Bundesausbildungsförderung für Schülerinnen und Schüler (BAföG)  

Kurzbeschreibung

  • Ausbildungsförderung Bewilligung für Schüler
  • Finanzielle Förderung von Schulausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)
  • Möglich, wenn 
    • Eltern wenig verdienen oder die Voraussetzungen für elternunabhängiges BAföG erfüllte werden,
    • kein oder nur geringes Einkommen und Vermögen des Auszubildenden vorhanden und 
    • Schulbesuch in Vollzeit erfolgt
  • Schülerinnen und Schüler erhalten gesamte Förderung in monatlichen Auszahlungsraten als Zuschuss
  • Dazu zählen auch Schülerinnen und Schüler an 
    • Abendgymnasien,
    • Kollegs,
    • höheren Fachschulen sowie 
    • Azubis, die sich in einer schulischen Ausbildung befinden
  • Praktika werden nur gefördert, wenn
    • es sich um ein Pflichtpraktikum innerhalb des Lehrplans handelt und  
  • Höhe richtet sich 
    • 1. nach festgelegtem monatlichem Bedarf für 
      • Lebenshaltungskosten,
      • ggf. Unterkunft,
      • ggf. Kosten für Krankenversicherung,
      • ggf. Kinder,
      • je  nach Schulform,
    • 2. nach Einkünften des Antragstellers sowie ggf. der Eltern und/oder des Ehegatten/Lebenspartners, die vom Bedarf abgezogen werden:
      • Einkommen der Eltern über Freibetrag von 
        • EUR 1.835, wenn Eltern zusammenleben,
        • EUR 1.225 je Elternteil, wenn Eltern getrennt leben,
      • ggf. Einkommen eines Ehegatten/Lebenspartners über Freibetrag von EUR 1.225 und
      • ggf. eigenes Vermögen, wenn es höher als EUR 7.500 ist.
  • BAföG wird elternunabhängig gewährt, wenn
    • Antragsteller mindestens 5 Jahre erwerbstätig war (Beruf oder 3 Jahre Ausbildung plus 2 Jahre Beruf) oder
    • Schulabschluss auf dem 2. Bildungsweg angestrebt wird
    • oder in bestimmten Ausnahmefällen, wenn der/die Auszubildende bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat
  • Bei Auslandsaufenthalt werden Zuschläge zu den Reisekosten gewährt. 
  • Förderung bis zum Ende der Ausbildungszeit möglich, danach nur in Ausnahmefällen
  • zuständig: 
    • Amt für Ausbildungsförderung am Wohnort Ihrer Eltern
    • in bestimmten Fällen am Wohnort des Auszubildenden oder am Ort der Ausbildungsstätte
       
  • Finanzielle Förderung von Schulausbildung (Zuschuss vom Staat) nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) – muss nicht zurückgezahlt werden
  • Möglich, wenn
    • Eltern, Ehe- bzw. Lebenspartner wenig verdienen oder die Voraussetzungen für elternunabhängiges BAföG erfüllt werden
    • kein oder nur geringes Einkommen und Vermögen des Auszubildenden vorhanden
    • Schulbesuch in Vollzeit erfolgt
  • 45. Lebensjahr noch nicht beendet

Beschreibung

BAföG ist die Abkürzung für Bundesausbildungsförderungsgesetz. Als BAföG wird umgangssprachlich die Förderung bezeichnet, die Sie nach diesem Gesetz bekommen können. Die Förderung erhalten Sie zur Finanzierung

  • Ihres Schulbesuchs oder
  • unter bestimmten Voraussetzungen eines vorgeschriebenen Praktikums im Rahmen Ihres Schulbesuchs.

Um die monatliche Förderung zu erhalten, müssen Sie eine Reihe von Voraussetzungen erfüllen. Die Wichtigsten sind:

  • Ihre Eltern und/oder Ihr Lebenspartner verdienen vergleichsweise wenig.
  • Sie selbst haben kein oder ein geringes Einkommen.
  • Ihr Vermögen liegt unter dem Freibetrag von EUR 7.500.
  • Sie streben ihnen Schulabschluss in Vollzeit an.
  • Altersgrenze: 30 Jahre (Ausnahmen sind möglich)

Als Schülerin oder Schüler erhalten Sie die finanzielle Unterstützung als Zuschuss. Sie müssen nichts zurückzahlen.

