Bundesausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler (BAföG)  

Kurzbeschreibung

  • Ausbildungsförderung Bewilligung für Schülerinnen und Schüler
  • finanzielle Förderung von Schulausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
  • möglich, wenn 
    • Eltern kein hohes Einkommen haben oder die Voraussetzungen für elternunabhängiges BAföG erfüllt werden,
    • kein oder nur geringes Einkommen und Vermögen der oder des Auszubildenden vorhanden und 
    • Schulbesuch in Vollzeit erfolgt
  • Schülerinnen und Schüler erhalten gesamte Förderung in monatlichen Auszahlungsraten als Zuschuss
  • dazu zählen Schülerinnen und Schüler an 
    • weiterführenden Schulen ab Klasse 10 sowie Fach- und Fachoberschulklassen, wenn sie notwendig auswärtig untergebracht sind,
    • Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, die einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
    • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
    • Abendschulen,
    • Kollegs,
    • höheren Fachschulen sowie 
  • Praktika werden nur gefördert, wenn
    • es sich um ein Pflichtpraktikum innerhalb des Lehrplans handelt und 
    • der Schulbesuch bereits durch BAföG gefördert wird. 
  • Höhe für Schülerinnen und Schüler richtet sich 
    • 1. nach festgelegtem monatlichem Bedarf für 
      • Lebenshaltungskosten und Unterkunft,
      • ggf. Kosten für Krankenversicherung,
      • ggf. Kinder,
    • 2. nach Einkünften der antragstellenden Person sowie ggf. der Eltern und/oder der Ehefrau/des Ehemannes, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners, die vom Bedarf abgezogen werden:
      • Einkommen der Eltern über Freibetrag von 
        • monatlich 2.415 EUR, wenn Eltern zusammenleben,
        • monatlich 1.605 EUR je Elternteil, wenn Eltern getrennt leben,
      • ggf. Einkommen der Ehefrau/des Ehemannes, der Lebenspartnerin/des Lebenspartners über monatlichem Freibetrag von 1.605 EUR und
      • von dem so ermittelten Elterneinkommen bleiben weitere 50 Prozent - sowie für jedes Geschwisterkind in nicht förderfähiger Ausbildung zusätzlich 5 Prozent - anrechnungsfrei
      • ggf. eigenes Vermögen, soweit es bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres höher als 15.000 EUR oder nach der Vollendung des 30. Lebensjahres höher als 45.000 EUR ist,
    • 3. nach der Art der Schule.
  • BAföG wird ausnahmsweise elternunabhängig gewährt, wenn
    • antragstellende Person mindestens 5 Jahre erwerbstätig war oder
    • antragstellende Person nach einer dreijährigen Ausbildung mindestens 3 Jahre erwerbstätig war (bei kürzerer Ausbildung entsprechend längere Erwerbstätigkeit) oder
    • ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht wird oder
    • in bestimmten Ausnahmefällen, wenn der oder die Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat
  • bei Auslandsaufenthalt werden Zuschläge zu den Reisekosten gewährt 
  • Förderung bis zum Ende der Ausbildungszeit möglich, danach nur in Ausnahmefällen
  • zuständig: 
    • Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort der Eltern
    • in bestimmten Fällen am Wohnort der Auszubildenden oder am Ort der Ausbildungsstätte
    • bei einer Ausbildung im Ausland das jeweils zuständige Auslandsamt
  • Finanzielle Förderung von Schulausbildung (Zuschuss vom Staat) nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) – muss nicht zurückgezahlt werden
  • Möglich, wenn
    • Eltern, Ehe- bzw. Lebenspartner wenig verdienen oder die Voraussetzungen für elternunabhängiges BAföG erfüllt werden
    • kein oder nur geringes Einkommen und Vermögen des Auszubildenden vorhanden
    • Schulbesuch in Vollzeit erfolgt
  • 45. Lebensjahr noch nicht beendet

Beschreibung

BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können.

Da die gesetzliche Regelung sehr vielschichtig ist, sollten Sie frühzeitig mit Ihrem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung Kontakt aufnehmen.

Die Förderung "BAföG"erhalten Sie zur Finanzierung

  • Ihres Schulbesuchs oder
  • unter bestimmten Voraussetzungen eines vorgeschriebenen Praktikums im Rahmen Ihres Schulbesuchs.

Um die monatliche Förderung zu erhalten, müssen Sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Die Wichtigsten sind:
Ihre Eltern und/oder Ihre Ehefrau/Ihr Ehemann oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner haben kein höheres Einkommen.

  • Sie selbst haben kein oder nur ein geringes Einkommen, zum Beispiel aus einem "Minijob".
  • Ihr Vermögen liegt unter dem Freibetrag bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres von 15.000 EUR oder ab der Vollendung des 30. Lebensjahres von 45.000 EUR oder nur geringfügig darüber.
  • Sie streben Ihren Schulabschluss in Vollzeit an.
  • Altersgrenze: Vollendung des 45. Lebensjahres (Ausnahmen sind möglich)

Die Höhe Ihres BAföG richtet sich nach einem festgelegten monatlichen Bedarf. Von diesem Bedarf wird Geld abgezogen, wenn Ihre Eltern, Ihre Ehefrau/Ihr Ehemann oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner oder Sie selbst etwas mehr verdienen. 
Als Schülerin oder Schüler erhalten Sie die finanzielle Unterstützung als Zuschuss. Sie müssen nichts zurückzahlen.

