Beglaubigungen von Schriftstücken und Unterschriften
Beschreibung
Eine Beglaubigung bestätigt, dass die Kopie dasselbe zeigt wie das Original. Bitte bringen Sie das Original mit.
Amtliche Beglaubigungen von Kopien / Abschriften und Unterschriften dienen der Sicherheit im Rechtsverkehr und bestätigen die Echtheit der Schriftstücke und Unterschriften.
Beglaubigt werden Kopien von:
- Schulzeugnissen, Diplomen, Facharbeiterzeugnissen
- Approbationsurkunden, die von einer deutschen Behörde ausgestellt wurden
- Privatzeugnissen und Arbeitszeugnissen bzw. Beurteilungen (zur Vorlage bei einer Behörde)
- SV-Büchern
- Schwerbehindertenausweisen
- Personalausweisen, mit dem Vermerk: "Gilt nicht als Personalausweisersatz"
- Reisepässen, mit dem Vermerk: "Gilt nicht als Reisepassersatz"
- Führungszeugnisse
- Zivildienstbescheinigungen
- Deutschen Schriftstücken für deutsche Botschaften im Ausland
Nicht beglaubigt werden:
- Schriftstücke, die nicht von einer Behörde ausgestellt wurden bzw. nicht für eine Behörde bestimmt sind (-> Notar)
- Urkunden oder Schriftstücke, die zum Gebrauch im Ausland bestimmt sind ( -> Beglaubigungsstellen für Auslandsbeglaubigungen der zuständigen Bundesländer)
- Ausländische Urkunden oder Schriftstücke, die zum Gebrauch im Inland bestimmt sind ( -> zuständiges Konsulat - siehe unter Download / Links - Vertretungen anderer Staaten in Deutschland)
- Übersetzungen von fremdsprachigen Schriftstücken (auch nicht vom amtlich bestellten Dolmetscher)
- Führerscheine
- Fahrzeugpapiere
- Jagdscheine
- Fischereischeine
- Handwerkskarten
- Betreuerausweise (-> bitte dem Amtsgericht vorlegen)
- Wehrdienst-Bescheinigungen
- Bootsführerscheine / -segelscheine (-> bitte der Wasserschutzpolizei vorlegen)
- zivilrechtliche Verträge
- Kopien von Negativen
- Kopien, die nicht vom Original zu unterscheiden sind, z.B. auch Farbkopien (-> in diesen Fällen sich bitte an die ausstellende Behörde wenden)
- bei Zuständigkeit einer anderen Behörde, z.B. Katasterangelegenheiten oder Personenstandsangelegenheiten
- Geburtsurkunden können nur im Geburts-Standesamt erneut ausgestellt werden und werden durch keine andere Behörde beglaubigt
- Schriftstücke mit Änderungen, Durchstreichungen, Löschungen, unleserlichen Passagen oder wenn der Zusammenhang eines aus mehreren Blättern bestehenden Schriftstückes aufgehoben ist