Unterhaltsvorschuss - Bewilligung

Beschreibung

Sie erhalten für Ihr Kind den Unterhaltsvorschuss, wenn Sie es in Ihrem Haushalt ohne einen anderen Elternteil erziehen, gegen den das Kind einen Anspruch auf Unterhalt hat. Dieser Unterhalt wird jedoch vom anderen Elternteil beziehungsweise der zu Unterhaltszahlungen verpflichteten Person nicht, unvollständig oder unregelmäßig gezahlt.

Auch für Kinder mit einem verstorbenen Elternteil kann ein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss bestehen, wenn keine oder nicht ausreichende Waisenbezüge gezahlt werden.

Der Lebensmittelpunkt des Kindes muss dabei eindeutig in Ihrem Haushalt liegen. Bei der Durchführung des Wechselmodells besteht somit kein Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Sie dürfen keinen neuen Partner beziehungsweise keine neue Partnerin geheiratet haben.

Wenn die Bezugsvoraussetzungen vorliegen, wird Ihnen der Unterhaltsvorschuss bis zur Volljährigkeit Ihres Kindes gezahlt. Die Begrenzung der Bezugsdauer, von maximal 72 Monaten, wurde aufgehoben.

Die Höhe des Unterhaltsvorschusses errechnet sich aus der Höhe der jeweiligen Mindestunterhaltssätze abzüglich Kindergeldanteile und gegebenenfalls abzüglich bereits fließender Unterhaltszahlungen oder Waisenbezüge.

Ab dem 01.01.2024 gelten folgende Beträge:

  • für Kinder bis zu 5 Jahren 230,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 6 bis 11 Jahren 301,00 EUR pro Monat
  • für Kinder von 12 bis 17 Jahren 395,00 EUR pro Monat

Damit wird gewährleistet, dass im Bedarfsfall lückenlos alle Kinder Unterhaltsvorschuss erhalten. Zugleich wird für die Haushalte, die nicht hilfebedürftig sind, beziehungsweise durch eigene Erwerbseinkünfte unabhängig von Grundsicherungsleistungen werden könnten, ein wichtiger Anreiz geschaffen, den eigenen Lebensunterhalt zu sichern.


Der Unterhaltsvorschuss wird immer zum Beginn eines Kalendermonats ausgezahlt und kann für 1 Monat rückwirkend beantragt werden.

Der Unterhaltsvorschuss dient der Sicherung des Unterhalts von Kindern alleinstehender Mütter oder Väter durch Leistungen der öffentlichen Hand. Anspruch auf Leistungen nach dem Unterhaltvorschussgesetz besteht, wenn das Kind:

  • das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat
  • bei einem seiner Elternteile lebt, dieser ledig, verwitwet, geschieden oder von seinem Ehepartner dauernd getrennt lebt
  • das Kind trotz nachweislicher Bemühungen des Elternteils, bei dem es lebt, keinen oder nicht regelmäßig Unterhalt vom anderen Elternteil erhält
  • das Kind nach dem Tod des anderen Elternteiles oder eines Stiefelternteils Waisenbezüge erhält, die geringer als die jeweils geltenden Unterhaltsvorschussbeträge sind

Einkommen des Kindes wird auf die Unterhaltsvorschussleistung angerechnet.

Der Anspruch für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren wird wirksam, wenn das Kind nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen ist oder der alleinerziehende Elternteil bei SGB-II-Leistungsbezug ein eigenes Einkommen von mindestens 600,00 EUR brutto erzielt.

Ausländischen Kindern werden Unterhaltsvorschussleistungen gezahlt, wenn sie selbst oder ihr alleinerziehender Elternteil über eine Aufenthaltsgenehmigung, Aufenthaltserlaubnis bzw. Niederlassungserlaubnis verfügen.

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