Kindertagesbetreuung von Potsdamer Kinder in Kita's außerhalb der Landeshauptstadt Potsdam
Beschreibung
Grundsätzlich besteht für Eltern ein Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 KitaG. Dies schließt ein, dass ein Potsdamer Kind ebenfalls in Berlin oder einer Gemeinde im Umland versorgt werden kann. Eine gegenseitige Nutzung von Plätzen in Einrichtungen der Kindertagesbetreuung ist im Staatsvertrag zwischen dem Land Brandenburg und dem Land Berlin geregelt.
Die Betreuung von Potsdamer Kindern in anderen Gemeinden bedarf zur Kostenübernahme der vorherigen Zustimmung der Landeshauptstadt Potsdam.
Der entsprechende Antrag auf Kostenübernahme ist vor Beginn der Betreuung im Bereich Kita-Tipp des Fachbereiches Bildung, Jugend und Sport der Landeshauptstadt Potsdam zu stellen.
Eine Antragstellung der Eltern / Personensorgeberechtigten ist erforderlich:
- für Kinder im Alter von 0 bis zum vollenden ersten Lebensjahr
- für Kinder im Alter von 1 Jahr bis zur Einschulung mit einem Betreuungsbedarf bis zu 6, 7, 8, 9 oder 10 Stunden
- für andere Betreuung für Kinder im Grundschulalter (AKI)
- für Hort in Klasse 1 bis 4 mit einem Betreuungsbedarf bis zu 4, 5, 6, 7 oder 8 Stunden in den Ferien mit 9 oder 10 Stunden
- für Hort in Klasse 5 und 6
- bei Schulrückstellung
- bei allen Reduzierungen des Betreuungsumfanges