Vormundschaften, bestellte Pflegschaften und Ergänzungspflegschaften, Beistandschaften
Beschreibung
Das Jugendamt wird nach einer gerichtlichen Entscheidung gesetzlicher Vertreter, Vormund oder Pfleger des Kindes
- wenn die Kindesmutter minderjährig und somit an der rechtlichen Vertretung ihres Kindes gehindert ist
- wenn die Eltern ihr Sorgerecht tatsächlich nicht wahrnehmen oder es ihnen entzogen wurde
-
wenn das Sorgerecht ruht, weil eine Einwilligung in die Adoption erteilt wurde
Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Ihres Kindes können Sie eine Beistandschaft beantragen. Der Beistand hilft Ihnen, Unterhaltsansprüche geltend zu machen und / oder die Vaterschaft festzustellen. Antragsberechtigt ist der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet (bei gemeinsamer elterlicher Sorge) oder der das alleinige Sorgerecht ausübt.