Bundesausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler (BAföG)

Kurzbeschreibung

  • Ausbildungsförderung Bewilligung für Schüler
  • finanzielle Förderung von Schulausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
  • möglich, wenn
    • Eltern kein hohes Einkommen haben oder die Voraussetzungen für elternunabhängiges BAföG erfüllt werden,
    • kein oder nur geringes Einkommen und Vermögen der oder des Auszubildenden vorhanden und
    • Schulbesuch in Vollzeit erfolgt
  • Schülerinnen und Schüler erhalten Förderung in monatlichen Auszahlungsraten als Zuschuss
  • dazu zählen Schülerinnen und Schüler an
    • weiterführenden Schulen ab Klasse 10 sowie Fach- und Fachoberschulklassen, wenn sie notwendig auswärtig untergebracht sind,
    • Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, die einen berufsqualifizierenden Abschluss vermitteln,
    • Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,
    • Abendschulen,
    • Kollegs
  • Schülerinnen und Schüler an Höheren Fachschulen erhalten Förderung in monatlichen Auszahlungsraten zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen
  • Praktika werden nur gefördert, wenn
    • es sich um ein Pflichtpraktikum innerhalb des Lehrplans handelt und
    • der Schulbesuch bereits durch BAföG gefördert wird
  • Höhe für Schülerinnen und Schüler richtet sich
    • 1. nach festgelegtem monatlichem Bedarf für
      • Lebenshaltungskosten und Unterkunft,
      • gegebenenfalls Kosten für Krankenversicherung,
      • gegebenenfalls Kinder,
    • 2. nach Einkommen und Vermögen der antragstellenden Person sowie gegebenenfalls nach dem Einkommen
      • der Eltern
      • der Ehefrau oder des Ehemannes
      • der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners.
    • 3. nach der Art der Schule.
  • BAföG wird ausnahmsweise elternunabhängig gewährt, wenn
    • antragstellende Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres 5 Jahre erwerbstätig war oder
    • antragstellende Person nach einer dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung mindestens 3 Jahre erwerbstätig war (bei kürzerer Ausbildung entsprechend längere Erwerbstätigkeit) oder
    • antragstellende Person ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht oder
    • der oder die Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat
  • bei Auslandsaufenthalt werden Zuschläge zu den Reisekosten gewährt
  • Förderung wird für die Dauer der Ausbildung bis zu deren Beendigung geleistet
  • zuständig:
    • Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort der Eltern
    • in bestimmten Fällen am Wohnort der Auszubildenden oder am Ort der Ausbildungsstätte
    • bei einer Ausbildung im Ausland das jeweils zuständige Auslandsamt
  • Finanzielle Förderung von Schulausbildung (Zuschuss vom Staat) nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) – muss nicht zurückgezahlt werden
  • Möglich, wenn
    • Eltern, Ehe- bzw. Lebenspartner wenig verdienen oder die Voraussetzungen für elternunabhängiges BAföG erfüllt werden
    • kein oder nur geringes Einkommen und Vermögen des Auszubildenden vorhanden
    • Schulbesuch in Vollzeit erfolgt
  • 45. Lebensjahr noch nicht beendet

Beschreibung

BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können.

Da die gesetzliche Regelung sehr vielschichtig ist, sollten Sie frühzeitig mit Ihrem zuständigen Amt für Ausbildungsförderung Kontakt aufnehmen.

Die Förderung BAföG erhalten Sie zur Finanzierung

  • Ihres Schulbesuchs oder
  • unter bestimmten Voraussetzungen für ein vorgeschriebenes Praktikum im Rahmen Ihres Schulbesuchs.

Um die monatliche Förderung zu erhalten, müssen Sie neben der finanziellen Bedürftigkeit weitere Voraussetzungen erfüllen. Die Wichtigsten sind:

  • Sie streben Ihren Schulabschluss in Vollzeit an.
  • Altersgrenze bei Beginn der Ausbildung: Vollendung des 45. Lebensjahres (Ausnahmen sind möglich).

