Akteneinsicht in laufende und abgeschlossene bauaufsichtliche Verfahren 

Beschreibung

Akteneinsicht in Verfahrensakten

In der Unteren Bauaufsichtsbehörde der Landeshauptstadt Potsdam kann in Bauakten von laufenden bauaufsichtlichen Verfahren oder auch in abgeschlossene (archivierte) Verfahrensakten eingesehen werden.

Die Frage, inwieweit eine Privatperson Einsicht in die bei einer Untere Bauaufsichtsbehörde geführten laufenden Verfahrensakten nehmen kann, stellt sich vor allem dann, wenn die Person in einem sie betreffenden laufenden Verwaltungsverfahren als Antragstellerin oder Antragsteller oder sonst Beteiligte oder Beteiligter klären will, welchen Sachverhalt die Bauaufsichtsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat oder welche rechtlichen Möglichkeiten ihm zur Verfügung stehen. Rechtsgrundlage bildet hier der § 29 VwVfG (Akteneinsicht durch Beteiligte) bzw. das Umweltinformationsgesetz (UIG).

Handelt sich die Akteneinsicht um bereits abgeschlossene (archivierte) Bauakten, richtet sich der Antrag auf Akteneinsicht nach dem Akteneinsichts- und Informationszugangsgesetz (AIG). Gemäß § 1 des AIG hat jedermann nach Maßgabe dieses Gesetzes das Recht auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen nach den §§ 4 und 5 AIG dem entgegenstehen oder andere Rechtsvorschriften bereichsspezifische Regelungen für einen uneingeschränkten Personenkreis enthalten.

Einsicht genommen werden kann in den

  • Aktenbestand ab ca. 1950 bis zum heutigen Zeitpunkt.

Eine Ausnahme bilden Bauakten zu Grundstücken des ehemaligen Grenzgebietes der DDR. Diese sind im Aktenbestand nicht vorhanden.

  •  Hinweise: Acta Specialia aus dem 18. und 19. Jahrhundert.

Diese Akten sind in der unteren Denkmalschutzbehörde archiviert und können nur dort eingesehen werden. Eine Übersicht über vorhandene Akten finden Sie unter Downloads / Links.

Verfahrensablauf

Akteneinsicht kann in der Regel bei der aktenführenden Bauaufsichtsbehörde beantragt werden. Die oder der Beteiligte muss sich also zu der jeweiligen Bauaufsichtsbehörde begeben. Der Antrag ist formlos und fristlos möglich. Die Bauaufsichtsbehörde kann bestimmen, dass Akteneinsicht nur gewährt wird, wenn ein Mitarbeiter Aufsicht führt. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ohne Anwesenheit einer Aufsichtsperson besteht nicht.

Wenn auf der Seite der an einem Verwaltungsverfahren der oder des Beteiligten eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt hinsichtlich dieses Verfahrens eingeschaltet und bevollmächtigt ist, gilt auch in Bezug auf diese oder diesen, dass die Akteneinsicht bei der Bauaufsichtsbehörde erfolgt. 

Die Bauaufsichtsbehörde bestimmt die Art und Weise der Akteneinsicht nach pflichtgemäßem Ermessen und legt den Zeitpunkt der Akteneinsicht fest. Ohne vorherige Terminabsprache kann die Akteneinsicht nicht bewährt werden. Altakten dürfen nicht ausgeliehen bzw. mitgenommen werden.

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