Beschreibung
Ummeldung eines zugelassenen oder außer Betrieb gesetzten Fahrzeuges aus einem anderen Zulassungsbezirk nach Potsdam / Potsdam-Mittelmark mit Wechsel des Halters.
- Das Fahrzeug muss unverzüglich umgemeldet werden.
- Die Ummeldung gilt ab Tag der Beantragung.
Ab dem 01.10.2019 besteht im Fall der Umschreibung eines zugelassenen Fahrzeuges mit Halterwechsel bundesweit die Möglichkeit der Beibehaltung des Kennzeichens.
Die Möglichkeit zur Kennzeichenmitnahme hat auch den Vorteil, dass im Rahmen der ab dem 01.10.2019 geltenden Bestimmungen zur internetbasierten Umschreibung eine automatisierte Zulassung (automatisierter Verwaltungsakt) mit der sofortigen Teilnahme am Straßenverkehr durch den neuen Halter möglich ist und sich der Sach- und Zeitaufwand erheblich reduziert, denn Fahrzeughalter, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, sparen sich die Anschaffung neuer Kennzeichenschilder.
Weitere Informationen:
Ist die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei einem Sicherungsgeber hinterlegt, ist diese durch den Antragsteller abzufordern und die Übersendung an die Zulassungsbehörde zu veranlassen. Die Zulassung ist dann nur in der Zulassungsbehörde möglich.
Details
Voraussetzungen
Bitte vereinbaren Sie mit der Kfz-Zulassungsbehörde einen Termin! (Öffnet in einem neuen Tab)
- Hauptwohnsitz in Potsdam bzw. Potsdam-Mittelmark
- alle Unterlagen und Dokumente müssen im Original vorgelegt werden
- Personaldokumente (Personalausweis / Reisepass) müssen im Original oder als amtlich beglaubigte Kopie vorgelegt werden
- keine Kfz-Steuerrückstände oder / und offene Gebührenforderungen des zukünftigen Halters
Erforderliche Unterlagen
- gültiger Personalausweis oder Reisepass des Halters (für Bürger, die ihren Hauptwohnsitz nicht in Potsdam haben: mit Meldebescheinigung nicht älter als 1 Monat)
- Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- elektronische Versicherungsbestätigungsnummer (eVB)
- gültige Hauptuntersuchung und ggf. Sicherheitsüberprüfung
- Angabe der IBAN und BIC bei Bevollmächtigung Vorlage des ausgefüllten und unterschriebenen SEPA-Mandats vom Vollmachtgeber für den Einzug der Kraftfahrzeugsteuer
- Kennzeichenschilder, wenn das Fahrzeug nicht außer Betrieb gesetzt ist und die Zuteilung neuer Kennzeichen gewünscht ist
Zusätzliche Unterlagen sind vorzulegen, wenn:
- bei Vertretung durch einen Dritten:
Ihre schriftliche Vollmacht und Ihr Ausweisdokument (im Original); der Bevollmächtigte selbst muss sich mit seinem gültigen Personalausweis/Reisepass ausweisen können. - bei Zulassung auf Minderjährige:
die schriftliche Einverständniserklärung der Erziehungsberechtigten und deren Personalausweise (im Original); ggf. eine Bescheinigung über das alleinige Sorgerecht (sog. "Negativbescheinigung") bei Alleinerziehenden - bei Änderungen am Fahrzeug: ein Gutachten nach § 21 StVZO (Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, Vollabnahme). Hierzu muss gesondert eine Betriebserlaubnis beantragt werden.
Bei Gewerbetreibenden zusätzlich
- die aktuelle Gewerbeanmeldung (für Bürger, die Ihren Firmensitz nicht in Potsdam haben, nicht älter als 1 Jahr)
Bei juristischen Personen zusätzlich
- der Handelsregisterauszug,
- die Gewerbeanmeldung (für Bürger, die Ihren Firmensitz nicht in Potsdam haben, nicht älter als 1 Jahr) oder die Bestätigung zum Firmensitz durch den Geschäftsführer oder Prokuristen
- die Personalausweis- oder Reisepasskopie mit Meldebescheinigung des Vollmachtgebers
Gebühren
Die Gebühr wird entsprechend der der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben. Ihre Höhe hängt von verschiedenen Faktoren ab. Auskünfte erteilt im Einzelfall die örtlich zuständige Zulassungsbehörde.
Die Kosten für die Kennzeichenschilder sind in den Gebühren nicht enthalten.
23,60 Euro - Mindestgebühr Ummeldung außerhalb des Zulassungsbezirks mit Kennzeichenbeibehaltung
27,10 Euro – Mindestgebühr Ummeldung außerhalb des Zulassungsbezirks bei Kennzeichenwechsel
Die Gebühren können sich bei zusätzlichem Aufwand erhöhen.
Zahlungsarten
- bar
- ec-Karte
- Kreditkarte
Bearbeitungsdauer
- ca. 15 Minuten
Rechtsgrundlage(n)
§ 15 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (Öffnet in einem neuen Tab)(FZV)
§ 33 Straßenverkehrsgesetz (Öffnet in einem neuen Tab)(StVG)
Verordnung über die Mitwirkung der Zulassungsbehörden bei der Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer (MZuKraftStV)
Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (Öffnet in einem neuen Tab)(GebOSt)
Hinweise
Ist die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei einem Sicherungsgeber hinterlegt, ist diese durch den Antragsteller abzufordern und die Übersendung an die Zulassungsbehörde zu veranlassen. Die Zulassung ist dann nur in der Zulassungsbehörde möglich.
Mit der Bankbriefauskunft (Öffnet in einem neuen Tab) können Sie prüfen, ob die vom Sicherungsgeber übersandte Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) bei der Zulassungsbehörde vorliegt.
Sie haben die Möglichkeit, vorab ein Kennzeichen zu reservieren. Dazu können Sie den Online-Dienst Wunschkennzeichen für Potsdam (Öffnet in einem neuen Tab) oder Potsdam-Mittelmark (Öffnet in einem neuen Tab) (Öffnet in einem neuen Tab)benutzen.