Die Höhe Ihres BAföG richtet sich nach einem festgelegten monatlichen Bedarf. Von diesem Bedarf wird Geld abgezogen, wenn Ihre Eltern, Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann oder Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner oder Sie selbst etwas mehr verdienen.

Als Schülerin oder Schüler erhalten Sie die finanzielle Unterstützung in der Regel als Zuschuss. Sie müssen nichts zurückzahlen. Als Schülerinnen und Schüler an Höheren Fachschulen erhalten Sie Förderung in monatlichen Auszahlungsraten zur Hälfte als Zuschuss und zur Hälfte als Darlehen.

Grundsätzlich können Sie, wenn Sie einen berufsqualifizierenden Abschluss im Rahmen einer schulischen Berufsausbildung oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, BAföG beziehen. Wenn Sie eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das aber erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn Sie nicht zu Hause wohnen können. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn Sie den gewünschten Abschluss nicht in der Nähe machen können.

Der monatliche Bedarf für Schülerinnen und Schüler beträgt:

  • Wenn Sie bei Ihren Eltern wohnen:
    • 442 EUR, wenn Sie eine Fachschulklasse, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt, ein Abendgymnasium oder ein Kolleg besuchen,
    • 276 EUR, wenn Sie eine Berufsfachschule besuchen oder eine Fachschule, die Sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung besuchen können oder
    • 498 EUR, wenn Sie eine Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen, die Sie nur mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen können.
  • Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen:
    • insgesamt 666 EUR, wenn Sie eine weiterführende allgemeinbildende Schule besuchen, eine Berufsfachschule oder eine Fachoberschule, die Sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung besuchen können oder
    • insgesamt 775 EUR, wenn Sie eine Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen, die Sie nur mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen können.
  • Wenn Sie ein Kind haben, das jünger als 14 Jahre ist und in Ihrem Haushalt lebt, erhalten Sie zusätzlich einen Kinderbetreuungszuschlag in Höhe von 160 EUR für jedes Kind.

Auch wenn Sie während Ihrer Schulzeit zum Beispiel ein Jahr im Ausland verbringen, können Sie BAföG erhalten. Bei einem Auslandsaufenthalt werden Zuschläge zu den Reisekosten für die Hin- und Rückreise gewährt.

Folgende Beträge werden angerechnet, das heißt, sie verringern Ihren BAföG-Bedarf:

  • Das Einkommen Ihrer Eltern sowie Ihrer Ehefrau oder Ihres Ehemannes oder Ihrer Lebenspartnerin oder Ihres Lebenspartners im vorletzten Jahr vor Beginn des Bewilligungszeitraums, wenn er über dem Freibetrag liegt. Der Freibetrag ist:
    • 2.540 EUR, wenn Ihre Eltern zusammenleben,
    • 1.690 EUR je Elternteil, wenn Ihre Eltern getrennt leben und
    • 1.690 EUR für Ihre Ehefrau oder Lebenspartnerin oder Ihren Ehemann oder Lebenspartner.
    • von dem so ermittelten Elterneinkommen bleiben weitere 50 Prozent - sowie für jedes Geschwisterkind in nicht förderfähiger Ausbildung zusätzlich 5 Prozent - anrechnungsfrei
    • Darüber hinaus kann es weitere Freibeträge geben, zum Beispiel für weitere Kinder oder andere nach dem Zivilrecht Unterhaltsberechtigte der oben genannten Personen.
    • Hinweis: Wenn Ihre Eltern oder Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann oder Ihre Lebenspartnerin oder Ihr Lebenspartner aktuell deutlich weniger verdienen als im vorletzten Jahr vor Bewilligung, können Sie einen Aktualisierungsantrag stellen.
  • Ihr eigenes Einkommen, wenn es mehr als 556 EUR pro Monat beträgt. Darüber hinaus kann es weitere zusätzliche Freibeträge geben, wenn Sie anderen Personen Unterhalt zahlen müssen.
  • Ihr eigenes Vermögen, soweit es bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres höher als 15.000 EUR oder ab der Vollendung des 30. Lebensjahres höher als 45.000 EUR ist.

