§18d AufenthG – Forschende 

Kurzbeschreibung

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Beschreibung

Die Aufenthaltserlaubnis gem. §18d AufenthG berechtigt nur zur Aufnahme der Forschungstätigkeit bei der in der Aufnahmevereinbarung bezeichneten Forschungseinrichtung und zur Aufnahme von Tätigkeiten in der Lehre.

Promovierende können eine Aufenthaltserlaubnis zwecks Forschung nur dann erhalten, wenn die Forschung in erster Linie einem Forschungsprojekt dient, z.B. wenn die Dissertation im Rahmen eines Arbeitsvertrages erstellt wird.

Grundvoraussetzungen:

  • (in Deutschland anerkannter) Hochschulabschluss
  • Arbeitsvertrag und/oder Forschungs-/ Aufnahmevereinbarung
  • Lebensunterhaltssicherung (inkl. Krankenversicherung)
  • Ausreichender Wohnraum

Hinweis der Ausländerbehörde Potsdam

Die Informationen auf dieser Website sind eine bloße Hilfestellung. Für die Vollständigkeit und Korrektheit der auf dieser Website stehenden Informationen besteht keine Gewähr. Die Vollständigkeit der bezeichneten Unterlagen bedeutet keine Erteilung des Aufenthaltstitels. Jeder Fall muss einzeln geprüft werden. Daher können die angeforderten Unterlagen abweichen.

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