Niederlassungserlaubnis gemäß § 26 Abs.4 AufenthG 

Kurzbeschreibung

  • Niederlassungserlaubnis Erteilung für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen.
  • Die unbefristete Niederlassungserlaubnis wird erteilt nach fünfjährigem Besitz einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen.
  • Die Aufenthaltserlaubnis muss noch gültig sein.
  • Lebensunterhalt (einschließlich Krankenversicherung) muss gesichert sein, das heißt aus eigenen Mitteln bestritten werden.
  • 60 Monate Pflichtbeiträge oder freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung müssen geleistet worden sein (können auch durch den Ehe oder Lebenspartner erbracht werden)
  • Es dürfen keine Vorstrafen vorhanden sein.
  • Erlaubnisse für eine dauernde Berufsausübung erforderlich(können auch durch den Ehe oder Lebenspartner vorgelegt werden).
  • Deutschkenntnisse mindestens auf dem Niveau B1 erforderlich.
  • Grundkenntnisse der Rechts und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland erforderlich.
  • Ausreichender Wohnraum für die im Haushalt lebenden Familienangehörigen erforderlich.
  • Es liegt kein Ausweisungsinteresse gegen die antragstellende Person vor.
  • Besonderheit: Asylberechtigte, anerkannte Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention und ResettlementFlüchtlinge können eine Niederlassungserlaubnis unter erleichterten Bedingungen erhalten (siehe Leistung „Niederlassungserlaubnis Erteilung für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis als anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge“).
  • Hinweis: Für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis mit dem Vermerk
    • § 24 (Aufenthaltsgewährung zum vorrübergehenden Schutz),
    • § 25 Absatz 4 Satz 1 (Aufenthaltserlaubnis aus dringenden persönlichen oder humanitären Gründe),
    • § 25 Absatz 4a Satz 1 oder § 25 Absatz 4b Satz 1 (Aufenthaltserlaubnis für bestimmte Opfer von Straftaten) oder
    • § 104a Absatz 1 Satz 1 (Aufenthaltserlaubnis auf Probe)
      des Aufenthaltsgesetzes kann keine Niederlassungserlaubnis erteilt werden.
  • Zuständig: die für den Wohnsitz der antragstellenden Person zuständige Ausländerbehörde

Zuständig im Land Brandenburg ist , wenn Sie

-      in einer kreisangehörigen Stadt oder Gemeinde wohnen: die Kreisverwaltung,

-      in einer kreisfreien Stadt wohnen: die Stadtverwaltung.

Beschreibung

Als Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen können Sie unter bestimmten Voraussetzungen nach fünf Jahren einen unbefristeten Aufenthaltstitel (sogenannte Niederlassungserlaubnis) erhalten.

Wenn Sie vor Vollendung des 18. Lebensjahres nach Deutschland eingereist sind, informieren Sie sich bitte auch die Niederlassungserlaubnis für minderjährige Kinder und junge Erwachsene, für deren Erhalt geringere Voraussetzungen zu erfüllen sind (siehe Leistung „Niederlassungserlaubnis Erteilung für minderjährige Kinder“).

Wenn Sie im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis als Asylberechtigter, anerkannter Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention oder Resettlement-Flüchtling sind, können Sie eine Niederlassungserlaubnis unter erleichterten Bedingungen erhalten (siehe Leistung „Niederlassungserlaubnis Erteilung für Inhaber einer Aufenthaltserlaubnis als anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge“).

Sie wollen eine Niederlassungserlaubnis bzw. einen Daueraufenthalt-EG beantragen.

Diese beiden Aufenthaltstitel stellen ein unbefristetes Aufenthaltsrecht für die Bundesrepublik Deutschland dar. Die jeweiligen Voraufenthaltszeiten sind im Aufenthaltsgesetz geregelt.