Die Höhe Ihres BAföG richtet sich nach einem festgelegten monatlichen Bedarf. Von diesem Bedarf wird Geld abgezogen, wenn Ihre Eltern, Ihr Lebenspartner oder Sie selbst vergleichsweise viel verdienen. 

Grundsätzlich können Sie, wenn Sie einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, BAföG beziehen. Wenn Sie eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das aber erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn Sie nicht zu Hause wohnen können (zum Beispiel, weil Sie den gewünschten Abschluss nicht in der Nähe machen können).

Der monatliche Bedarf setzt sich aus 2 Teilen zusammen:

  • Grundbedarf:
    • EUR 391,00, wenn Sie ein Abendgymnasium oder Kolleg besuchen,
    • EUR 243,00, wenn Sie eine Berufsfachschule besuchen oder eine Fachschule, die Sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung besuchen können oder
    • EUR 439,00, wenn Sie eine Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen, die Sie nur mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen können.
  • Wenn Sie nicht bei Ihren Eltern wohnen, erhalten Sie zusätzlich Bedarf für die Unterkunft:
    • Insgesamt EUR 580,00, wenn Sie eine Berufsfachschule besuchen oder eine Fachschule, die Sie ohne abgeschlossene Berufsausbildung besuchen können oder
    • Insgesamt EUR 675,00, wenn Sie eine Abendhauptschule, Berufsaufbauschule, Abendrealschule oder Fachoberschulklasse besuchen, die Sie nur mit abgeschlossener Berufsausbildung besuchen können.
  • Auch wenn Sie während Ihrer Schulzeit ein Jahr im Ausland verbringen, können Sie BAföG erhalten. Sie erhalten dann zudem einen Reisekostenzuschlag sowohl für die Hinreise auch als für die Rückreise:
    • EUR 250,00 innerhalb Europas oder
    • EUR 500,00 außerhalb Europas.

Wenn Sie Ihren Schulabschluss auf dem 2. Bildungsweg anstreben, erhalten Sie elternunabhängiges BAföG. Das heißt, das Einkommen Ihrer Eltern wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Hinweise: Kindergeld, das Ihre Eltern für Sie erhalten, wird nicht angerechnet. 


Praktikantinnen und Praktikanten:

Mit BAföG können nur Praktika gefördert werden, die Sie absolvieren, während Sie sich in einer Ausbildung befinden, die nach dem BAföG förderfähig ist. 

Gefördert werden nur Pflichtpraktika. Das sind Praktika, die Ihr Ausbildungsplan vorschreibt, die Sie also machen müssen, um die Ausbildung abzuschließen oder durchzuführen. Pflichtpraktika, die im Ausland absolviert werden, sind nur förderfähig, wenn sie mindestens 12 Wochen dauern.

Schülerinnen und Schüler, die einen berufsqualifizierenden Abschluss oder einen weiterführenden Schulabschluss erreichen wollen, können grundsätzlich eine monatliche finanzielle Unterstützung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (BAföG) erhalten, wenn die Ausbildung förderungsfähig ist, die persönlichen Voraussetzungen erfüllt werden und der Ausbildungsbedarf nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen sowie das Einkommen und Vermögen der Eltern, des Ehegattens oder des Lebenspartners gedeckt sind.

Wenn Sie eine allgemeinbildende Schule besuchen, gilt das aber erst ab Klasse 10 und auch nur, wenn Sie nicht zu Hause wohnen können (zum Beispiel, weil Sie den gewünschten Abschluss nicht in der Nähe machen können). Zu den weiterführenden allgemein­bildenden Schulen zählen Hauptschulen, Realschulen, Gymnasien, integrierte Gesamtschulen und Schulen mit mehreren Bildungsgängen.

Streben Sie Ihren Schulabschluss auf dem 2. Bildungsweg an, erhalten Sie elternunabhängiges BAföG. Das heißt, das Einkommen Ihrer Eltern wird bei der Berechnung nicht berücksichtigt.

Die Höhe Ihres BAföG richtet sich nach einem festgelegten monatlichen Bedarf.

Hinweis: Kindergeld, das Ihre Eltern für Sie erhalten, wird nicht angerechnet. 

Mit BAföG können auch Praktika (sogenannte Pflichtpraktika) gefördert werden, die Sie während Ihrer Ausbildung absolvieren müssen.