Elternunabhängiges BAföG: Das Einkommen Ihrer Eltern wird nicht herangezogen, wenn Sie

  • nach Vollendung Ihres 18. Lebensjahres 5 Jahre erwerbstätig waren oder
  • eine dreijährige berufsqualifizierende Ausbildung gemacht haben und danach mindestens 3 Jahre erwerbstätig waren. Bei kürzerer Ausbildung müssen Sie eine entsprechend längere Erwerbstätigkeit vorweisen.
  • bei Beginn der Ausbildung über 30 Jahre alt sind.

Wenn Sie ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen, erhalten Sie elternunabhängiges BAföG. Das heißt, das Einkommen Ihrer Eltern wird bei der Berechnung Ihres BAföG-Bedarfs nicht berücksichtigt.

Hinweis: Ausgangspunkt für die Einkommensberechnung ist grundsätzlich die Summe der positiven Einkünfte. Im Ausbildungsförderungsrecht ist das für angestellte Personen das Bruttoeinkommen abzüglich der

  • Werbungskosten,
  • Sozialpauschale und der
  • tatsächlich geleisteten Steuern, einschließlich Kirchensteuer und Solidaritätszuschlag.

Kindergeld, das Ihre Eltern für Sie erhalten, wird nicht angerechnet.

Praktikantinnen und Praktikanten:

Mit BAföG können nur Praktika gefördert werden, die

  • Sie absolvieren, während Sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG förderfähig ist.
  • Pflichtpraktika sind, also von Ihrem Ausbildungsplan vorgeschrieben werden, damit Sie die Ausbildung abschließen können.
  • Pflichtpraktika sind und innerhalb der EU stattfinden oder
  • Pflichtpraktika sind, die außerhalb der EU stattfinden und mindestens 12 Wochen dauern.

Sie müssen dem Amt für Ausbildung jede Änderung der wirtschaftlichen Lage sowie der Familien- und Ausbildungsverhältnisse sofort schriftlich mitteilen. Dazu gehört zum Beispiel,

  • wenn sich Ihr Einkommen ändert,
  • wenn Sie die Ausbildung wechseln,
  • wenn Sie die Ausbildung abbrechen,
  • wenn Sie die Ausbildung beenden oder
  • wenn solche Änderungen bei Ihren Geschwistern eintreten.

Schülerinnen und Schüler, die einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, können grundsätzlich eine monatliche finanzielle Unterstützung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) erhalten, wenn die Ausbildung förderungsfähig ist, die persönlichen Voraussetzungen erfüllt werden und der Ausbildungsbedarf nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen und Vermögen der Eltern, des Ehegattens oder des Lebenspartners gedeckt sind.

Wenn Sie eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das aber erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn Sie nicht zu Hause wohnen können (zum Beispiel, weil Sie den gewünschten Abschluss nicht in der Nähe machen können). Zu den weiterführenden allgemein­bildenden Schulen zählen Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, integrierte Gesamtschulen und Schulen mit mehreren Bildungsgängen.

Streben Sie Ihren Schulabschluss auf dem 2. Bildungsweg an, erhalten Sie elternunabhängiges BAföG. Das heißt, das Einkommen Ihrer Eltern wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Die Höhe Ihres BAföG richtet sich nach einem festgelegten monatlichen Bedarf.

Hinweis: Kindergeld, das Ihre Eltern für Sie erhalten, wird nicht angerechnet. 

Mit BAföG können auch Praktika (sogenannte Pflichtpraktika) gefördert werden, die Sie während Ihrer Ausbildung absolvieren müssen.