Beschreibung
Wenn Sie Fahrgäste in einem Kraftfahrzeug befördern und für diese Beförderung eine Genehmigung nach dem Personenbeförderungsgesetz erforderlich ist, benötigen Sie zusätzlich zur allgemeinen Fahrerlaubnis eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Das gilt auch, wenn Sie in einem Krankenkraftwagen entgeltlich oder geschäftsmäßig Fahrgäste befördern.
Eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF) ist nicht erforderlich für
- Krankenkraftwagen der Bundeswehr, der Bundespolizei, der Polizei sowie der Truppe und des zivilen Gefolges der anderen Vertragsstaaten des Nordatlantikpaktes (NATO),
- Krankenkraftwagen des Katastrophenschutzes, wenn sie für dessen Zweck verwendet werden,
- Krankenkraftwagen der Feuerwehren und der nach Landesrecht anerkannten Rettungsdienste.
Wenn Sie eine Fahrerlaubnis der Klasse D oder D1 besitzen, benötigen Sie eine FzF nur dann, wenn Sie ein Taxi, einen Mietwagen fahren oder für den gebündelten Bedarfsverkehr.
Details
Voraussetzungen
Der Antrag auf Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung kann nur persönlich in der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden.
Eine Bearbeitung Ihrer Anliegen erfolgt derzeit nur noch mit Termin. Bitte nutzen Sie hierzu unsere Terminverwaltung (Öffnet in einem neuen Tab).
- Alle Unterlagen und Dokumente müssen im Original vorgelegt werden
- persönliches Erscheinen
- Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird nur erteilt oder verlängert, wenn die Gewähr für die besondere Verantwortung gegeben ist.
Erforderliche Unterlagen
- amtlicher Nachweis über Ort und Tag der Geburt (beispielsweise Personalausweis, Reisepass)
- gegebenenfalls aktuelle Meldebescheinigung
- EU-/EWR-Führerschein
- Sehtest
- Nachweis der körperlichen und geistigen Eignung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde
- aktuelle Auskunft aus dem Fahreignungsregister
Falls die FzF für Taxen oder Mietwagen für den gebündelten Bedarfsverkehr gelten soll zusätzlich:
- Nachweis der erforderlichen Ortskenntnisse durch eine Bescheinigung einer geeigneten Stelle
Falls die FzF für Krankenkraftwagen gelten soll, zusätzlich:
- Nachweis über die Teilnahme an einer Schulung in Erster Hilfe
- gültiges Ausweisdokument
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde (Belegart O) mit dem Verwendungszweck: "Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung" ist im Bürgerservicecenter zu beantragen (Ausstellung der Fahrgastbeförderung ist erst möglich, wenn das Führungszeugnis in der Behörde vorliegt)
- ärztliche und augenärztliche Gutachten nach Anlage 5 und 6 Fahrerlaubnisverordnung
- leistungspsychologisches Gutachten (bei Ersterteilung und Verlängerung ab dem 60. Lebensjahr)
- Mindestalter: 21 Jahre; bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen: 19 Jahre
- für das Führen des Fahrzeugs notwendige EU- oder EWR-Fahrerlaubnis (Führerschein) mit Vorbesitz mindestens 2 Jahre; Ausnahme bei Beschränkung auf Krankenkraftwagen Vorbesitz mindestens 1 Jahr
- bei Eintragung Krankenkraftwagen Nachweis über die Schulung in Erster-Hilfe im Original
Gebühren
Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
43,90 Euro - für die Ersterteilung
38,00 Euro - für die Verlängerung
Gebühren sind bei der Antragstellung zu entrichten.
Zahlungsarten
- bar
- ec-Karte
Fristen
Die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung wird für längstens 5 Jahre erteilt und kann dann auf Antrag verlängert werden.
Zuständigkeit
Führerscheinstelle des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in deren Bezirk Ihr Hauptwohnsitz liegt.
Weitere Ansprechpunkte
Führerscheinstelle
Rechtsgrundlage(n)
§§ 28, 29, 48 und Anlage 8 der Fahrerlaubnisverordnung (Öffnet in einem neuen Tab) (FeV)
§§ 42, 43, 48 Personenbeförderungsgesetz (Öffnet in einem neuen Tab) (PBefG)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Öffnet in einem neuen Tab) (GebOSt)