-Lange-Str. 14
14469 Potsdam
Zuständigkeit
Das Standesamt, das den Sterbefall beurkundet hat.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem zuständigen Amtsgericht
Erreichbarkeit und Anschrift
Erreichbarkeit
Kontakt
Organisationseinheiten
Name | Telefon | |
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3222 Arbeitsgruppe Bürgerservice Standesamt | 0331 289-1112 |