Außerbetriebsetzung eines Fahrzeuges
Kurzbeschreibung
Sie können Ihr Kraftfahrzeug bei der zuständigen Zulassungsbehörde abmelden,
- wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
- wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen oder
- wenn Sie es verwerten lassen wollen.
Beschreibung
Sie können Ihr Kraftfahrzeug bei der zuständigen Zulassungsbehörde abmelden,
- wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
- wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen oder
- wenn Sie es verwerten lassen wollen.
Mit der Außerbetriebsetzung (Abmeldung) wird die Zulassung des Fahrzeugs für den öffentlichen Straßenverkehr beendet. Häufigster Grund dafür ist der Verkauf des Fahrzeugs. Ein weiterer häufiger Grund ist die vorübergehende Nichtnutzung von Motorrädern über das Winterhalbjahr.
- Nach der Abmeldung müssen Sie für das Fahrzeug keine Versicherung und keine Steuern mehr zahlen.
- Die Zulassungsbehörde informiert deshalb Ihre Kfz-Versicherung und die Zollverwaltung, die die Kfz-Steuer erhebt, über die Abmeldung.
- Das Fahrzeug darf nach einer Abmeldung nicht mehr auf öffentlichen Straßen gefahren oder abgestellt werden.
- Die Abmeldung kann bei jeder Zulassungsbehörde vorgenommen werden.
- Sie können Ihr Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung ein Jahr lang reservieren lassen.
Die Außerbetriebsetzung gilt ab Tag der Beantragung.
Für auswärtige Kennzeichen gilt:
- Eine Außerbetriebsetzung mit gleichzeitiger Kennzeichenreservierung ist nur in der kennzeichenführenden Behörde möglich!
Bei Vorlage eines Verwertungsnachweises ist die Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) erforderlich.