Beschreibung
Mit dem Aufstiegs-BAföG nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (kurz: AFBG) können Menschen mit einer gesetzlich geregelten Geldleistung bei ihrer Qualifizierung finanziell unterstützt werden.
Fortbildungen öffentlicher und privater Träger in Voll- und Teilzeit können gefördert werden, wenn Sie fachlich gezielt auf öffentlich-rechtliche Prüfungen nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder auf gleichwertige Abschlüsse nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Allerdings muss der angestrebte berufliche Abschluss über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen. Voraussetzung ist daher häufig eine abgeschlossene Erstausbildung.
Folgende Fortbildungsstufen können mit AFBG gefördert werden:
- Geprüfter Berufsspezialist/Geprüfte Berufsspezialistin
- Bachelor Professional
- Master Professional
Förderfähige Fortbildungen führen zu "staatlich anerkannten" Abschlüssen. Der Meistertitel sowie Bachelor Professional und Master Professional sind ebenfalls förderfähig.
Komplett ausgeschlossen vom Aufstiegs-BAföG sind:
- Staatsexamen
- Bachelor of Science (B.Sc)
- Bachelor of Arts (B.A.)
- Master of Science (M.Sc.)
- Master of Arts (M.A)
- Master of Business Administration (MBA)
Für die ersten fünf Abschlüsse gibt es Studenten BAföG über das Studentenwerk, sofern es sich um Vollzeit-Studiengänge handelt. Der MBA wird staatlich nicht gefördert.
Details
Voraussetzungen
Voraussetzung ist der erfolgreiche Abschluss einer bereits anerkannten Berufsausbildung und das Ziel, nun einen höheren, auf der Erstausbildung aufbauenden Abschluss zu erreichen. Oder Sie besitzen eine mehrjährige fachlich einschlägige Berufspraxis und möchten nun den entsprechenden Abschluss in diesem Beruf erhalten.
Die Förderung ist an bestimmte zeitliche und qualitative Anforderungen gebunden:
- Maßnahmen der ersten Fortbildungsstufe müssen mindestens 200 Unterrichtsstunden umfassen. Diese werden bis zu einer Mindeststundenzahl von 400 Stunden in Teilzeit gefördert. Maßnahmen der zweiten und dritten Fortbildungsstufen müssen mindestens 400 Unterrichtsstunden umfassen und können in Voll- sowie in Teilzeitzeit gefördert werden.
- Bei Vollzeitmaßnahmen müssen in der Regel je Woche mindestens 25 Unterrichtsstunden an 4 Werktagen (Vollzeit-Fortbildungsdichte) stattfinden. Vollzeitfortbildungen dürfen insgesamt nicht länger als drei Jahre dauern (maximaler Vollzeit-Zeitrahmen).
- Bei Teilzeitmaßnahmen müssen die Lehrveranstaltungen monatlich im Durchschnitt mindestens 18 Unterrichtsstunden (Teilzeit-Fortbildungsdichte) umfassen. Teilzeitmaßnahmen dürfen insgesamt nicht länger als vier Jahre dauern (maximaler Teilzeit-Zeitrahmen).
- Fernlehrgänge können als Teilzeitmaßnahme gefördert werden, wenn sie die Förderungsvoraussetzungen des AFBG erfüllen und zusätzlich den Anforderungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes entsprechen.
- Mediengestützte Lehrgänge können unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls gefördert werden. Reine Selbstlernphasen sind nicht förderfähig.
- Förderfähig sind nur Lehrgänge bei zertifizierten Anbietern, die über ein entsprechendes Qualitätssicherungssystem verfügen.
- Die Fortbildung muss mit einer öffentlich-rechtlich geregelten Prüfung abschließen oder einen als gleichwertig anerkannten Fortbildungsabschluss erzielen. Das sind für gewöhnlich IHK-Abschlüsse und Handwerke.
- Für die Unterrichtsstunden (Definition siehe Formblatt B zum Antrag) sind die Inhalte in der Prüfungsregelung verbindlich vorgegeben. Die förderfähigen Unterrichtsstunden müssen die nach den Fortbildungsregelungen und Lehrplänen vorgesehenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten durch hierzu qualifizierte Lehrkräfte des Trägers, planmäßig geordnet im Klassen- oder Lehrgangsverband und bei gleichzeitiger Anwesenheit der Lehrkraft vermittelt werden. Keine Unterrichtsstunden im Sinne des AFBG sind: Wiederholungsstunden, Repetitorien, dem Präsenzunterricht nicht vergleichbare Chatroomstunden, Praktika, Selbstlernphasen, fakultative Zusatzmodule sowie die häusliche Vor- und Nachbereitung des Unterrichtsstoffes usw.
- Außerdem sollten Sie deutscher Staatsbürger sein. Als Staatsbürger eines anderen Landes müssen Sie über die bereits genannten persönlichen Voraussetzungen hinaus, weitere BAföG-Voraussetzungen für Ausländer erfüllen (https://www.xn--bafg-7qa.de/bafoeg/de/das-bafoeg-alle-infos-auf-einen-blick/wer-wird-gefoerdert.html?nn=383902 (Öffnet in einem neuen Tab)).
Formulare
Den AFBG-Antrag und weitere Informationen finden Sie über den Link zum Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg bzw. dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Stellen Sie Ihren Antrag sicher digital:
https://www.bafoeg-brandenburg.de/BAfoeGOnline/ABAfoeG/ (Öffnet in einem neuen Tab)
Gebühren
- keine
Fristen
Die Förderung mit Unterhaltsbeiträgen sollte rechtzeitig vor Beginn der Maßnahme beantragt werden, da eine Förderung frühestens ab dem Antragsmonat möglich ist. Maßnahmebeiträge können noch bis zum letzten Tag der Maßnahme beantragt werden. Über Art und Höhe des Förderanspruchs entscheiden die Ämter für Ausbildungsförderung, die auch die Zuschüsse auszahlen.
Reichen Sie Ihren Antrag möglichst vollständig ein, dann kann in der Regel schnell über Ihren Antrag entschieden werden.
Weitere Ansprechpunkte
Landeshauptstadt Potsdam
Bereich Soziale Leistungen und Integration
Arbeitsgruppe Bildungs- und Teilhabeleistungen, BAföG und AFBG (Öffnet in einem neuen Tab)
Rechtsgrundlage(n)
Kontakt
Zuständige Mitarbeiter/innen
Name | Funktion | Telefon | |
---|---|---|---|
Frau Muschick | Sachbearbeiterin BbgAföG, BAföG, AFBG und SED-Unrecht | 0331 289-2190 | |
Frau Rosemann | Sachbearbeiterin BbgAföG, BAföG und AFBG | 0331 289-1881 | |
Frau Gericke | Sachbearbeiterin BbgAföG, BAföG und AFBG | 0331 289-2106 | |
Frau Franz | Sachbearbeiterin BbgAföG, BAföG und AFBG | 0331 289-2189 |