Grundsätzlich können Sie, wenn Sie einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, BAföG beziehen. Wenn Sie eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das aber erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn Sie nicht zu Hause wohnen können (zum Beispiel, weil Sie den gewünschten Abschluss nicht in der Nähe machen können).
Der monatliche Bedarf für Schülerinnen und Schüler beträgt:

  • Wenn Sie bei Ihren Eltern wohnen:
    • 421 EUR, wenn Sie eine Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besuchen,
    • 262 EUR, wenn Sie eine Berufsfachschule besuchen oder eine Fachschule, die Sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung besuchen können oder
    • 474 EUR, wenn Sie eine Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen, die Sie nur mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen können.
  • Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen:
    • Insgesamt 632 EUR, wenn Sie eine weiterführende allgemeinbildende Schule, eine Berufsfachschule besuchen oder eine Fachoberschule, die Sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung besuchen können oder
    • Insgesamt 736 EUR, wenn Sie eine Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen, die Sie nur mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen können.
  • Wenn Sie ein Kind haben, das jünger als 14 Jahre ist und in Ihrem Haushalt lebt, erhalten Sie zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag: 160 EUR für jedes Kind. 

Auch wenn Sie während Ihrer Schulzeit ein Jahr im Ausland verbringen, können Sie BAföG erhalten. Bei einem Auslandsaufenthalt werden Zuschläge zu den Reisekosten für die Hin- und Rückreise gewährt. 

Folgende Beträge werden angerechnet, das heißt, sie verringern Ihren BAföG-Bedarf:

  • Das Einkommen Ihrer Eltern und/oder Ihrer Ehefrau/Ihres Ehemannes oder Ihrer Lebenspartnerin/Ihres Lebenspartners im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, wenn er über dem Freibetrag liegt. Der Freibetrag ist:
    • 2.415 EUR, wenn Ihre Eltern zusammenleben,
    • 1.605 EUR je Elternteil, wenn Ihre Eltern getrennt leben und
    • 1.605 EUR für einen möglichen Ehegatten/Lebenspartner.
    • von dem so ermittelten Elterneinkommen bleiben weitere 50 Prozent - sowie für jedes Geschwisterkind in nicht förderfähiger Ausbildung zusätzlich 5 Prozentz - anrechnungsfrei
    • Hinweis: Wenn Ihre Eltern oder Ihre Ehefrau/Ihr Ehemann oder Ihre Lebenspartnerin/Ihr Lebenspartner aktuell deutlich weniger verdienen als im vorletzten Jahr vor Bewilligung, können Sie einen Aktualisierungsantrag stellen.
    • Elternunabhängiges BAföG: Das Einkommen Ihrer Eltern wird nicht herangezogen, wenn Sie
      • nach Vollendung Ihres 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig waren oder
      • eine dreijährige Ausbildung gemacht haben und danach mindestens 3 Jahre erwerbstätig waren (bei kürzerer Ausbildung entsprechend längere Erwerbstätigkeit).
      • In bestimmten Ausnahmefällen, wenn Sie bei Beginn der Ausbildung über 30 Jahre alt sind
  • Ihr eigenes Einkommen, wenn es mehr als 520 EUR pro Monat beträgt. 
  • Ihr eigenes Vermögen, soweit es bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres höher als 15.000 EUR oder ab der Vollendung des 30. Lebensjahres höher als 45.000 EUR ist.

Hinweis: Ausgangspunkt für die Einkommensberechnung ist grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte. Im Ausbildungsförderungsrecht ist das das Bruttoeinkommen abzüglich der

  • Werbungskosten,
  • Sozialpauschale und der
  • tatsächlich geleistete Steuern, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Kindergeld, das Ihre Eltern für Sie erhalten, wird nicht angerechnet.

Wenn Sie ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen, erhalten Sie elternunabhängiges BAföG. Das heißt, das Einkommen Ihrer Eltern wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Praktikantinnen und Praktikanten:

Mit BAföG können nur Praktika gefördert werden, die Sie absolvieren, während Sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG förderfähig ist. 
Gefördert werden nur Pflichtpraktika. Das sind Praktika, die Ihr Ausbildungsplan vorschreibt, die Sie also machen müssen, um die Ausbildung abzuschließen oder durchzuführen. Pflichtpraktika, die außerhalb der Europäischen Union (EU) absolviert werden, sind nur förderfähig, wenn sie mindestens 12 Wochen dauern. Pflichtpraktika innerhalb der EU-Mitgliedstaaten können auch gefördert werden, wenn sie kürzer als zwölf Wochen sind.

Schülerinnen und Schüler, die einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, können grundsätzlich eine monatliche finanzielle Unterstützung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) erhalten, wenn die Ausbildung förderungsfähig ist, die persönlichen Voraussetzungen erfüllt werden und der Ausbildungsbedarf nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen und Vermögen der Eltern, des Ehegattens oder des Lebenspartners gedeckt sind.

Wenn Sie eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das aber erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn Sie nicht zu Hause wohnen können (zum Beispiel, weil Sie den gewünschten Abschluss nicht in der Nähe machen können). Zu den weiterführenden allgemein­bildenden Schulen zählen Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, integrierte Gesamtschulen und Schulen mit mehreren Bildungsgängen.

Streben Sie Ihren Schulabschluss auf dem 2. Bildungsweg an, erhalten Sie elternunabhängiges BAföG. Das heißt, das Einkommen Ihrer Eltern wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Die Höhe Ihres BAföG richtet sich nach einem festgelegten monatlichen Bedarf.

Hinweis: Kindergeld, das Ihre Eltern für Sie erhalten, wird nicht angerechnet. 

Mit BAföG können auch Praktika (sogenannte Pflichtpraktika) gefördert werden, die Sie während Ihrer Ausbildung absolvieren müssen.