Feststellung des Rechtsanspruchs auf Kindertagesbetreuung 

Kurzbeschreibung

Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten gemäß § 1 Abs. 2 KitaG, der auch in Kindertagespflegestellen oder durch andere bedarfserfüllende Angebote erfüllt werden kann, § 1 Abs. 4 KitaG.

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Die Mitarbeitenden des Kita-Tipps sind telefonisch für Beratungsgespräche und sowie alternativ per E-Mail  für Ihre Anliegen  über Kita-Tipp@Rathaus.Potsdam.de erreichbar. 

Unsere Telefonsprechstunde ist am Montag (09:00 Uhr – 12:00 Uhr), am Mittwoch (13:30 Uhr - 15:00 Uhr) und am Freitag (09:00 Uhr – 12:00 Uhr).

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Eine Bearbeitung der per E-Mail eingereichten Antragsunterlagen zum Rechtsanspruch findet nur dann statt, wenn die vollständigen Unterlagen als PDF-Datei eingereicht werden. Eine E-Mail mit einem Link oder einem anderen Datei-Format (JPG, etc.) wird nicht bearbeitet und sofort ohne Hinweis an den Adressaten gelöscht. Sollten die Unterlagen unvollständig sein, erhalten Sie eine E-Mail mit Bitte um Vervollständigung der Unterlagen.

Beschreibung

Jedes Kind hat nach § 1 Absatz 2 KitaG mit Vollendung des ersten Lebensjahres und bis zur Versetzung in die fünfte Jahrgangsstufe einen Rechtsanspruch auf Erziehung, Bildung, Betreuung und Versorgung in Kindertagesstätten, der auch nach Maßgabe des Absatzes 4 erfüllt werden kann. Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr und Kinder der fünften und sechsten Schuljahrgangsstufe haben einen Rechtsanspruch, wenn ihre familiäre Situation, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf Tagesbetreuung erforderlich macht. Kinder bis zum vollendeten ersten Lebensjahr sollen auch nach Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen im Umfang der Mindestbetreuungszeit weiter betreut werden.  Nach § 1 Absatz 3 KitaG hat jedes Kind ab dem vollendeten ersten Lebensjahr einen Rechtsanspruch auf ein Betreuungsangebot mit einer Mindestbetreuungszeit von täglich sechs Stunden und Kinder im Grundschulalter mit einer Mindestbetreuungszeit von vier Stunden. Längere Betreuungszeiten sind zu gewährleisten, wenn die familiäre Situation des Kindes, insbesondere die Erwerbstätigkeit, die häusliche Abwesenheit wegen Erwerbssuche, die Aus- und Fortbildung der Eltern oder ein besonderer Erziehungsbedarf dies erforderlich macht. Bei wechselndem täglichen Bedarf sollen Wochenkontingente gewährt werden. Nach § 1 Abs. 4 KitaG können für Kinder bis zum vollendeten dritten Lebensjahr und für Kinder im Grundschulalter auch andere Angebote wie Kindertagespflege, Spielkreise, schulische Ganztagsangebote und Kindertagesbetreuung bedarfserfüllend sein. Rechtsanspruchsverpflichteter ist der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe.

Kontaktdaten

Telefon  +49 331 289-2241
 +49 331 289-2242
 +49 331 289-2244
Telefax +49 331 289-2243
Raum 106

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